Der Staatsrat nahm mit einem Urteil die gegen die Gemeinde Bozen eingelegte Berufung eines Unternehmens an, das in der Region eine Rechtsanwaltskammer betreibt und die eine Reform des Urteils der TRGA – Autonome Sektion Bozen Nr. 59 beantragte. 8 vom 2023. März 25, mit dem die Berufung desselben Unternehmens gegen die Aufhebung der Bestimmung des Präsidenten der Provinz Bozen vom 2007. Juni 300, mit der das Unternehmen (...) zum Sammeln von Sportwetten ermächtigt worden war, abgewiesen wurde Ereignisse im Geschäftsjahr (…), da es im Umkreis von XNUMX Metern um sensible Orte liegt.

Zusätzlich zu dieser Berufung akzeptierte der Staatsrat in zwei weiteren Sätzen zwei weitere Berufungen eines öffentlichen Glücksspielkonzessionärs zum gleichen Thema.

„Die interessierten Parteien haben Berufung eingelegt“, erklärten die Richter des Staatsrates in einem der drei Sätze, mit folgenden Gründen:

Rechtsverstoß in Bezug auf die Kunst. 5-bis der LP Bozen Nr. 13 von 1992. Unzutreffende Anwendung der Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auch auf Genehmigungen für die Annahme von Wetten. Verletzung der Kunst. 1, Absatz 2, des Gesetzesdekrets 1 von 2012.

Der erstinstanzliche Richter hielt den Artikel fälschlicherweise für anwendbar. 5-bis der LP Bozen Nr. 13 von 1992 auch auf die Tätigkeit des Wettsammelns auf der Grundlage einer sowohl wörtlichen als auch logisch-systematischen Auslegung des Gesetzes.

Andernfalls könnte die interpretative Bewertung nicht so weit gehen, dass eine neue Regelung unter Übernahme einer Stellvertreterrolle für den Gesetzgeber erarbeitet wird.

Die Tätigkeit des Sammelns von Wetten würde weder direkt noch indirekt in dem betreffenden Artikel oder einer anderen Regelung erwähnt, die in einer von der Provinz Bozen in dem betreffenden Sektor erlassenen Rechtsvorschrift enthalten ist.

Die Überlegung, dass sich die Provinz Bozen mit dem Lemma „Spiel- und Vergnügungshallen“ auf jede Art von Spielhallen hätte beziehen wollen, würde von vornherein ausschließen, dass die Anwendbarkeit der Regelung auf Orte ausgedehnt wird, die für die Sammlung bestimmt sind des Wettens, völlig unterschiedliche Umgebungen, die nicht mit ersteren verwechselt werden können und die im Direktionserlass vom 22. Januar 2020 Disziplin und Definition finden.

Der Beweis, dass die Kunst. 5-bis des LP bezieht sich nur auf die Geräte, was in Absatz 2-bis bestätigt wird, wonach die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen auf jede Art von Übung ausgedehnt werden, die dem Spielen mit den in der Technik genannten Geräten gewidmet ist. 110, Absatz 6, des Königlichen Erlasses Nr. 773 von 1931.

Die objektive Bewertung der Quellen ersten Grades hätte zu einem gegenteiligen Ergebnis führen müssen, da in keiner von ihnen Wetten auch nur im Geringsten erwähnt wurden, sondern nur und ausschließlich von den in der Kunst geregelten Geräten. 110, Absatz 6, des Königlichen Erlasses Nr. 773 von 1931.

Die klar zum Ausdruck gebrachte voluntas legis wäre nur und ausschließlich auf die Regulierung von Vorrichtungen zur Sammlung legitimer Glücksspiele ausgerichtet, die sich aus ihrer Regulierungsquelle in der Kunst ergeben. 110, Absatz 6, der TULPS.

Gesetzesverstoß aufgrund von Machtüberschuss. Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Andere Satzteile lehnten den dritten Berufungsgrund ab, mit dem die Partei einen Vertrauensbruch der Privatperson und einen Mangel an Motivation für die Einziehungsmaßnahme herleitete.

Ein erster Aspekt der Zensur würde die bereits umstrittene Gleichstellung der Tätigkeit des Sammelns von Wetten mit der Tätigkeit des Sammelns rechtmäßiger Glücksspiele mithilfe von Automaten aus der Sicht der betreffenden Verordnung betreffen.

Es läge also ein Vertrauensbruch vor, da dieser nicht auf der Grundlage einer unrichtigen Erklärung gelöst werden kann, für die die Frist für den Ablauf der Ermächtigungen zur Wettannahme gesetzlich ausdrücklich vorgesehen wäre.

