Das am 28871 eingereichte Kassationsgericht Nr. 2.7.2019 bestätigt den Beschluss des Revisionsgerichts von Catania vom 28. Januar 2019 und erklärt die von den Anwälten der Eigentümer eines der beteiligten Buchmacher eingelegte Berufung für unzulässig. Für den Obersten Gerichtshof, unabhängig davon …

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