Der Staatsrat akzeptierte – durch ein Urteil – die von (...) und dem italienischen Tabakverband gegen die Gemeinde Kairo Montenotte (SV) eingelegte Berufung, in der er die Reform des Urteils der TAR Ligurien forderte, das „ Der von ihnen gegen die Verordnung des Bürgermeisters von Kairo Montenotte Nr. eingelegten Berufung wurde nur teilweise stattgegeben. 5 vom 2. April 2019, betreffend „Regelung der Betriebszeiten von Wettbüros und Videolotterieräumen gemäß Artikel 88 des TULPS sowie der Nutzung von Unterhaltungs- und Freizeitgeräten mit Bargeldgewinnen gemäß Artikel 6 Absatz 110 des TULPS” die unter anderem die Nutzung von Unterhaltungs- und Freizeitgeräten mit Geldgewinnen gemäß Artikel 7,00 Absatz 19,00 von TULPS, die in öffentlichen Einrichtungen installiert waren, von 6 bis 110 Uhr verboten hatte, wodurch deren Betrieb effektiv auf nur zwei Stunden begrenzt wurde Abend, was offensichtliche Auswirkungen auf die Einnahmen aus dem Glücksspiel hätte.

„Zur Unterstützung der Berufung – wir lesen im Satz – haben die Parteien in erste Pflege hatte folgende Beschwerden formuliert:

1) Verstoß und falsche Anwendung der Kunst. 3 des Gesetzes vom 7. August 1990 n. 241 - Mangel an Motivation und Untersuchung - Übermaß an Macht aufgrund fehlender und/oder falscher Beurteilung der Voraussetzungen für das Versäumnis, den Einfluss der Betriebsstunden der Geräte auf die Phänomene der Spielsucht im Gebiet der Gemeinde nachzuweisen Cairo Montenotte – Nichtnachweis der erheblichen Präsenz sogenannter Spielsüchtiger auf dem Gebiet der Gemeinde Cairo Montenotte – Widersprüchlichkeit und offensichtliche Unangemessenheit – Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Unparteilichkeit des Verwaltungshandelns, da keine Abwägung der Gegensätze erfolgt Interessen – mangelnde Verhältnismäßigkeit – Unlogik – Machtüberschuss und fehlende Motivation für die Nichteinhaltung der Bestimmungen der von der einheitlichen Staaten-Regionen-Konferenz Nr. 103/cu vom 7. September 2017 angenommenen Vereinbarung – Ungleichbehandlung – offensichtliche Ungerechtigkeit;

2) Verstoß gegen den Legalitätsgrundsatz gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 689/1981 – mangelnde Motivation.

3. Der Richter von erste Pflege Nachdem das Gericht mit dem belasteten Urteil die von der Gemeinde angefochtene Legitimität des italienischen Tabakwarenverbandes positiv beurteilt hatte, lehnte es den ersten Berufungsgrund in der Sache ab und akzeptierte den zweiten, der sich auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gemeindeverordnung berief verhängte eine Geldstrafe von mindestens 1.000,00 € bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 € gemäß Art. 3 Absatz 1 Regionalgesetz Region Ligurien n. 17/2012, mit der Feststellung, dass „dass die Verhängung der Sanktion gemäß LR n. 17/2012 für Verstöße, die sich nicht unbedingt auf die Bestimmungen des genannten Gesetzes beziehen, ist unzulässig und verstößt gegen den in der Kunst genannten Grundsatz der Rechtmäßigkeit. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 24.11.1981, Nr. 689 („Gesetze, die Verwaltungssanktionen vorsehen, gelten nur in den darin genannten Fällen und für die darin vorgesehenen Zeiten“).

Darüber hinaus entbindet die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses diesen nicht vom Sanktionssystem, da Art. 7-bis Absatz 1-bis des Gesetzesdekrets vom 18.8.2000, Nr. 267 (TUOEL), wonach „die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion [von 25 Euro bis 500 Euro, Anm. d. Red.] auch für Verstöße gegen die vom Bürgermeister und vom Präsidenten der Provinz auf rechtlicher Grundlage erlassenen Verordnungen gilt.“ Bestimmungen oder spezifische Rechtsvorschriften“.

Im vorliegenden Fall findet die angefochtene Verordnung ihre Rechtsgrundlage in Art. 50 Absatz 7 des Gesetzesdekrets Nr. 267/2000 (siehe Verfassungsgericht, Satz 18.7.2014, Nr. 220, § 5.1; Cons. of St., V, 20.10.2015, Nr. 4794)".

