Der Staatsrat wies mit einem Beschluss die Berufung eines Unternehmens gegen die Zoll- und Monopolbehörde und das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zurück, die die Aufhebung eines früheren Urteils der Latium-TAR beantragt hatten, mit dem die Berufung der Agentur abgelehnt worden war dasselbe Unternehmen gegen eine Bestimmung des Adm, die den Verfall der Konzession für die Verwaltung eines Kinos erklärt.Bingo” mit Sitz in Rom, zunächst wegen unterlassener Vorlage der Bürgschaftspolice und dann wegen der Vorlage einer falschen Bürgschaftspolice.

Nachfolgend der Urteilstext:

"Berücksichtigt:

– die mit der Berufung im Epigraph (…) das T.A.R.-Urteil anfochten. Latium, Rom, Sec. II, n. 7788/2022 vom 13. Juni 2022, mit dem Antrag auf Nichtigerklärung;

dass das angefochtene Urteil die Berufung mit zusätzlichen, von der Gesellschaft vorgeschlagenen Gründen gegen die Bestimmung der Zoll- und Monopolbehörde vom 28. Dezember 2020, mit der der Verfall der Konzession für die Verwaltung der Halle erklärt wurde, zurückwies.Bingo” mit Sitz in Rom, auf der Straße (…), wegen Nichtvorlage der (…) erforderlichen Bürgschaftspolice sowie gegen die am 23. Juli 2021 bekannte Bestimmung derselben Agentur, die die Verfallserklärung der Konzession begründete eine Folge der Falschheit der von (...) am 16. Oktober 2020 übermittelten Richtlinie;

– dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft, die Inhaberin einer Konzession für den Inkasso von Glücksspielen ist, tatsächlich um „Bingo” unter Verlängerungsregime ex L. N. 147/2013 übermittelte die Zoll- und Monopolbehörde den Antrag, die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit durch eine Bankgarantie auf erstes Anfordern oder eine gleichwertige Versicherungspolice vorzusehen, als eine von Jahr zu Jahr durchzuführende Erfüllung im Sinne von die oben genannte Verlängerung gemäß Art. 9, Absatz 1 des Ministerialerlasses N. 29/2000;

– dass die betreffende Police als Garantie für das Jahr 31 im Original oder mit digitaler Signatur bis zum Stichtag 2019. Dezember 2020 eingegangen sein muss: Das Unternehmen hat dies jedoch nicht getan, weshalb die Agentur die Anfrage mehrmals gestellt hat zu dir;

– dass, da auch diese Mahnungen ergebnislos blieben, die Agentur die Konzession ausgesetzt und das Verfahren zur Erklärung ihres Widerrufs eingeleitet hat: Zu diesem Zeitpunkt legte die (...) die Police vor, die allerdings ohne digitale Signatur sowie betroffen war weitere Mängel aufweist und aus diesem Grund von der Agentur für ungültig erklärt wurde;

– dass, da das Unternehmen keine ordnungsgemäß unterzeichnete Police übermittelt hat, mit der Bestimmung vom 28. Dezember 2020 der Verfall der Konzession erklärt wurde;

– dass das Unternehmen die jetzt eingegangene Einziehungserklärung vor dem T.A.R. angefochten hat. Latium, Rom, der mit der Verordnung Nr. 3610/2021 vom 25. Oktober 2021, akzeptierte den vorsorglichen Antrag des Beschwerdeführers;

– dass die Agentur zur Ausführung der oben genannten vorsorglichen Anordnung zu diesem Zeitpunkt bei der Versicherungsgesellschaft die Wirksamkeit der von der Gesellschaft für das Jahr 2020 vorgelegten Bürgschaftspolice überprüfte, sich jedoch bei dieser Überprüfung herausstellte, dass diese falsch war;