Die Eigentumssituation an einem begünstigenden Verwaltungsakt sowie die enorme Zeitspanne, die zwischen dem 1. Januar 2016 (Datum des angenommenen Verfalls des Titels) und der Bekanntgabe des Beginns des Verfahrens zur Verfallserklärung am 8. März verging 2019 handelt es sich um Tatsachen, die in einzigartiger Weise geeignet sind, bei den Beteiligten eine rechtlich qualifizierte Erwartung zu wecken, so dass ihr Vertrauen, das offensichtlich unschuldig ist, geschützt werden soll.

Die Verfallsbestimmung hätte das in den Händen der Privatperson geschaffene Vertrauen unmittelbar geschädigt.

Die Verwaltung begründete nicht die aktuellen Gründe des öffentlichen Interesses, die angesichts des enormen wirtschaftlichen Opfers, das dem Empfänger auferlegt wurde, den Eingriff zur Einziehung gerechtfertigt hätten.

Verstoß gegen das Gesetz in Bezug auf die Entfernungsberechnung. Mangelnde Recherche und Motivation.

Die Verwendung in der Kunst. 5-bis des Substantivs „Radius“ wäre nicht eindeutig in dem Sinne, dass die einzig mögliche Methodik, die die vom Gesetzgeber verwendete Terminologie respektiert, die des „Radius in einer geraden Linie in Luftlinie“ ist.

Der Begriff „Radius“ könnte jedoch im Sinne einer Berechnung der Entfernung anhand der kürzesten Fußgängerroute verstanden werden.

Rechtsverstoß in Bezug auf die Regelung der Prozesskosten: Verstoß gegen Art. 26 cpa

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Berufungsrichter beschließt, die dargelegten Gründe nicht mitzuteilen, wäre die angesprochene Angelegenheit immer noch neu und ungewiss, wofür die in Art. 92, Absatz 2, CPC, um eine vollständige Entschädigung der Prozesskosten zu veranlassen.

Die Gemeinde Bozen erhob analytische Gegenargumente und kam zu dem Schluss, dass die Berufung abgelehnt wurde.

Die Beschwerdeführer legten zur Stützung ihrer Verteidigung weitere Schriftsätze vor.

In der öffentlichen Anhörung am 14. Dezember 2023 wurde der Fall zur Entscheidung gehalten.

2. Die Berufung ist begründet und muss daher angenommen werden.

3. Mit dem umstrittenen Gesetz wurde die Aufhebung der Bestimmung des Präsidenten der Provinz Bozen vom 25. Juni 2007 ausgesprochen, mit der das Unternehmen (...) ermächtigt wurde, Wetten auf Sportveranstaltungen im Sinne von Artikel 38, Absätze 2 und entgegenzunehmen 4 des Gesetzesdekrets 223 von 2006 – Genehmigung gemäß Art. 88 von RD Nr. 773 von 1931 im Geschäftsjahr (...), mit Wirkung vom 1. Januar 2016 – da sich im Umkreis von 300 Metern um die oben genannte „Sammelstelle für Sportwetten“ die als sensibel definierten Orte befinden gemäß der „Kunst. 5-bis von LP n. 13/1992, angegeben in der Einleitung des Verfahrens vom 28. Februar 2019.

Der Grund für den starken Rückgang war folgender:

„Angesichts der Tatsache, dass gemäß Artikel 1/bis Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 13/1992 wird die Zulassung für 5 Jahre erteilt und nach Ablauf kann eine Verlängerung beantragt werden. Für bestehende Berechtigungen beginnt die 5-jährige Laufzeit ab dem 1. Januar 2011;

Den Gegenargumenten der Partei kann nicht gefolgt werden, wie das Regionalverwaltungsgericht für Latium mit den Urteilen Nr. 7700 klargestellt hat. 2013/29.07.2013 vom 3122 und Nr. 21.03.2014 vom 5, dass die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen in einem Umkreis von dreihundert Metern um sensible Orte gemäß Artikel 2-his, Absatz 13 bis, des Provinzgesetzes vom 1992. Mai 13, Nr. Art. 38 erstreckt sich auch auf die Ausübung von Wetten im Sinne von Art. 2. 4 Absätze 4 und 2006 des Gesetzesdekrets vom 223. Juli 88, Nr. 18.06.1931, wiederum vorbehaltlich einer Genehmigung gemäß Art. 773 des RD 1931 n. 479/2019, und das Regionalverwaltungsgericht für die Lombardei bestätigte mit den Urteilen Nr. XNUMX/XNUMX, dass der Abstand zwischen Räumen und Spielautomaten von sensiblen Orten in Luftlinie gemessen werden kann, auch wenn er kleiner ist als der tatsächliche Fußweg. Dieses Berechnungskriterium erweitert „den Schutzbereich von Personen, die dem Risiko einer Spielsucht ausgesetzt sind, im Vergleich zum bloßen Fußgängerabstand“ und ist „damit angemessen und im Einklang mit den Zielen, die mit der einschlägigen Gesetzgebung verfolgt werden“.

