Das Kassationsgericht, 7. Strafsektion, äußerte seine Meinung zur Begründetheit des Antrags auf Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts von Palermo, das den Besitzer eines nicht lizenzierten Wettzentrums verurteilte.

Das Kassationsgericht betonte, dass „da die polizeilichen Genehmigungen nur vom Inhaber der Konzession erteilt werden, alle Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Konzession begangen werden, auch diejenigen ungültig machen würden, die auf die Erteilung der polizeilichen Genehmigung abzielen, deren Fehlen jedoch nicht möglich wäre.“ Daher setzt die Belastung von Subjekten, denen es aufgrund der Erteilung der genannten Genehmigung nicht gelungen ist, diese zu erhalten, die Gewährung einer Konzession voraus, von der diese Subjekte unter Verstoß gegen das EU-Recht nicht profitieren konnten.

Daraus folgt, dass bei Nichterteilung der Lizenz, um die Möglichkeit des belastenden Falles auszuschließen, nachgewiesen werden muss, dass der ausländische Betreiber aufgrund eines rechtswidrigen Ausschlusses von den Ausschreibungen nicht in der Lage war, die erforderlichen Genehmigungskonzessionen zu erhalten ( Abschnitt 3, Nr. 40865 vom 20, Majorana, Rv 09) aufgrund eines diskriminierenden Verhaltens des nationalen Staates gegenüber dem Gemeinschaftsbetreiber.

In dieser Hypothese muss der nationale Richter in Anlehnung an die verbindliche Auslegung der Vertragsbestimmungen durch den Gerichtshof die innerstaatlichen Rechtsvorschriften wegen ihres Widerspruchs zur Gemeinschaftsregelung unangewendet lassen und davon ausgehen, dass sie keine Straftat im Sinne des Vertrags darstellen zur Kunst. 4 die Annahme von Wetten ohne Lizenz durch eine Person, die in Italien im Namen des ausländischen Betreibers tätig ist, dessen Konzession aufgrund eines unrechtmäßigen Ausschlusses von Ausschreibungen und Nichtteilnahme aufgrund der Nichteinhaltung verweigert wurde, in die Auslegung des Gerichtshofs der internen Konzessionsregelung gemäß Artikel 43 und 49 des EG-Vertrags (Abschnitt 3, Nr. 14991 vom 25, Arcieri, Rv 03; Abschnitt 2015, Nr. 263115 von 3 / 12335, Ciardo, Kassationsgericht – inoffizielle Kopie 7; Abschnitt 0172014, Nr. 259293 vom 3, Parrella, Rv 37851; Abschnitt 04, Nr. 06 vom 2014, Cifone, Rv 260944).

Im vorliegenden Fall war Caruso die Genehmigung gemäß Art. verweigert worden. 88 Tulps, da der ausländische Betreiber (Betsolution4u) keine Lizenz hatte. Die nicht offensichtliche Unbegründetheit des Grundes ermöglicht die Aufhebung der Verjährungsfrist für die Straftat bis zum Urteil über die Rechtmäßigkeit vom 16. November 2022.“

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