– dass die Beschwerdeführerin, die behauptete, nicht an der Fälschung der Police beteiligt gewesen zu sein und Opfer eines Betrugs geworden zu sein, zusätzliche Gründe anführte, mit denen sie die Bestimmung kritisierte, deren Einzelheiten und Datum der Agentur unbekannt waren die Konzessionsverwirkungserklärung auf den Umstand der Unrichtigkeit der übermittelten Police gestützt hat;

– dass die T.A.R. legte Berufung ein, nachdem er den vorgelegten vorläufigen Antrag mit den zusätzlichen Gründen abgelehnt hatte, und lehnte in der Hauptsache mit dem Urteil, gegen das die Berufung bestand, sowohl die ursprüngliche Berufung als auch die oben genannten zusätzlichen Gründe ab;

– dass das erstinstanzliche Urteil die im Zusammenhang mit der Lösung des ursprünglichen Sicherungsantrags gewonnenen Sachdaten über die festgestellte Falschheit der Bürgschaftspolice, die der Beschwerdeführer der Agentur vorgelegt hatte, aufwertete, da es sich um ein Element handelte, das die Art und Weise der Feststellung bewies dass die fehlende digitale Signatur der Versicherungsgesellschaft auf der Versicherungspolice keineswegs nur formaler Natur sei, sondern einen ernsthaften Hinweis auf deren Unechtheit darstelle, der die Beschwerdeführerin zunächst selbst hätte veranlassen müssen, die Angelegenheit bei der oben genannten Gesellschaft zu untersuchen;

– dass der Satz auch deutlich machte, dass in diesem Fall die Nichtvorlage einer gültigen Garantie durch die (...) als erwiesen gelten sollteBezogen auf das Jahr 2019"(rectius: 2020), unter Hinweis auf die Lehre der Rechtsprechung, wonach die Nichtzahlung der beantragten Bürgschaft eine gültige Voraussetzung für den Erlass einer Entscheidung über den Verfall der Konzession gemäß Art. 3, Absatz 1 des Ministerialerlasses N. 29/2000 („Verordnung mit Regeln für die Einrichtung des Spiels „Bingo“ gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Mai 1999, Nr. 133”); Der Satz erinnerte auch an den Direktionserlass vom 4. März 2014 zur Umsetzung des Artikels. 1, Paragraph 636 des Gesetzes. N. 147/2013, das die Verpflichtung zur Garantie mit den in der Kunst festgelegten Anforderungen vorsah. 9, Absatz 1 des oben genannten Ministerialerlasses. N. 29/2000. Aus dieser Gesetzgebung geht hervor, dass die T.A.R. schlussfolgerte, dass die Hinterlegung der Garantie ein wesentliches Element für die allgemeine Leistung der Glücksspielmanagementtätigkeit von „ist“Bingo„sowie eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der oben genannten Tätigkeit im Rahmen der Verlängerungsregelung;

– dass wiederum das betroffene Urteil den Verfall der Konzession wegen der fehlenden Vorlage der Garantie als gerechtfertigt ansah, angesichts der absoluten Besonderheit und besonderen Feinheit des Glücksspielsektors und als weit verbreitet angesehen wurde, trotz der schwerwiegenden Folgen des Verfalls für das Vermögen von der Konzessionär, die Notwendigkeit, das Risiko eines weitaus schwerwiegenderen Schadens für das öffentliche Interesse und die Steuerbehörden aufgrund der Aufrechterhaltung öffentlicher Glücksspielkonzessionen, die an nicht konforme Unternehmen vergeben werden, zu vermeiden;

– was im vorliegenden Fall schließlich T.A.R. – Die vorgelegte Politik muss berücksichtigt werden „tamquam non esset” und daher nicht geeignet, die Befugnis der Agentur zu lähmen, den Verfall der Konzession wegen Nichtvorlage der Garantie anzuordnen. Der von der Beschwerdeführerin abgeleitete Umstand, Opfer eines Betrugs geworden zu sein, ist für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Agentur nicht relevant, da sie das Fehlen der digitalen Signatur seitens der Versicherungsgesellschaft sofort festgestellt hat und da Trotzdem hat das beschwerdeführende Unternehmen nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen, um das Problem zu lösen und die Echtheit der Police zu überprüfen: Das Urteil kommt daher zu dem Schluss, dass das Unternehmen selbst Schadensersatz für den durch den Betrug erlittenen Schaden verlangen kann, aber dafür aufkommen muss die verwaltungstechnischen Folgen von Versäumnissen und fahrlässigem Verhalten;

