Ein weiteres Urteil des regionalen Verwaltungsgerichts Latium, das der Berufung einer Bingohalle gegen die Konzessionsgebühr für die Verlängerung stattgibt.

Der Vorstand hielt den vorläufigen Antrag für gegeben erste Fraktion akzeptanzwürdig sowohl aus der Perspektive von Perikulum in Mora (unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die betreffende Maßnahme auf den gesamten Sektor haben kann) sowie im Hinblick auf Fumus boni Iuris (unter Berücksichtigung der bereits vom Staatsrat geäußerten Zweifel an der euro-einheitlichen Kompatibilität hinsichtlich ähnlicher Maßnahmen, die auf der Grundlage des vorherigen Rechtsrahmens angenommen wurden, der – wie der heutige Art. 1, Absatz 124, des Gesetzes vom 29. Dezember 2022, Nr. 197 – hat ein Regime von „vorgesehen“technische Erweiterung„belastend wegen abgelaufener Konzessionen (siehe hierzu die Verordnungen Cons. St., Abschnitt VII, 21. November 2022, Nr. 10264 und Cons. St., Abschnitt IV, 31. Januar 2023, Nr. 1071); 

Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Ansicht, dass die Voraussetzungen gegeben sind, die Wirksamkeit der belasteten Bestimmung auszusetzen und daher anzuordnen, dass das beschwerdeführende Unternehmen verpflichtet ist, die Konzessionsgebühr in der reduzierten Höhe von 2.800,00 € pro Monat zu zahlen, um die Bedingung zu erfüllen dass, für den verbleibenden Teil und bis zur Deckung des gesamten von der Verwaltung neu festgesetzten Betrags (7.500,00 Euro pro Monat zuzüglich der weiteren Erhöhung). ex Kunst. 1, Absatz 124, Buchstabe. a) von LN 197/2022, d. h. 8.625,00 € pro Monat), geht der Beschwerdeführer – zur Wahrung der finanziellen Interessen der Verwaltung – zur Erfüllung der folgenden Verpflichtungen über.

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