4. Die Kunst. 5-bis der LP Bozen Nr. 13 von 1992, hinzugefügt durch Art. 1, Absatz 1, der LP Nr. 13 von 2010 sieht vor, dass „aus Gründen des Schutzes bestimmter Personengruppen und zur Verhinderung des Lasters des Glücksspiels die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Genehmigung für den Betrieb von Vergnügungs- und Spielhallen nicht dort erteilt werden kann, wo sie sich befinden.“ in einem Umkreis von 300 Metern um Schulen aller Niveaus, Jugendzentren oder andere Einrichtungen, die hauptsächlich von jungen Menschen besucht werden, oder um Wohn- oder Halbwohnstrukturen, die im Gesundheits- oder Sozialbereich tätig sind. Die Zulassung wird für 5 Jahre erteilt und kann nach Ablauf beantragt werden. Für bestehende Berechtigungen beginnt die 5-jährige Laufzeit ab dem 1. Januar 2011.

Der nachfolgende Absatz 1-bis, hinzugefügt durch Art. 8, Absatz 1, der LP Nr. 10 von 2016 sieht außerdem vor, dass „für die Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Spiel- und Vergnügungsräumen gemäß Absatz 1 auch alle öffentlichen und privaten Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, die Empfangstätigkeiten durchführen, als sensible Orte, Hilfs- und Beratungseinrichtungen gelten.“ Die Landesregierung kann andere sensible Orte identifizieren, an denen Spiele nicht verfügbar gemacht werden können.“

5. Die umstrittene Frage betrifft daher die korrekte Auslegung der genannten Kunst. 5-bis, d. h. es geht um die Feststellung der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der genannten Regelung, nicht nur auf Spielhallen, in denen elektronische Geräte (AWP und VLT) installiert sind, sondern auch auf Räume, die zur Annahme von Wetten auf Sportveranstaltungen berechtigt sind.

Mit anderen Worten liegt der „Kern“ der Kontroverse in der Auslegung des Begriffs „Spiel- und Vergnügungshallen“, d. h. in der Beurteilung, ob Wetthallen hierunter fallen oder nicht.

Der Grundgedanke der Gesetzgebung liegt auf der Hand, da sie darauf abzielt, bestimmte Kategorien schwächerer Personen, wie z. B. junge Menschen, vor dem möglichen Auftreten pathologischer Phänomene wie Spielsucht zu schützen, und daher darauf abzielt, das Risiko solcher Phänomene zu verhindern, zu bekämpfen und zu verringern Sucht durch pathologisches Glücksspiel.

6. Die Bestimmung des Landesrechts schränkt die durch Art. geschützte Freiheit der wirtschaftlichen Initiative ein. 41 Verfassung.

Der Verfassungsgrundsatz der privaten Wirtschaftsinitiative gemäß Art. Art. 41 der Verfassung ist im Hinblick auf den Interessenausgleich und bei Vorliegen vernünftiger Annahmen im Vergleich zu Art. als rezessiv anzusehen. 32 der Verfassung, der das Recht auf Gesundheit schützt, wenn die psychophysische Gesundheit der Bürger gefährdet ist.

Andererseits Kunst. 41 der Verfassung sieht bei der Verankerung der Freiheit privater wirtschaftlicher Initiative vor, dass diese nicht im Widerspruch zum gesellschaftlichen Nutzen oder in einer Weise durchgeführt werden darf, die der Gesundheit, der Umwelt, der Sicherheit, der Freiheit oder der Menschenwürde schadet.

Dies ist der Sinn der betreffenden Landesvorschriften, die tendenziell den – wenn auch potenziellen – Schutz der psychophysischen Gesundheit der am stärksten gefährdeten Kategorien gegenüber der vollständigen Entfaltung der Freiheit privater wirtschaftlicher Initiative bevorzugen

Darüber hinaus stellt die Regel, gerade weil sie einen auch verfassungsrechtlich relevanten Wert betrifft, eine Ausnahme dar und muss daher streng ausgelegt werden, ohne dass sie analog auf andere, nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle ausgedehnt werden kann.

7. Die Angemessenheit des landesrechtlichen Rahmens im Hinblick auf die verfolgten Ziele wurde bereits durch die Rechtsprechung dieses Abschnitts geprüft, die – nachdem nach behördlicher Fachberatung ausgeschlossen wurde, dass das Gesetz in der Gemeinde Bozen einen solchen herbeiführt – die sogenannte Ausweisung rechtmäßiger Spielhallen aus dem gesamten Gemeindegebiet – ist zu Schlussfolgerungen gelangt, von denen der Vorstand keinen Grund hat, abzuweichen (siehe Cons. Stato, VI, 11. März 2019, Nr. 1618).