Außerdem berücksichtigt:

– dass in der Berufung (…) das angefochten wurdeProzess argumentativ und die Schlussfolgerungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der folgenden Gründe:

I) Nichtigkeit des Urteils wegen falscher Darstellung des Sachverhalts, da im Urteil von der Nichtvorlage der Bürgschaftspolice die Rede ist.für das Jahr 2019„, während in Wirklichkeit die Police für das Jahr 2019 regelmäßig bei den Staatsmonopolen hinterlegt würde;

II) Rechtsverstoß dadurch, dass das angefochtene Urteil nicht auf die Nichtigkeit der angefochtenen Verfallsbestimmung sowie aller ihr vorausgehenden und vorangehenden Handlungen und Maßnahmen – und insbesondere der Fristen für die Hinterlegung der Police – hinweist von der öffentlichen Verwaltung übernommen. Dies verstößt gegen den durch die sogenannte Gesetzgebung eingeführten Mechanismus Anti COVID-19, der „Sterilisierung“ der am 23. Februar 2020 anhängigen Bedingungen;

III) Gesetzesverstoß, Machtüberschreitung aufgrund von Artikelverstößen. 97 und 113 der Verfassung und der Artikel. 3, 7, 21-Okties und 21-nonies des Gesetzes N. 241/1990, absoluter Mangel an Motivation, Verstoß gegen den Grundsatz der guten Leistung und der Unparteilichkeit des Verwaltungshandelns, da das Urteil die weitere Illegitimität, die in der posthumen Integration der Motivation der belasteten Bestimmung durch die öffentliche Verwaltung besteht, nicht erfasst hätte , die Agentur zu veranlassen, durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze und Unterlagen die Art der in der Begründung der Widerrufsbestimmung vom 28. Dezember 2020 enthaltenen Einwände grundlegend zu ändern und diesen Widerruf schließlich auf die Unrichtigkeit der Richtlinie zu stützen ( Umstand, der in der „ursprünglichen Fassung“ der Bestimmung nicht erwähnt worden wäre);

IV) Überschreitung der Leistung aufgrund von Verstößen gegen die Kunst. 97 der Verfassung und der Artikel. 3, 7 und folgende. des Gesetzes N. 241/1990, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und des fairen Verfahrens, Verstoß gegen den Grundsatz der Beteiligung am Verwaltungsverfahren, unterlassene und/oder unzureichende Untersuchung und Motivation, unterlassene Aktivierung der sog vorläufige Untersuchung, da das angefochtene Urteil den Grund für die Fahrlässigkeit der öffentlichen Verwaltung nicht geprüft hätte. das, obwohl es seit dem 16. Oktober 2020 im Besitz der Police war, angeblich zehn Monate lang jegliche Untersuchung dieser Police unterlassen und sich auf die Formulierung formaler Feststellungen beschränkt hat, wodurch beim Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen in die Echtheit der Police geweckt wurde, mit dem Ergebnis, dass das Unternehmen daran gehindert wurde sich selbst, um Abhilfe zu schaffen, was sich später als echter Betrug gegen ihn herausstellen sollte. Darüber hinaus hätte das Versäumnis der Agentur, diese Untersuchung durchzuführen (und dadurch die Falschheit der Richtlinie nicht rechtzeitig bestritten), (...) daran gehindert, ihre Rechte auf Beteiligung und verfahrensmäßiges Kreuzverhör auszuüben und Zugang zu diesen Informationen zu erhalten -angerufen Vorläufige Hilfeleistung: Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorlage einer als falsch befundenen Police nicht gleichbedeutend mit der Nichtvorlage der Police wäre, da im ersten Fall, sobald der gute Wille des unwissenden Versicherungsnehmers festgestellt wurde (was der Fall wäre). (...)), Die die Teilnahme befürworten, mit anschließender Einleitung der Voruntersuchung, um den Ersatz der Police zu ermöglichen;