4. Mit der Berufung schließen die Parteien aus dem beigefügten Sachverhalt in der Ersten Hilfe:

a) (...) ist Eigentümerin des einfachen Monopol-Einzelhändlers für Waren Nr. 22 mit Sitz in Kairo Montenotte, (...), wo sie auch die Zeitungskiosktätigkeit ausübt. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit war sie gemäß den geltenden Bestimmungen rechtmäßig berechtigt, 8 Spielautomaten mit Geldgewinnen gemäß Art. 110, Absatz 6, Buchstabe zu installieren. a) der TULPS (sog. AWP). Da er nicht gleichzeitig Inhaber einer öffentlichen Geschäftslizenz ist, wie zum Beispiel einer Bar, muss er die Öffnungszeiten seines Ladens einhalten, die den von der Zoll- und Monopolbehörde für den Tabakverkauf festgelegten Öffnungszeiten entsprechen, und behält daher seinen Tabakladen Montag bis Samstag von 6:30 bis 20:00 Uhr und Sonntag von 7:00 bis 13:00 Uhr geöffnet;

b) Die FIT ist der repräsentativste nationale Verband der Kategorie der Einzelhändler von Monopolwaren – staatliche Konzessionäre – und sieht sich aufgrund ihrer satzungsmäßigen Ziele berechtigt, die Interessen der in der Gerichtsbarkeit vertretenen Kategorie zu verteidigen.

4.1. Vor diesem Hintergrund formulierten sie folgende Einwände gegen das Urteil Erste Behandlungen:

1) Fehler bei der Beurteilung über das festgestellte Nichtvorliegen des angeblichen Mangels an Untersuchung und Motivation;

2) Fehler im Hören über das festgestellte Nichtvorliegen des angeblichen Mangels an Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Gewerkschaftsverordnung;

3) Hörfehler über das festgestellte Nichtvorhandensein der beanstandeten Ungleichbehandlung und Vorbestimmung zugunsten der anderen verschiedenen berechtigten Subjekte, umgesetzt mit der angefochtenen Gewerkschaftsordnung;

4) Fehler im Hören über das festgestellte Nichtvorhandensein des Lasterüberschusses aufgrund der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Staaten-Regionen-Abkommens Nr. 103/CU vom 7. September 2017.

5. Die Gemeinde Kairo Montenotte wurde mit einer ausführlichen Verteidigungserklärung gegründet, in der sie für die Ablehnung der Berufung plädierte.

6. Im Hinblick auf die Anhörung der Handelskammer, die für die Behandlung des vorsorglichen Vorfalls anberaumt war, räumte die staatliche Zoll- und Monopolbehörde ein, räumte jedoch ein, dass sie nicht berechtigt ist, in Bezug auf diesen Streit verklagt zu werden, da keine ihrer Maßnahmen dies getan hat angefochten und dass die Zustellung der Berufung gegen ihn als erfolgt gelten sollte litis denuntitio, Zur Stützung der Begründung der Beschwerdeführer führte er aus, dass die angefochtene Handlung in erste Pflege würde eine erhebliche, offensichtliche und unwiederbringliche Ausweisung von Glücksspieleinnahmen über Unterhaltungsautomaten aus Verkaufsstellen, die außerhalb der Abendstunden geöffnet sind, zur Folge haben, unter anderem in offener Verletzung des State-Regions Conference Agreement, insbesondere in Bezug auf auf weite Gebiete und damit auf eine erhebliche Anzahl von Verkaufsstellen, Verbote des Anbietens von Spielaktivitäten für mehrere 12 Stunden pro Tag (von 07:00 bis 19:00 Uhr), was unter anderem aufgrund der Vertreibungswirkung entsteht, illegales Glücksspiel und damit Abzug von Mitteln aus der Staatskasse und unkontrollierte Glücksspielangebotskreise.

7. Bei der Kammeranhörung am 19. Juni 2020, die der Erörterung des vorsorglichen Vorfalls gewidmet war, nahm die Sektion den Verzicht des Beschwerdeführers auf vorsorglichen Schutz zur Kenntnis, auf den in den am 15. Juni 2020 eingereichten Notizen Bezug genommen wurde.

8. Im Hinblick auf die Erörterung der Begründetheit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 73 Abs. 1 StGB und besteht auf der Annahme der Berufung.

9. Über die Berufung wurde im Anschluss an die öffentliche Anhörung am 21. September 2023 entschieden.

