Das Bezirksgericht Noord-Holland hat entschieden, dass es für die Klage eines Spielers gegen den in Malta ansässigen Betreiber XXX zuständig ist. Obwohl Rechtsstreitigkeiten in der Regel am Sitz des Beklagten ausgetragen werden müssen, sieht das EU-Recht eine Ausnahme für Verbraucheransprüche vor. XXX argumentierte erfolglos, dass diese Ausnahme in diesem Fall nicht gelten sollte. XXX legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das niederländische Gericht hat sich bei der Offenlegung der gegen den in Malta ansässigen Betreiber verhängten Geldbuße auf die Seite der niederländischen Glücksspielbehörde gestellt. Dem in Malta ansässigen Betreiber XXX ist es nicht gelungen, einen niederländischen Richter davon zu überzeugen, dass die öffentliche Offenlegung der von der niederländischen Glücksspielregulierungsbehörde verhängten Geldstrafe unverhältnismäßige Auswirkungen auf seinen Ruf haben kann. Dem Urteil zufolge geht das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung dieser Sanktionen über den möglichen Schaden des Betreibers.

Der Satz lautet: „Im Wesentlichen beantragt [der Kläger]: ein Feststellungsurteil über die Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Spielvertrags oder die Aufhebung des Spielvertrags mit einer Verurteilung von XXX zur Zahlung von 331.075,00 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Datum.“ Zahlung und/oder; ein Urteil, in dem festgestellt wird, dass XXX gegenüber [dem Kläger] rechtswidrig gehandelt hat oder zumindest schuldhaft mit der Leistung gegenüber dem [Kläger] in Verzug geraten ist oder sich zumindest unlauterer Geschäftspraktiken schuldig gemacht hat, und in dem festgestellt wird, dass XXX zur Entschädigung verpflichtet ist [l der Kläger ] des Schadens, der durch ein solches Verhalten entstanden ist, mit einer Strafe von XXX in Höhe von 331.075,00 € oder (alternativ) von XXX zur Zahlung eines höheren und/oder anderen Schadensersatzes, der vom Staat festzulegen ist, und/oder; feststellen, dass der Spielvertrag irrtümlich von [der Beschwerdeführerin] abgeschlossen wurde, und (in erster Linie) den Glücksspielvertrag aufzuheben und XXX zu verurteilen, die Folgen durch die Zahlung von EUR 331.075,00 an [die Beschwerdeführerin] zu beheben, oder zumindest (im alternativ) den Nachteil zu beseitigen, den [dieser] auf der Grundlage von Artikel 6:230 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs erlitten hat, indem er Ersatz für die erlittenen Verluste sowie andere Nachteile leistet, und; XXX zur Tragung der Kosten verurteilen.

Letztlich behauptet [der Beschwerdeführer], er habe an den von XXX angebotenen Glücksspielen teilgenommen, obwohl XXX keine Lizenz zum Anbieten von Glücksspielen gehabt habe. Das Glücksspielgesetz (im Folgenden: WOK) verbietet das Anbieten von Glücksspielen, bei denen XXX rechtswidrig und strafbar gehandelt hat. Der Glücksspielvertrag ist daher gemäß Artikel 3:40 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig oder anfechtbar. Folglich liegen zu Unrecht gezahlte Zahlungen vor, so dass [der Kläger] einen Anspruch auf Rückforderung hat. Ein Verstoß gegen die WOK stellt eine rechtswidrige Handlung dar. Den dadurch entstehenden Schaden hat XXX zu ersetzen. Es liegt auch ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und damit eine rechtswidrige Handlung vor. Hilfsweise beruft sich [die Klägerin] auf unlautere Geschäftspraktiken, Nichterfüllung des Vertrags und Fehler. XXX stellte daraufhin die Frage der Zuständigkeit.