Die Abteilung betonte insbesondere, dass die betreffende Verordnung „durch die Einführung von räumlichen Distanzierungskriterien, die geeignet sind, die negativen externen Effekte der Tätigkeit des legalen Glücksspielunternehmens präventiv einzudämmen, auf plausible Weise einen Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden verfassungsmäßigen Werten herbeiführt“. auf die öffentliche Gesundheit, wodurch im Referenzbereich die Klausel des ... im Gegensatz zum in der Kunst genannten sozialen Nutzen konkretisiert wird. 41, zweiter Absatz, der Verfassung (der auch die Erfordernisse des Schutzes der Gesundheit und der öffentlichen Gesundheit umfasst) und damit die restriktive Regelung der Geschäftstätigkeit durch die positive Prüfung der Angemessenheit unter Einhaltung dieses allgemeinen Grundsatzes überwindet, der sich daraus ableiten lässt die Kunst. 3 der Verfassung.

Da es als erwiesen anzusehen ist, dass die Verlagerung von Spielhallen in Randgebiete und die geringere Kapillarität ihrer Verteilung zu einem erheblichen Rückgang des Glücksspiels an Unterhaltungsautomaten vor allem in der Kategorie der Gelegenheits-/Social-Konsumspieler führen, wird tatsächlich beobachtet dass diese Kategorie von Spielern nach Einschätzung der CTU zwar durch ein fehlendes oder geringes Risikoprofil hinsichtlich der Möglichkeit, pathologisches Spielverhalten zu entwickeln, gekennzeichnet ist, die Einführung des Distanzmessers aus Sicht des Gesundheitsschutzes jedoch durchaus möglich ist kann als geeigneter und wirksamer Eingriff zur Vorbeugung von Formen der Spielsucht angesehen werden, sofern Gelegenheitsspiel als Anfangsstadium eines Prozesses interpretiert wird, der, wenn auch probabilistisch betrachtet, linear zur Entwicklung einer Sucht führt. Obwohl diese Interpretation in der Branchenliteratur umstritten ist, bewegt sie sich immer noch innerhalb der Grenzen der technisch-wissenschaftlichen Zuverlässigkeit – tatsächlich erkennt der Sachverständige in den Gutachten an, dass „die drei beschriebenen Kategorien von Verbrauchern [d. h. die der sozialen.“ Spieler, vom problematischen Spieler und vom pathologischen Spieler; nde] werden oft implizit oder explizit in ein Kontinuum eingeordnet, das von sozialen Akteuren zu pathologischen Akteuren reicht, und werden daher von einigen Wissenschaftlern als verschiedene Stadien einer pathologischen Entwicklung des Spielverhaltens interpretiert, die jedoch als eine Abfolge von Phasen eines linearen Prozesses betrachtet werden müssen Verfahren nur für einige Themen", unter Berufung auf entsprechende Literatur -, so dass der Regelung von Distanzierungskriterien gegenüber sensiblen Seiten in nicht unplausibler Weise eine präventive Wirksamkeit im Kampf gegen Spielsuchtphänomene zugeschrieben werden kann. In diesem Punkt muss klargestellt werden, dass der Ermessensspielraum des Gesetzgebers nicht mit dem (administrativen und/oder technischen) Ermessensspielraum der öffentlichen Verwaltung verwechselt werden darf, da ersterer eine Erklärung für die politischen Entscheidungen der Organe darstellt ist mit Gesetzgebungsbefugnissen ausgestattet und findet ihre Grenzen nur in den übergeordneten Normen verfassungsrechtlichen Ranges (und möglicherweise im europaeinheitlichen Recht), so dass dies auch der Fall ist, wenn diese Grenzen (einschließlich der Grundsätze der Vernünftigkeit und der intrinsischen Rationalität) respektiert werden nicht weiter fraglich erscheinen (im Rahmen einer Verfassungsmäßigkeitsbeurteilung)“.

Daher besteht kein Zweifel an der Kongruenz und Angemessenheit des betreffenden Landesrechtsrahmens im Hinblick auf die verfolgten Zwecke sowie an der fehlenden Verletzung der Kunst. 41 der Verfassung und des Grundsatzes der Angemessenheit, so dass die Voraussetzungen für eine mögliche Anrufung des Verfassungsgerichts fehlen.

8. In der Landesverordnung, in der Glücksspiel- und Vergnügungshallen als Gegenstand der Regelung genannt werden, ist mit Sicherheit die Installation von legalen Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 110 Absatz 6 des Gesetzes rdn 773 von 1931 gemeint.