RECHTS

10. Vor der Prüfung der Rechtsmittelgründe ist es sinnvoll, sich die in der Verwaltungsrechtsprechung entwickelten Grundsätze in Bezug auf die zeitliche Begrenzung von Automaten für die Ausübung legaler Glücksspiele in Erinnerung zu rufen.

Zunächst muss daran erinnert werden, dass die Gesetzgebung zum Glücksspiel – im Hinblick auf die sozialen Folgen des Angebots von Spielen für psychisch schwächere Verbrauchergruppen sowie die Auswirkungen auf das Territorium des Zustroms von Nutzern zu Spielen – dies nicht tut fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates für Fragen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 117 Absatz 2 Buchstabe. h) Verfassung, sondern im Schutz des psychophysischen Wohlergehens der am stärksten gefährdeten Personen und des öffentlichen Friedens, der gemäß den Artikeln in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt. 3 und 5, Gesetzesdekret vom 18. August 2000, Nr. 267 (in Bezug auf Staatsrat, Abschnitt V, 20. Oktober 2015, Nr. 4794).

Darüber hinaus besteht Einigkeit darüber, dass die Regelung der Öffnungs- und Betriebszeiten zugelassener Spielhallen eine Wertekreuzung darstellt, in der eine Vielzahl von Interessen zusammentreffen, die angemessen bemessen und abgewogen werden müssen. Tatsächlich kommen einerseits die Bedürfnisse von Privatpersonen zum Tragen, also von Personen, die zum rechtmäßigen Glücksspiel berechtigt sind und über eine Konzession bei der Finanzverwaltung und eine besondere polizeiliche Genehmigung verfügen. Diese Subjekte zielen darauf ab, ihre Gewinne zu maximieren, um die Vergütung ihrer wirtschaftlichen Investitionen durch die größtmögliche tägliche Dauer der Geschäftseröffnung zu erhalten, und berufen sich dabei auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Freiheit der wirtschaftlichen Initiative, des freien Wettbewerbs und der berechtigten Erwartungen, die genau daraus hervorgehen Erteilung der für die Unterhaltung der Spielhallen erforderlichen Titel – Konzession und Genehmigung. Auf der anderen Seite gibt es öffentliche und allgemeine Interessen, die nicht im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich (geschützt durch die Konzession) oder im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (geschützt durch die polizeiliche Genehmigung) enthalten sind, sondern sich auch auf den öffentlichen Frieden erstrecken (aufgrund der nicht unwahrscheinlichen Unannehmlichkeiten, die sich aus der Lage von Spielhallen in bestimmten mehr oder weniger dicht besiedelten Gebieten der Stadt aufgrund möglicher Verkehrsstaus oder Besucherströme ergeben) und der öffentlichen Gesundheit, letzteres im Zusammenhang mit dem gefährlichen Phänomen, immer offensichtlicher, der Spielsucht (fast wörtlich, Staatsrat, Abschnitt V, 26. August 2020, Nr. 5223).

In diesem Zusammenhang ist die vom Bürgermeister ausgeübte Befugnis zur Festlegung der Öffnungszeiten der Spielhallen und der Räumlichkeiten, in denen die Geräte gemäß Art. 110 TULP.S., der verpflichtet ist, die Positionen jedes der beteiligten Themen zu bewerten, ohne übermäßige Mittel im Vergleich zu den verfolgten Zielen einzusetzen.

In dieser Hinsicht ist die Befugnis des Bürgermeisters im Sinne von Art. völlig unbestritten. 50, Absatz 7 der TUEL, funktionale Maßnahmen zu ergreifen, um die Öffnungszeiten von Spielhallen und öffentlichen Einrichtungen, in denen Spielgeräte aufgestellt sind, zu regeln. Dies ist eine Frage, an der kein Zweifel besteht und die sich auch aus den Lehren des Verfassungsgerichtshofs ableiten lässt, der mit dem Urteil vom 18. Juli 2014, Nr. 220, erklärte die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität des Art. für unzulässig. 50, Absatz 7, des Gesetzesdekrets Nr. 267 von 2000, erhoben unter Bezugnahme auf Artikel. 32 und 118 der Verfassung in dem Teil, in dem sie die dem Bürgermeister übertragenen ordnungspolitischen und vorläufigen Befugnisse regeln, ohne jedoch vorzusehen, dass diese Befugnisse mit dem Ziel ausgeübt werden können, das Phänomen des pathologischen Glücksspiels zu bekämpfen.