– dass die Zoll- und Monopolbehörde („Agentur“) und das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vor Gericht erschienen sind, anschließend einen Schriftsatz und Dokumente zum Sachverhalt des Falles eingereicht und zu dem Schluss gekommen sind, dass die Berufung zurückgewiesen wurde;

– dass auch die Steuerverteidigung beantragt hat, den Fall auf der Grundlage der Verteidigungsschriften zu entscheiden;

– dass die Kammer in der öffentlichen Anhörung am 21. November 2023 den Fall zur Entscheidung ansah;

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet;

In der Tat, wenn man bedenkt:

– dass erstens der erste Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet ist, da der Hinweis im angefochtenen Satz auf die unterbliebene Vorlage der Police für das Jahr 2019 auf einem bloßen Tippfehler beruht, wie die Steuerbehauptung zu Recht beanstandet hat , weist nicht auf eine Anomalie hinProzess logisch-juristisch gefolgt vom ersten Richter. Aus dem Gesamtinhalt des Satzes lässt sich tatsächlich ableiten, dass die T.A.R. Zweifellos sollte auf die unterlassene Vorlage der Police durch die (...) für das Jahr 2020 hingewiesen werden, so dass die Angabe von „2019", anstatt "2020„ist lediglich ein wesentlicher Fehler ohne konkrete Konsequenzen (C.d.S., Abschnitt V, 31. März 2014, Nr. 1536);

– dass auch der zweite Grund unbegründet ist, da die Frage, ob die Fristen für die Vorlage der Bürgschaft eingehalten werden oder nicht, für die Begründung der Verfallserklärung, die vielmehr auf der Nichtvorlage der Bürgschaft beruht, völlig unabhängig ist Richtlinie des Unternehmens für das Jahr 2020. Die (...) beschränkte sich tatsächlich auf die Vorlage eines Richtlinienentwurfs, in Bezug auf den die Agentur bestimmte Feststellungen offenlegte (Notwendigkeit, eine Schutzklausel in das Titelblatt einzufügen; Notwendigkeit einige Absätze auf Seite 2 des Entwurfs zu streichen und eine Adresse anzugeben PEC benutzen; Notwendigkeit für den Versicherungsnehmer und die Versicherungsgesellschaft, eine digitale Signatur auf der Urkunde anzubringen: siehe alle. 14 zum Gedenken an den Staatsanwalt). Bei einer späteren Überprüfung durch die Agentur stellte sich heraus, dass die vorgelegte Politik sogar falsch war: Dieser Umstand war friedlich und zwischen den Parteien unumstritten;

– dass auch die Rüge der nachträglichen Integration des Verfallsgrundes unbegründet ist, was in der Tat nicht der Fall ist, da der Verfallgrund, wie im vorherigen Punkt dargelegt, in der fehlenden Vorlage einer gültigen Bürgschaft liegt und bestehen bleibt von der Gesellschaft, obwohl diese gemäß Art. 9, Absatz 1 des Ministerialerlasses 31. Januar 2000, Nr. 29 und des d.d. 4. März 2014, prot. N. 2014/18603 (bezogen auf das angefochtene Urteil). Die Falschheit der vorgelegten Police ist lediglich eine Bestätigung der Tatsache, dass das Unternehmen nie eine für das Jahr 2020 gültige Garantie vorgelegt hat (id est: die Motivation aus dem Ursprung der Verfallserklärung): Diese Unwahrheit ist aus subjektiver Sicht bedeutsam, weil sie einen beredten Beweis für die mangelnde Sorgfalt und Zuverlässigkeit des Unternehmens selbst liefert (vgl infra);