Die Kunst. 110, Absätze 6 und 7, TULPS sieht insbesondere Folgendes vor:

„6. Folgende Geräte gelten als für legales Spielen geeignet:

a) Personen, die über eine vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen – Autonome Verwaltung der Staatsmonopole – ausgestellte Konformitätsbescheinigung mit den geltenden Bestimmungen verfügen und zwingend an das Telematiknetz gemäß Artikel 14-bis Absatz 4 angeschlossen sind Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 640 und nachfolgende Änderungen werden mit der Einführung von Metallgeld oder mit bestimmten elektronischen Zahlungsinstrumenten aktiviert, die durch Bestimmungen des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen – Autonome Verwaltung staatlicher Monopole, definiert sind, in denen neben dem Zufallselement auch Elemente vorhanden sind Fähigkeiten, die dem Spieler die Möglichkeit geben, zu Beginn oder während des Spiels seine eigene Strategie zu wählen, insbesondere die Rennoptionen auszuwählen, die er unter den im Spiel vorgeschlagenen Optionen als am günstigsten erachtet, wobei die Kosten für das Spiel 1 Euro nicht überschreiten, Die Spieldauer beträgt mindestens vier Sekunden und die Auszahlung von Geldgewinnen im Wert von jeweils maximal 100 Euro erfolgt durch den Automaten. Der vom Automaten über einen Gesamtzyklus von maximal 140.000 Spielen auf nicht vorhersehbare Weise ermittelte Gewinn darf nicht weniger als 75 Prozent der gespielten Beträge betragen. Auf jeden Fall können diese Geräte das Pokerspiel oder zumindest seine Grundregeln nicht reproduzieren; Gemäß einer Bestimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen – Autonome Verwaltung staatlicher Monopole kann die Überprüfung der einzelnen in Buchstabe a) genannten Geräte vorgesehen werden;

b) diejenigen, die Teil des Telematiknetzes gemäß Artikel 14-bis Absatz 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 sind. 640 und nachfolgende Änderungen, die ausschließlich bei Vorhandensein einer Verbindung zu einem Verarbeitungssystem des Netzwerks selbst aktiviert werden. Für diese Geräte gilt eine Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen im Einvernehmen mit dem Innenminister, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. August 1988, Nr. 400, zu erlassen ist. XNUMX, werden unter Berücksichtigung der spezifischen Marktbedingungen definiert:

1) die Kosten und Zahlungsmethoden für jedes Spiel;

2) der Mindestprozentsatz der Sammlung, der für Gewinne verwendet werden soll;

3) der Höchstbetrag und die Methoden zum Sammeln von Gewinnen;

4) die Unveränderbarkeits- und Sicherheitsspezifikationen, die sich auch auf das Verarbeitungssystem beziehen, an das diese Geräte angeschlossen sind;

5) die Lösungen für die Verantwortung der Spieler, die an den Maschinen übernommen werden sollen;

6) die Arten und Merkmale öffentlicher Einrichtungen und anderer für die Sammlung von Spielen zugelassener Stellen, in denen die in diesem Schreiben genannten Geräte installiert werden können.

7. Als Geräte und Vorrichtungen zum legalen Glücksspiel gelten auch:

a) elektromechanische ohne Monitore, durch die der Spieler seine körperlichen, geistigen oder strategischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringt, die nur durch Einwurf von Metallmünzen aktiviert werden können, deren Gesamtwert pro Spiel einen Euro nicht übersteigt, die sie direkt verteilen und verteilen unmittelbar nach Beendigung des Spiels Preise, die aus Produkten oder kleinen Gegenständen bestehen, die nicht in Bargeld umgewandelt oder gegen Preise anderer Art eingetauscht werden können. In diesem Fall übersteigt der Gesamtwert jedes Preises nicht das Zwanzigfache der Spielkosten;

b) automatische, halbautomatische und elektronische Spiele für Unterhaltungs- oder Geschicklichkeitsspiele, die nur durch Einwerfen einer Metallmünze aktiviert werden, deren Wert 50 Eurocent pro Spiel nicht übersteigt und bei denen Geschicklichkeits- oder Unterhaltungselemente vorherrschen in Bezug auf das Zufallselement, das für jedes Spiel unmittelbar nach seinem Abschluss die Verlängerung oder Wiederholung des Spiels bis zu maximal zehn Malen ermöglichen kann. Ab dem 1. Januar 2003 dürfen die in diesem Schreiben genannten Geräte nur noch verwendet werden, wenn sie gemäß Artikel 14-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 640, gemeldet werden. 1 und nachfolgende Änderungen und ob die entsprechenden Steuern dafür gezahlt wurden. Ab dem 2004. Januar 38 dürfen diese Geräte weder eine Verlängerung noch eine Wiederholung des Spiels zulassen und werden entfernt, wenn es nicht möglich ist, sie in eines der Geräte für legales Spielen umzuwandeln. Für die Umrüstung der Geräte gelten die Bestimmungen des Artikels 23 des Gesetzes vom 2000. Dezember 388, Nr. XNUMX und nachfolgende Änderungen;