Das Verfassungsgericht hielt die Auslegung des Art. für plausibel. Art. 50, Absatz 7, Gesetzesdekret 267 aus dem Jahr 2000, das von der Verwaltungsrechtsprechung als geeignet bestätigt wurde, Bürgermeistern die Befugnis zu ermächtigen, die Öffnungszeiten von Spielhallen und Geschäften, in denen Spielgeräte aufgestellt sind, zu regeln, auch im Hinblick auf die Bekämpfung des Phänomens der sogenannten Spielsucht , Bereitstellung einer gesetzgeberischen Grundlage für diese Befugnis; Insbesondere erinnerte der Gerichtshof an die Entwicklung der Verwaltungsrechtsprechung, die „hat eine Interpretation der Kunst entwickelt. 50, Absatz 7 des Gesetzesdekrets. 267 von 2000, mit den angeführten Verfassungsgrundsätzen vereinbar, in dem Sinne, dass dieselbe angefochtene Bestimmung eine gesetzgeberische Grundlage für die betreffende Gewerkschaftsgewalt darstellt“, dies in dem Sinne, dass aufgrund der allgemeinen Bestimmung von Artikel 50 Absatz 7, von . lgs. 267 von 2000: „Der Bürgermeister kann die Öffnungszeiten von Spielhallen und Geschäften, in denen Spielgeräte aufgestellt sind, regeln und zwar aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Ruhe oder des Straßenverkehrs“ (Urteil vom 18. Juli 2014 Nr. 220) (…)“ (Staatsrat, Abschnitt V, 30. Juni 2020, Nr. 4119).

Die Vorsehung einer Stundenbegrenzung wird daher angestrebt in erster Linie eindeutig, um dem Phänomen der Spielsucht entgegenzuwirken, verstanden als eine psychische Störung, die den Einzelnen dazu bringt, alle seine Interessen zwanghaft und zwanghaft auf das Glücksspiel zu konzentrieren, mit offensichtlichen Auswirkungen auf die familiäre und berufliche Ebene sowie mit der unbestreitbaren Zerstreuung des Privatvermögens.

11. Nachdem wir dies gesagt haben, können wir mit der Prüfung der Rechtsmittelgründe fortfahren.

12. Mit der ersten Begründung wird zunächst der Satzkopf kritisiert erste Pflege Dies schloss den Mangel an Untersuchung und Motivation aus und betonte, dass der Bürgermeister sich oberflächlich darauf beschränkt habe, Daten über Spielsucht zu melden, die sich auf das gesamte Gebiet der Region bezögen und keine konkreten Angaben zum Ausmaß des Phänomens in diesem Gebiet lieferten der Region allein Gemeinde Kairo Montenotte.

12.1. Nach der Theorie des Klägers ließ sich der Bürgermeister daher von Daten über das regionale Gebiet zwischen den Jahren 2011 und 2018 inspirieren und versäumte, das aktuelle Ausmaß des Phänomens in dem seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gebiet zu berücksichtigen; Ebenso sollte es für die im vorläufigen Bericht enthaltene Überlegung berücksichtigt werden („Bericht über pathologisches Glücksspiel in Ligurien”)“Aber natürlich wird das Phänomen unterschätzt und die Zahl der Personen, die sich an die entsprechenden Dienste wenden, ist im Vergleich zum tatsächlichen Bedarf nur ein bescheidener Prozentsatz“, das keine Elemente lieferte, die helfen könnten, das Phänomen, das es bekämpfen sollte, auf dem Gemeindegebiet zu quantifizieren.

Darüber hinaus konnte nach den Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers die Zahl der 371 von GAP betroffenen Patienten im Jahr 2018, die von den SERTs im gesamten Gebiet der Region betreut wurden, keinen Hinweis auf einen Gesundheitsnotstand geben, geschweige denn im Vergleich zu der Zahl Einwohner des kleinen Gebiets der Gemeinde Cairo Montenotte.

Was steht im angefochtenen Beschluss in erste Pflege - oder" […] der „Bericht über pathologisches Glücksspiel in Ligurien“, erstellt von Alisa, dem Gesundheitssystem der Region Ligurien, aus dem hervorgeht, dass die seit einem Jahrzehnt von Alisas Mental Health and Addictions SC durchgeführte Überwachung des Phänomens berichtet, dass „die Anfragen nach Behandlung ständig zunehmen und.“ Die Zahl der im Sert des ligurischen Ministeriums für psychische Gesundheit und Sucht für Glücksspiele zuständigen Personen stieg von 116 im Jahr 2011 auf 371 im Jahr 2018” – würde sich in der Tat nicht nur, wie erwähnt, auf die in der gesamten Region betreuten Personen beziehen, sondern auch darauf hinweisen, dass es sich bei den angegebenen Zahlen (von 116 im Jahr 2011 auf 371 im Jahr 2018) um ​​Patienten handelt, die an verschiedenen Arten von Sucht leiden, und nicht ausschließlich aus Spielsucht.

