Der Europäische Gerichtshof wurde aufgefordert, über die Begründetheit der in Artikel 56 der Europäischen Richtlinie (AEUV) enthaltenen Regelung zu entscheiden, die jede nationale Gesetzgebung verbietet, die ohne objektive Rechtfertigung die konkrete Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs behindert oder was dazu führt, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten schwieriger wird als die rein interne Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines Staates, wenn es sich um einen Antrag auf Erstattung verlorener Wetten handelt, der mit dem Fehlen einer deutschen Lizenz und einer ungerechtfertigten Bereicherung begründet ist, wenn der Veranstalter von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und von diesen kontrolliert wird.

Das Vorabentscheidungsersuchen wurde von der Ersten Kammer des Zivilgerichtshofs von Malta vorgeschlagen. Die Angelegenheit steht im Zusammenhang mit den Entscheidungen der deutschen Gerichte, die den Anträgen von Spielern auf Rückerstattung ihrer Wetten stattgegeben haben, da die Betreiber von Online-Glücksspieldiensten nicht über eine deutsche staatliche Lizenz verfügten (sondern von Malta ausgestellt wurden).

Vorläufige Fragen

Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch ein generelles Verbot von Online-Spielautomaten im Mitgliedstaat des Verbrauchers (Bestimmungsstaat) gegenüber zugelassenen Online-Casino-Betreibern erfolgt? und in seinem Ursprungsstaat (Malta) reguliert werden, kann nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden:

– wenn der Bestimmungsmitgliedstaat gleichzeitig und überall ähnliche Glücksspiele an physischen Orten mit genehmigten Spielautomaten in Spielhallen und Restaurants für private Betreiber, intensiveres Spielen in physischen Casinos und den Betrieb [der] nationalen Lotterie mit Genehmigung von erlaubt staatliche Lotterien in mehr als 20 Lotterien, die sich an die Öffentlichkeit richten; Und

– genehmigt lizenzierte Online-Glücksspielbetriebe für private Anbieter von Sport- und Pferdewetten sowie private Online-Lotterievermittler, die die Produkte staatlicher Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien verkaufen;

obwohl derselbe Mitgliedstaat – entgegen den [Unterlassungs-]Urteilen [des Gerichtshofs] in den Rechtssachen Deutsche Parkinson (C-148/15, Rn. 35) 1 , Markus Stoß (C-316/07) 2 und Lindman ( C-42 /02) 3 – scheint keine wissenschaftlichen Beweise vorgelegt zu haben, die das Vorhandensein spezifischer Gefahren belegen, die solchen Spielen innewohnen und wesentlich zur Verwirklichung der mit der Verordnung verfolgten Ziele beitragen, insbesondere zur Verhinderung von problematischem Glücksspiel; Und

und die Tatsache, dass die Beschränkung des Verbots auf Online-Spielautomaten – im Gegensatz zu allen für Online- und physische Spielautomaten zulässigen Glücksspielangeboten – angesichts dieser Gefahren als geeignet, unumgänglich und verhältnismäßig zur Erreichung der Ziele der Verordnung angesehen werden kann.

2. Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er der Anwendung eines absoluten Verbots von Online-Casino-Glücksspielen gemäß Art. 4 Abs. 1 und 4 des deutschen Glücksspielstaatsvertrags (im Folgenden „GlüStV“) entgegensteht, wenn die Die deutsche Glücksspielgesetzgebung (im Folgenden: „GlüStV“) zielt nach Artikel 1 nicht darauf ab, das Glücksspiel gänzlich zu verbieten, sondern vielmehr darauf, „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und kontrollierte Bahnen zu lenken, sowie um der Entwicklung und Verbreitung unerlaubten Glücksspiels auf dem Schwarzmarkt entgegenzuwirken“, und es besteht eine starke Nachfrage von Spielern nach Online-Spielautomaten.