c) solche, die ausschließlich auf körperlichen, geistigen oder strategischen Fähigkeiten beruhen und keine Preise ausschütten, bei denen die Dauer des Spiels je nach den Fähigkeiten des Spielers variieren kann und die Kosten für das einzelne Spiel mehr als 50 Cent betragen dürfen;

c-bis) mechanische und elektromechanische Geräte, die sich von den in den Buchstaben a) und c) genannten Geräten unterscheiden und die mit Münzen, Wertmarken oder anderen elektronischen Zahlungsinstrumenten aktiviert werden können und direkt und unmittelbar nach Abschluss des Kaufvorgangs Gutscheine verteilen können übereinstimmen;

c-ter) solche, mechanische und elektromechanische, für die der Zugang zum Spiel ohne die Einführung von Geld, aber mit der Nutzung für einen bestimmten Zeitraum oder Zweck geregelt ist.“

9. Es handelt sich also um Spiele, die mit Spielautomaten (Spielautomaten) gespielt werden, und unterscheidet sich von der Sammlung von Wetten auf Sportveranstaltungen dadurch, dass der einzige gemeinsame Nenner darin besteht, dass beide Fälle als Glücksspiele eingestuft werden können, d. h für den Gewinn und das Gewinnen oder Verlieren von Geld ist ganz oder teilweise zufällig.

9.1. Der Unterschied wird auch auf regulatorischer Ebene deutlich erklärt.

Insbesondere die Kunst. 86 von rdn 773 von 1931 regelt den Betrieb von Spielhallen für in der Technik genannte Geräte. 110 Absätze 6 und 7 desselben konsolidierten Gesetzes, während Art. 88 von rdn 773 von 1931 regelt die Praxis des Wettens.

Der Direktionsbeschluss der Autonomen Verwaltung der Staatsmonopole vom 27. Juli 2011 legt die Art der Verkaufsstellen fest, an denen das Sammeln von Glücksspielen zulässig ist, und unterscheidet dabei unter anderem zwischen Agenturen für die Ausübung von Wetten auf Sportveranstaltungen und Aktivitäten, die ausschließlich dem Glücksspiel mit Geräten gewidmet sind im Sinne der Kunst. 110, Absatz 6, der TULPS.

Die Kunst. 7, Absatz 10, des Gesetzesdekrets Nr. Das Art. 158 von 2012 (sog. Balduzzi-Dekret) behält sich darüber hinaus die schrittweise Verlegung der Glücksspielsammelstellen ausschließlich in die Räume vor, in denen sich die in der Kunst genannten Geräte befinden. 110, Absatz 6, der Tulps.

Daher bedeutet die allgemeine Definition von legalem Glücksspiel Spiele, die mit den in der Technik genannten Geräten durchgeführt werden. 110, Absatz 6, Buchstaben a) und b) des Königlichen Erlasses 773 von 1931, sowie alle anderen Formen des rechtmäßigen Glücksspiels im Rahmen einer staatlichen Konzession, die in der geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind – „Spielhallen“ sind die Räume oder ausgestatteten Räume, in denen Es werden ausschließlich oder überwiegend die in Art. genannten legalen Spiele gespielt. 110, Absätze 6 und 7, des rdn 773 von 1931, wie in der Kunst definiert. 86, während unter „Wettshops“ öffentliche Wettannahmestellen im Sinne von Art. 88 zu verstehen sind. 773 von rdn 1931 von XNUMX.

9.2. Der Unterschied zwischen Spielzimmer und Wettzimmer lässt sich auch an den möglichen Auswirkungen erkennen.

Tatsächlich ist es nicht unplausibel anzunehmen, dass die in Art. 110, Absätze 6 und 7 des Tulps (einschließlich insbesondere Spielautomaten und Videolotterien) scheinen „im Kontext des Phänomens der Spielsucht am heimtückischsten zu sein, da sie im Gegensatz zu Terminals zum Sammeln von Wetten einen Kontakt voraussetzen“. direkt und ausschließlich zwischen dem Benutzer und der Maschine, ohne jegliche menschliche Vermittlung, mit dem Ziel, aufgrund eines normalen psychologischen Mechanismus, der mit dem Gefühl der Bescheidenheit verbunden ist, die Besessenheit vom Spiel zu unterbinden, insbesondere in der Anfangsphase des pathologischen Suchtprozesses“ ( siehe dazu Staatsrat, IV, Nr. 2957 von 2017).