12.2. Ebenso fehlerhaft wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers der Satz, in dem er sich auf die der Website entnommenen statistischen Daten über die Höhe des Glücksspiels bezogen habe, die sich auf das Gebiet der Gemeinde bezögen Labor Gedi Digital basierend auf den Daten der AAMS - Zoll- und Monopolbehörde [...], nach denen die Wetten pro Kopf (also wie viel jeder Bürger durchschnittlich im Jahr ausgibt)“In der Gemeinde Cairo Montenotte würden sie sich im Jahr 1.918,00 auf 2017 € belaufen, was der Gemeinde den 491. Platz von 7594 italienischen Gemeinden bescheren würde, was bestätigt, dass sie von diesem Phänomen keineswegs ausgenommen ist“. Diesbezüglich stellt die Beschwerdeführerin fest, dass dies nach den bereits dargelegten Erkenntnissen der Fall sei in der Ersten Hilfe, in Bezug auf die Sammlung von AWPs im Gebiet der Gemeinde Cairo Montenotte aus den auf das Jahr 2017 aktualisierten Daten, bereitgestellt vom zuständigen ADM auf Seite 785, Spalte „Sammlung (C)*“ (für die Geräte, von denen es sich um die Sammlung handelt). Meter)“ (das den Einzug „vom Schalter“ meldet, der die Höhe der physisch in den Automaten eingegebenen Beträge aufzeichnet) ergab, dass andererseits der Gesamteinzug der mit den AWP-Automaten in der Gemeinde Cairo Montenotte getätigten Wetten gleich war 8.917.389,26 € (damit niedriger als die vom Portal Lab Gedi Digital für das Jahr 10.730.000,00 angegebenen 2017 €).

Aus der Prüfung und dem Vergleich der verfügbaren Daten ging hervor, dass für die Website Lab Gedi Digital „das Geld, das 2017 für Glücksspiele ausgegeben wurde” in der Gemeinde Kairo Montenotte würde sich auf 25,22 Millionen Euro belaufen, während sich aus der Gesamtberechnung der Sammlung aller Spiele, die vom zuständigen ADM für dasselbe Jahr 2017 bereitgestellt wurden, die Gesamtsammlung der Spiele für dieselbe Gemeinde belaufen würde 21.169.865,93 €. XNUMX.

Im Wesentlichen ergibt sich aus der Auswertung der aktuellsten Gesamtdaten und deren Division durch die Einwohnerzahl von Cairo Montenotte, gleich 13.145, der Aufwand pro Kopf 1.610,00 € betragen, also weniger als der auf der Website angegebene und im angefochtenen Beschluss genannte Betrag von 1.918,00 €.

Darüber hinaus weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass das genannte Portal bei der Verarbeitung der Daten über die Glücksspieleinnahmen der Gemeinde Cairo Montenotte für das Jahr 2017 lediglich Angaben zu den Gesamtdaten über die Glücksspieleinnahmen gemacht habe, was jedoch nicht der Fall sei mit dem von der zuständigen ADM vorgelegten Bericht übereinstimmte, versäumte es, die Höhe der den Spielern tatsächlich entstandenen Ausgaben anzugeben, die sich aus der Differenz zwischen der Höhe der Einnahmen und der Höhe der Gewinne ergibt.

Bei korrekter Durchführung der Berechnung und unter Berücksichtigung der Differenz zwischen Einsatzvolumen und Gewinn ergäbe sich ein effektiver Gesamtaufwand von 5.224.006 €, dividiert durch die Einwohnerzahl der Gemeinde Cairo Montenotte (13.145). würde hervorheben, dass die Höhe der Pro-Kopf-Ausgaben für alle Arten von Spielen 397,41 € beträgt.

Daher mangelt es nach Ansicht des Beschwerdeführers an einer Untersuchung und Begründung der angefochtenen Maßnahme erste Pflege, vom TAR nicht sorgfältig geprüft.