– dass auch der vierte und letzte Beschwerdegrund unbegründet sei, da die P.A. Dass die Falschheit der Richtlinie nach einiger Zeit festgestellt wurde, führte sicherlich nicht dazu, dass (...) sich auf deren Richtigkeit verließ, und es hat auch nicht die Bedeutung, das Unternehmen daran gehindert zu haben, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen. Wie in der Rechtsprechung festgestellt, dürfen berechtigte Erwartungen, um als solche angesehen zu werden, nicht durch ein Verschulden beeinträchtigt sein (siehe, ex multis, C.d.S., A.P., 29. November 2021, Nr. 19; Abschnitt V, 12. September 2023, Nr. 8294; id., 20. März 2023, n. 2802; id., 19. Dezember 2022, n. 11066; id., 29. Oktober 2014, n. 5346; Abschnitt VII, 29. Dezember 2022, Nr. 11541; 21. Oktober 2022, Nr. 8981; Abschnitt II, 14. Juni 2022, Nr. 4857), während im vorliegenden Fall die mangelnde Sorgfalt der (...) offensichtlich ist, die sich nicht die Mühe gemacht hat, eine vorläufige Überprüfung der Richtigkeit der vorgelegten Police durchzuführen, so dass der Versuch unternommen wurde, die Haftung aufzuheben für Verzögerungen bei der Durchführung dieser Überprüfung;

– dass die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Vorlage einer falschen Police (aber ohne sich dessen bewusst zu sein) nicht gleichbedeutend mit der Unterlassung der Vorlage der Police sei, nicht zu dem angestrebten Ergebnis führe und zu viel beweise: Erstens, Tatsächlich handelt es sich um ein Verhalten, das nicht weniger schwerwiegend ist als das zweite und sogar noch schwerwiegender, wie sich in der Frage der Beschaffung aus der Kunst zeigt. 98 des Gesetzesdekrets Nr. 36/2023, was ein schweres Berufsvergehen darstellt, das zum Ausschluss des Wettbewerbers von der Ausschreibung führen kann, selbst fahrlässig falsche oder irreführende Angaben gemacht zu haben, die geeignet sind, die Ausschreibung zu beeinträchtigen;

– dass das Vorgebrachte über die im vorliegenden Fall an den Tag gelegte Fahrlässigkeit von (...) auch für die Widerlegung der ebenfalls aus dem vierten Grund abgeleiteten Rügen gilt, die sich auf die Verletzung der Verfahrensmitwirkungsvorschriften und die unterlassene Ausübung der Ausübung richten die sogenannte vorläufiger Rechtsbehelf, da die Nachlässigkeit des Unternehmens bei der Prüfung der vorgelegten Dokumente deren allgemeine Unzuverlässigkeit bestätigt, was sich in der Nichtvorlage der Garantie zeigt, die beispielsweise die Verfallserklärung rechtfertigen würde;

Abschließend wird es als notwendig erachtet, die Berufung zurückzuweisen, da die darin vorgebrachten Gründe völlig unbegründet sind und das betroffene Urteil bestätigt werden muss;

Schließlich wird es als notwendig erachtet, die Kosten des zweiten Beschwerdeverfahrens zu tragen, die vom Beschwerdeführer und zugunsten der angefochtenen Verwaltungen in dem in den Bestimmungen festgelegten Umfang zu tragen sind;

PQM

Der zuständige Staatsrat – Abschnitt Sieben (VII) – entscheidet endgültig über die Berufung, wie im Epigraph vorgeschlagen, und weist sie zurück.

Es verurteilt den Beschwerdeführer, den angefochtenen Verwaltungen (gesamtschuldnerisch) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten, die er als Pauschalbetrag in Höhe von 4.000,00 € (viertausend/00) begleicht, zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen und zusätzlichen Kosten.“

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