Der Unterschied zwischen mit elektronischen Instrumenten ausgestatteten Spielräumen (VLT) und reinen Wettannahmestellen liegt in der Tat in der den Kunden angebotenen Ausstattung, die bei VLT-Räumen im Vorhandensein elektronischer Geräte besteht, die in der Lage sind, die Aufmerksamkeit der Spieler zu monopolisieren Serial Player, bei dem Wettbüros lediglich einen Ort zum Sammeln von „Wetten“ auf Sportereignisse anbieten.

Aus einer anderen Perspektive sollte auch beachtet werden, dass legitime Spiele unterteilt werden in physische (Offline-) Spiele, wenn sie im gesamten Gebiet verteilt und in öffentlich zugänglichen Unternehmen und Räumlichkeiten gespielt werden, durch spezielles Personal oder Unterhaltungsgeräte, die den Kunden zur Verfügung gestellt werden, und aus der Ferne ( Online oder Glücksspiel), wenn sie elektronisch, über das Internet und Telefon verbreitet werden.

Das Sammeln von Sportwetten auf zukünftige Ereignisse erfolgt größtenteils online.

Daher würde sich die Festlegung einer Entfernungsbeschränkung zu „sensiblen Standorten“ für Wettbüros als im Wesentlichen nutzlos oder zumindest von geringerem Nutzen erweisen, da sie nicht geeignet ist, die Ziele der Spielsuchtprävention als solche zu erreichen Ein „rechtmäßiges Spiel“ findet, wie bereits erwähnt, auch und vor allem aus der Ferne statt, so dass der Wettende in Ermangelung eines physischen Grundes nicht davon abgehalten wird, das Spiel zu spielen, da er dies problemlos elektronisch durchführen kann.

10. In Anbetracht aller oben genannten Punkte ist die Kammer daher der Ansicht, dass der oben genannte Art. 5 – bis des Die LP Bozen, die sich ausdrücklich nur auf Spielhallen für Automaten bezieht (Art. 86 Tulps), kann auf die andere Hypothese von Hallen für Wetten auf Sportveranstaltungen (Art. 88 Tulps) keine Anwendung finden, und dies ist auf eine wörtliche Auslegung der Norm zurückzuführen , die als Ausnahmenorm Interpretationen nicht duldet, die nicht aus demselben Buchstaben oder aufgrund einer systematischen Exegese abgeleitet werden können.

11 Andererseits wird die Tatsache, dass dies die einzige exegetische Option ist, die korrekt verfolgt werden kann, durch die Bestimmungen des Absatzes 2-bis bestätigt, der dem Artikel hinzugefügt wurde. 5-bis von LP n. 13 von 1992 durch Kunst. 4, Absatz 2, der LP Nr. 15 von 2011, in dem festgelegt ist, dass „für die in Absatz 1 genannten Zwecke die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen auf jede Art von Übung ausgedehnt werden, die dem Spielen mit den in Artikel 110 Absatz 6 des Königlichen Erlasses von 18 genannten Geräten gewidmet ist.“ Juni 1931, Nr. 773 und nachfolgende Änderungen“.

Daraus folgt, dass, wenn der hinzugefügte Absatz 2-bis das Bedürfnis verspürt, die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen auf den gesamten Bereich von Unternehmen auszudehnen, in denen legales Glücksspiel auf Geräten ausgeübt wird, daraus abgeleitet werden kann, dass diese Beschränkungen überhaupt nicht die betreffen unterschiedliche Hypothese von Wetten auf Sportereignisse.

12 Auch im umgekehrten Sinne können Präzedenzfälle in der Rechtsprechung keine Relevanz erlangen, in denen aufgrund der Besonderheiten der Einzelfälle, die sich nicht unkritisch überschneiden dürfen, die Entfernungsgrenzen nicht nur für Spielräume mit Automaten, sondern auch für Wetträume gelten .

12.1. Insbesondere der Satz der Dritten Sektion des Staatsrates Nr. 2579 von 2021 definierte einen Streit innerhalb der Region Ligurien, in dem ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass, wenn der Gesetzgeber die Anwendbarkeit von Art. wirklich hätte einschränken wollen. 2 von LR n. 17 von 2012 nur auf Spielhallen beschränkt, hätte in Absatz 2 der Kunst nur Spielhallen erwähnt. 1 und nicht einmal „rechtmäßiges Glücksspiel“ im Allgemeinen und hätte eine eindeutige Diktion mit Ausdrücken wie „ausschließlich“, „ausschließlich“ verwendet, die sich auf Spielhallen beziehen.