Die Kontroverse um den Unfall

XXX beruft sich in allen Verteidigungsmaßnahmen auf die Inkompetenz des Richters in Bezug auf die Ansprüche [des Klägers]. Hierzu brachte XXX zusammenfassend vor, dass der vorliegende Fall einen internationalen Charakter habe und dass daher die Frage der internationalen Zuständigkeit auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden: Brüssel Ia). Auf der Grundlage der allgemeinen Regelung von Artikel 4 Brüssel Ibis ist der Richter nicht zuständig und auch nicht aufgrund der besonderen Befugnisse von Brüssel zuständig. Darüber hinaus haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass im Streitfall die maltesischen Gerichte zuständig sind. Hält sich das Gericht für zuständig, beantragt XXX die Einlegung einer vorläufigen Berufung. [Der Kläger] argumentiert, dass die Klage aus dem Unfall abgewiesen werden sollte. Zu diesem Zweck machte [der Beschwerdeführer] kurz gesagt geltend, dass er ein Verbraucher sei, dass XXX seine Geschäftstätigkeit in den Niederlanden ausübe und dass die Erfüllung des Glücksspielvertrags in den Niederlanden stattgefunden habe, so dass der Richter dafür zuständig sei Anhörung Ihres Antrags auf der Grundlage des Brüssel-Ibis-Urteils. Auf die Beschwerden der Parteien wird im Folgenden näher eingegangen, soweit sie relevant sind.

Auswertung im Unfall

Die Anträge im vorliegenden Fall sind internationaler Natur, da XXX seinen Sitz in Valletta, Malta, hat und [der Antragsteller] in den Niederlanden lebt. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das niederländische Gericht für die Entscheidung über Anträge zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit der niederländischen Gerichte muss auf der Grundlage des Brüsseler Ibis-Urteils geklärt werden. Gemäß der Hauptregel in Artikel 4 Nummer 1 Brüssel Ia richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Wohnsitz des Beklagten. In diesem Fall ist es das maltesische Gericht, da XXX seinen Sitz in Malta hat. Eine andere Zuständigkeit liegt nur dann vor, wenn eine ausschließliche Zuständigkeitsregel oder eine Gerichtsstandsklausel vorliegt, die ausschließlich einen anderen Richter bestimmt.

Regelung zur ausschließlichen Zuständigkeit

[Der Beschwerdeführer] war der Ansicht, dass er gegenüber XXX als Verbraucher gehandelt habe und daher berechtigt sei, sich auf die Schutzbestimmungen der Brüssel-Ia-Verordnung zu berufen. Das Gericht entschied wie folgt.