3) Sollte Artikel 56 AEUV dahingehend ausgelegt werden, dass ein allgemeines Verbot von Online-Casino-Spielangeboten nicht angewendet werden kann, wenn:

– Die Regierungen aller Länder dieses Mitgliedstaats haben sich bereits darauf geeinigt, dass die Gefahren solcher Online-Glücksspielangebote durch ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung wirksamer bekämpft werden können als durch ein vollständiges Verbot. Und

– einen künftigen Regulierungsrahmen mit einem entsprechenden interregionalen Vertrag entworfen und vereinbart haben, der das Totalverbot durch ein System der vorherigen Genehmigung ersetzt;

– und im Vorgriff auf diese künftige Regelung beschließen, die entsprechenden Glücksspielangebote ohne deutsche Lizenz unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Erteilung der deutschen Lizenzen anzunehmen;

Allerdings kann das Unionsrecht aufgrund des Urteils [Omissis] Winner Wetten [(C-409/06)1] nicht vorübergehend ausgesetzt werden.

Sollte Artikel 56 AEUV dahingehend ausgelegt werden, dass ein (Ziel-)Mitgliedstaat seine nationale Gesetzgebung nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses rechtfertigen kann, wenn:

– Die oben genannten Rechtsvorschriften verbieten es Verbrauchern, grenzüberschreitende Wetten zu platzieren, die in einem anderen Mitgliedstaat (Herkunftsmitgliedstaat) genehmigt wurden, und zwar auf Lotterien, die im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassen und dort zugelassen und reguliert sind. Und

– Lotterien sind im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassen und die Gesetzgebung zielt darauf ab, Spieler und Minderjährige zu schützen;

– und die Rechtsvorschriften über erlaubte Lotteriewetten im Herkunftsmitgliedstaat zielen ebenfalls auf den Schutz von Spielern und Minderjährigen ab und bieten das gleiche Schutzniveau wie die Rechtsvorschriften über Lotterien im Zielstaat.

Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung der Rückforderung von Einsätzen, die im Rahmen der Teilnahme an (Zweit-)Lotterien verloren gegangen sind, aufgrund der vermuteten Rechtswidrigkeit der Transaktionen aufgrund des Fehlens einer Lizenz im Mitgliedstaat des Verbrauchers entgegensteht? , im Fall von:

– eine solche Lizenz für private (Zweit-)Lotterien ist gesetzlich ausgeschlossen;

– und dieser Ausschluss wird von den nationalen Richtern mit einem angeblichen Unterschied zwischen einer bei einem staatlichen Veranstalter platzierten Wette auf den Ausgang einer von einem Staat organisierten Lotterie und einer bei einem privaten Veranstalter platzierten Wette auf den Ausgang einer Lotterie begründet Zustand.

Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er der Rückforderung von Einsätzen, die bei der Teilnahme an (Zweit-)Lotterien verloren gegangen sind, aufgrund der vermuteten Rechtswidrigkeit der Transaktionen entgegensteht, wenn im Mitgliedstaat des Verbrauchers keine Lizenz vorliegt, wenn:

– Das Gesetz schließt eine solche Lizenz für private (Zweit-)Lotterien aus

– und dieser Ausschluss zugunsten staatlicher Lotterieveranstalter wird von den nationalen Richtern mit einem angeblichen Unterschied zwischen einer bei einem staatlichen Betreiber platzierten Wette auf den Ausgang einer von einem Staat organisierten Lotterie und einer bei einem privaten Veranstalter platzierten Wette begründet. über das Ergebnis derselben staatlichen Lotterie.

7) Sollten Art. 56 AEUV und das Rechtsmissbrauchsverbot {[Omissis] Urteil Niels Kratzer (C-423/15)1 } dahingehend ausgelegt werden, dass sie einem Antrag auf Erstattung verlorener Wetten entgegenstehen, der durch das Fehlen a Deutsche Lizenz und ungerechtfertigte Bereicherung, wenn der Veranstalter von Behörden in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und kontrolliert wird und das Kapital sowie Zahlungsansprüche des Spielers durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, gewährleistet sind. (Foto Gerichtshof der Europäischen Union)

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