Im vorliegenden Fall sprach der Gesetzgeber der Provinz Bozen jedoch konkret von „Spiel- und Vergnügungshallen“ und nicht allgemein von „legalen Spielen“, wozu zweifellos Wetthallen gehören würden.

Darüber hinaus lässt die beschriebene, nicht nur wörtliche oder strukturelle, sondern auch im Hinblick auf potenziell schädliche Auswirkungen, zwischen Spielzimmern und Wettbüros vermuten, dass die im Südtiroler Landeskontext zum Ausdruck gebrachte Voluntas Legis nicht unlogisch ist, wenn auch in ein obiter dictum, der oben genannte Satz dieses Staatsrats Nr. 2579 von 2021 hat eine mögliche regulatorische Differenzierung zwischen „legalen Spielen“ als unzumutbare Hypothese qualifiziert.

12.2. Im Satz dieses Staatsrates, Dritter Abschnitt, Nr. 1382 von 2023, jedoch wird die LR Friuli Venezia Giulia Nr. angewendet. 1 von 2014, das in Art. In Artikel 6 Absatz 1 heißt es: „Zum Schutz der am stärksten gefährdeten Personen und zur Vorbeugung von Suchtphänomenen nach Glücksspielen und Glücksspielen mit legalen Glücksspielautomaten ist die Aufstellung von Glücksspielautomaten und die Tätigkeit des Sammelns von Wetten gemäß Artikel verboten 88 des Königlichen Erlasses 773/1931 innerhalb einer Entfernung von fünfhundert Metern von sensiblen Orten.

Der Unterschied in den Fällen im Vergleich zu dem, um den es in diesem Urteil geht, ist offensichtlich, da das friaulische Regionalrecht im Gegensatz zum Südtiroler Landesrecht ausdrücklich Entfernungsbeschränkungen zu sensiblen Orten auch für Wettbüros vorsieht.

12.3. Der Vollständigkeit halber sei abschließend darauf hingewiesen, dass der Staatsrat zwar mit dem Satz des Fünften Abschnitts, Nr. 5327 von 2016 stellte fest, dass auf nationaler Ebene und insbesondere zum Zweck des Gesundheitsschutzes (Art. 32 der Verfassung) die Tätigkeit der Verwaltung rechtmäßiger Wetten gemäß Art. 88 von rdn 773 von 1931, entspricht den durch die Kunst geregelten Spielhallen. 86 desselben königlichen Erlasses, die Vierte Sektion des Staatsrates, mit Satz Nr. 2957 von 2017 hat ansonsten argumentiert, mit Argumenten, die der Kammer auch im Lichte dessen, was bereits in der Motivationsstruktur des vorliegenden Satzes hervorgehoben wurde, überzeugender erscheinen, dass die regionale Regelung der Abstände zu sensiblen Zielen einheitlich sein kann, dass ist, Salz genauso zu behandeln wie Spiele und Wettbüros, um Spielsucht vorzubeugen; unbeschadet der Tatsache, dass, da nicht geleugnet werden kann, dass zwischen den beiden Aktivitäten (Spielen mit einem Spielautomaten/Einsammeln von Wetten auf künftige Ereignisse) ein gewisser grundlegender Unterschied besteht, die Entscheidung, Entfernungsbegrenzungen nur für Spielhallen vorzusehen, und nicht auch für Wettbüros, überschreitet es die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums nicht nennenswert.

13. Die Gültigkeit des untersuchten Grundes im Zusammenhang mit der korrekten Auslegung der Kunst. 5-bis von LP n. 13 von 1992 entscheidet unter Berücksichtigung der zusätzlichen Gründe, die sich aus der radikaleren Natur des behaupteten Mangels ergeben, über die Gültigkeit der Berufung und infolgedessen durch die Abänderung des angefochtenen Urteils über die Annahme der Berufung ersten Grades und die daraus folgende Aufhebung die Widerrufsbelehrung der Gemeinde Bozen vom 20. Mai 2019.

14. Die Kosten des doppelten Urteils können aufgrund der Komplexität und Neuartigkeit der behandelten Fragen vollständig zwischen den Parteien ausgeglichen werden.

PQM

Der Staatsrat am Gerichtssitz, Abschnitt Sechs, entscheidet endgültig, nimmt die Berufung im Epigraph an (RG Nr. 3560 von 2023) und nimmt im Zuge der Reformierung des angefochtenen Urteils die Berufung erster Instanz an und hebt den Verfall auf Verfügung der Gemeinde Bozen vom 20. Mai 2019.

Es gleicht die Kosten der doppelten Gerichtsbarkeit zwischen den Parteien vollständig aus.“

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