Abschnitt 4 von Kapitel II der Brüssel-Ia-Verordnung (Artikel 17 bis 19) sieht eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für Verbraucherverträge vor. Artikel 17 Absatz 1 des Brüssel-Ia-Vertrags sieht vor, dass dieser Abschnitt gilt, wenn drei Bedingungen erfüllt sind, nämlich dass: eine der Vertragsparteien ein Verbraucher ist, der in einem Kontext handelt, der als außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit liegend angesehen werden kann; zwischen diesem Verbraucher und einer Person, die in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handelt, tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde; und eine der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Kategorien, Brüssel Ia. Die oben genannten Voraussetzungen sind kumulativ, daher müssen alle drei erfüllt sein, um die Zuständigkeit nach den für Verbraucherverträge geltenden Vorschriften zu begründen (EuGH, 2. April 2020, ECLI:EU:C:2020:264, Rn. 45). Nur Verträge, die eine natürliche Person getrennt und unabhängig von einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder zu einem Zweck ausschließlich zur Befriedigung ihrer eigenen privaten Konsumbedürfnisse abschließt, unterliegen der besonderen Regelung zum Schutz der Verbraucher als schwächerer Partei gemäß Kapitel II. Abschnitt 4 der Brüssel-Ia-Verordnung (EuGH 2. April 2020, ECLI:EU:C:2020:264, Punkte 47 bis 57). In der Vorladung und im vorliegenden Fall vertrat [der Kläger] den Standpunkt, dass er im Hinblick auf XXX als Verbraucher anzusehen sei. Zu diesem Zweck behauptete [der Beschwerdeführer], Wetten über sein(e) Konto(s) bei XXX platziert und Einzahlungen von seinem Bankkonto oder seiner Kreditkarte vorgenommen zu haben. Der Richter stimmt in dieser Position mit [dem Kläger] überein. XXX bestritt, dass [der Beschwerdeführer] als Verbraucher gehandelt habe, da [der Beschwerdeführer] ein Konto mit einer Firmen-E-Mail-Adresse erstellt habe und aus der Korrespondenz zwischen [dem Beschwerdeführer] und dem Kundendienst von XXX geschlossen werden könne, dass er ein kommerzielles Motiv verfolgt habe Teilnahme an den Spielen. Diese Verteidigung kann nicht akzeptiert werden. Die bloße Verwendung einer geschäftlichen E-Mail-Adresse bedeutet nicht, dass diese als Geschäftsadresse verwendet wurde. Darüber hinaus hat [die Beschwerdeführerin] zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Glücksspielvertrag nach dem niederländischen Glücksspielrecht nur mit einer natürlichen Person und nicht mit einem Unternehmen geschlossen werden könne. Dass dies auch für XXX selbstverständlich zu sein scheint, geht aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervor, die eine Bestimmung enthalten, die eine Teilnahme für natürliche Personen außer volljährigen Personen ausschließt, die volljährig sind. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass sich ein Unternehmen bei der Erstellung eines Kontos bei XXX Casinos nicht registrieren kann. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Richter zu dem Schluss, dass [der Kläger] als Verbraucher anzusehen ist, der zur Befriedigung seines privaten Konsumbedarfs gehandelt hat. Dass XXX eine juristische Person ist, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass auch die zweite Voraussetzung des Art. 17 Nr. 1 des Brüsseler Ibis-Gesetzes erfüllt ist. Abschließend ist die Frage zu beantworten, ob XXX in den Niederlanden gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten ausübt oder diese in irgendeiner Weise auf die Niederlande ausrichtet. In diesem Fall kann [der Kläger] als Verbraucher auch das Gericht seines Wohnsitzes anrufen. Zur Beantwortung dieser Frage ist nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Pammer/Alpenhof (EuGH v. 7, C-2010/585, C-08/144) vor dem möglichen Abschluss zu prüfen, ob Abschluss eines Vertrags mit dem Verbraucher geht aus den Websites und der allgemeinen Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervor, dass dieser die Absicht hatte, Geschäfte mit Verbrauchern zu tätigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind, einschließlich desjenigen, in dem dieser Verbraucher seinen Wohnsitz hat, in diesem Sinne dass er bereit war, mit diesen Verbrauchern einen Vertrag abzuschließen. Folgende Faktoren, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, können Anhaltspunkte dafür sein, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Mitgliedstaat gerichtet ist, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat: der internationale Charakter der Tätigkeit, die Anhaltspunkte anderer Mitgliedstaaten für den Ort, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat Berufstätiger niedergelassen ist, die Verwendung einer Sprache oder Währung, die nicht in dem Mitgliedstaat üblich ist, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, und die Möglichkeit, die Buchung in einer anderen Sprache vorzunehmen und zu bestätigen, die Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, die Kosten für einen Ortungsdienst zur Erleichterung des Zugangs zur Website von Verbrauchern mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten, die Verwendung eines anderen Top-Level-Domain-Namens als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, und die Bezugnahme auf eine internationale Kundschaft Zusammenstellung von Kunden mit Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten. Es ist Sache des nationalen Richters, das Vorhandensein solcher Beweise zu überprüfen. Dagegen reicht die bloße Zugänglichkeit der Website des Unternehmers oder Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht aus. Gleiches gilt für die Angabe einer E-Mail-Adresse und anderer Kontaktdaten oder für die Verwendung einer Sprache oder Währung, sofern diese Sprache und/oder Währung in dem Mitgliedstaat, in dem der Berufsangehörige niedergelassen ist, üblicherweise verwendet wird. Der Richter ist in Übereinstimmung mit dem oben genannten Urteil der Auffassung, dass XXX seine Geschäftstätigkeit in den Niederlanden konzentriert und daher für die Entscheidung über die Klage der [Beschwerdeführerin] gegen XXX zuständig ist. [Die Klägerin] führte aus, dass XXX einen erheblichen Umsatz auf dem niederländischen Markt erzielt habe, dass die Website von Benutzer wurden bereits während des Registrierungsprozesses eingegeben, dass Ein- und Auszahlungen auf und von niederländischen Bankkonten vorgenommen werden konnten und dass die Niederlande in einer Liste der Länder, in denen von XXX angebotene Spiele gespielt werden konnten, korrekt aufgeführt waren. Nach Ansicht des Richters ergibt sich aus diesen Ausführungen [des Beschwerdeführers], dass XXX auch unter Berücksichtigung des internationalen Charakters des Glücksspiels bereit war, Verträge mit Verbrauchern in den Niederlanden abzuschließen. In Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Tatsache, dass die Websites von Obwohl sich XXX in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Gerichtsstandswahl beruft, erlaubt Art. 19 der Brüssel-Ia-Verordnung keine Abweichung von den oben erörterten Zuständigkeitsregeln durch eine Gerichtsstandswahl vor der Entstehung des Rechtsstreits. Die Schlussfolgerung aus dem Vorstehenden ist, dass der Richter für die Entscheidung über den Fall zuständig ist.

Einstweilige Berufung

Wenn und soweit das Gericht es für zuständig hält, über Anträge zu entscheiden, hat XXX die Einlegung einer vorläufigen Berufung auf der Grundlage von Artikel 337 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (im Folgenden: Rv) für die Möglichkeit beantragt schlägt vor, gegen dieses Zwischenurteil einstweilige Berufung einzulegen. Hierzu argumentiert XXX, dass es im Interesse der Prozessökonomie liege, möglichst schnell und sicher zu wissen, ob der Richter in Fällen wie diesem zuständig sei. Der Zweck der Berufung besteht darin, von der in Artikel 337 Absatz 2 der Zivilprozessordnung genannten allgemeinen Regel abzuweichen, wonach die Berufung gegen ein Zwischenurteil nur gleichzeitig mit der Berufung gegen das Endurteil zulässig ist Satz. Aus der Vorarbeit zu dieser Bestimmung lässt sich ableiten, dass bei der Annahme einer Anschlussberufung ein hohes Maß an Mäßigung angestrebt wurde und die Entscheidung darüber von der Frage abhängt, ob im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen die eine Abweichung von der Hauptregel des Artikels 337 Absatz 2 der Zivilprozessordnung rechtfertigen (siehe Oberster Gerichtshof 13. Juli 2012, NJ 2013, 288). In diesem Fall ist der Richter der Ansicht, dass besondere Umstände wie die oben genannten vorliegen und dass dem Antrag stattgegeben werden sollte. Denn es handelt sich um einen von XXX erhobenen Einwand der (internationalen) Unzuständigkeit, der vom Richter zurückgewiesen wird. Tatsächlich würde die Verweigerung der beantragten Genehmigung bedeuten, dass die Parteien die Begründetheit des Streits vom niederländischen Richter beurteilen müssten und dass XXX die Entscheidung über die Zuständigkeit dieses Richters erst nach der Verkündung einer endgültigen Entscheidung anfechten könnte appellieren. Diese Situation ist im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrens und der Effizienz unerwünscht.

Verzögerung im Verfahren

Die von XXX erhobenen Einwände wurden aus den gleichen Gründen in einer Zwischenfrage zur Zuständigkeit in einem zuvor vor diesem Gericht anhängigen Fall zurückgewiesen. [Der Beschwerdeführer] behauptet, dass es XXX lediglich um Verfahrensverzögerungen und „streitiges Mobbing“ gehe. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Ausnahme der internationalen Inkompetenz in einer gesonderten Gegenfrage gestellt werden kann, ohne das Recht zu verlieren, in der Sache zu antworten. Es wird jedoch vorgeschlagen, dass XXX auch gleichzeitig mit einer inhaltlichen Stellungnahme erhoben werden könnte, was den Fortgang des Verfahrens beschleunigen und unnötige Verzögerungen vermeiden könnte.“

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