12.3. Im Wesentlichen, die Ermittlungsdaten zur Unterstützung der Korpus Die Gründe für die Gewerkschaftsverfügung seien nach Ansicht des Klägers nicht nur darin enthalten, die spezifischen Probleme im Gebiet der Gemeinde Cairo Montenotte hervorzuheben, sie wären auch sicherlich nicht geeignet, die erlassene restriktive Maßnahme zu rechtfertigen und zu unterstützen.

Auch die Behörde selbst hatte keine genauen und detaillierten Daten über die Zahl der sogenannten Spielsüchtigen gemeldet, die in der Gemeinde Cairo Montenotte wohnen und in den zuständigen Einrichtungen behandelt werden.

12.4. Ebenso fehlerhaft wäre der Satz, in dem darin die Notwendigkeit einer Diskussion mit der FIT ausgeschlossen wurde, die nicht konsultiert wurde, obwohl es sich um einen der repräsentativsten Verbände in der Region handelte, und in der betroffenen Verordnung hieß es:Konsultieren Sie diesbezüglich die repräsentativsten Handelsverbände in der Region".

Die Beschränkung des Betriebs der Geräte von 19,00 Uhr bis 7,00 Uhr und damit in den späten Abend- und Nachtstunden hatte die Tabakhändler, die weder Besitzer von Bars oder anderen öffentlichen Einrichtungen noch Besitzer von Spielhallen waren, im Wesentlichen daran gehindert, sie zu transportieren die Tätigkeit ausüben, zu der sie rechtmäßig berechtigt waren.

12.5. Der Grund ist im unten dargelegten Sinne nur teilweise begründet.

12.6. Unter Berücksichtigung der rechtswissenschaftlichen Leitlinien zu diesem Thema und der Untersuchung auf der Grundlage der belasteten Verordnung muss der Mangel an Untersuchung und Motivation im Hinblick auf die vom Bürgermeister verspürte Notwendigkeit, zur Regelung der Zeitpläne einzugreifen, ohne Zweifel ausgeschlossen werden die Geräte de quibusunter Berücksichtigung des Ausmaßes des Glücksspielphänomens in seinem Zuständigkeitsbereich.

Die Anordnung wurde angefochten erste Pflege – indem wir in der Einleitung ausdrücklich auf den von ALISA Sistema Sanitario Regione Liguria erstellten Bericht über pathologisches Glücksspiel in Ligurien sowie auf die von der Website veröffentlichten statistischen Daten, die sich speziell auf die Gemeinde Cairo Montenotte beziehen, verweisen Weblabor Gedi Digital auf der Grundlage der von der AAMS – Zoll- und Monopolbehörde (ehemals Autonome Verwaltung staatlicher Monopole) bereitgestellten Daten – scheint in Bezug auf die Notwendigkeit, bei zeitlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren von Spielautomaten einzugreifen, durch angemessene Untersuchungen und Motivation unterstützt zu werden , ohne den Umstand zur Kenntnis zu nehmen, dass die Daten über Spielsüchtige, darunter a Trend zunehmend, auf das gesamte Gebiet der Region bezogen werden kann, da sich die Wettdaten hingegen speziell auf das Gemeindegebiet und die Verordnung beziehen von hier Es erfüllt eine äußerst präventive Funktion und soll verhindern, dass sich die Spielgewohnheit, die sich leicht aus der Höhe der Einsätze ableiten lässt, in eine echte Pathologie verwandelt.

Der Untersuchungsmangel tritt daher nicht auf zB wenn erkennbar teilweise hier, trotz der geringfügigen Abweichungen zwischen den von der Gemeinde berücksichtigten und auf der Website veröffentlichten Daten Weblabor Gedi Digital, und die von der Zollbehörde mitgeteilten, da unbestritten ist, dass die Gemeinde zu den Gemeinden mit der höchsten Anzahl an Spielen gehört, ebenso unbestritten, dass sie auch von sehr jungen Menschen aus den Nachbargemeinden besucht wird, die der Verordnung unterliegen beabsichtigt zu schützen (ex multis Consiglio of State, Abschnitt V, 26. September 2022, Nr. 8240, wonach „Eine Gewerkschaftsverordnung, die die Öffnungszeiten von Spielhallen regelt, kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil die Zahl der Spielsüchtigen nicht unbedingt hoch ist, da die Zahl der Spielsüchtigen nicht absolut hoch ist, sondern es muss vor allem die im betrachteten Zeitraum festgestellte Entwicklung berücksichtigt werden, die, allein löst bei den für den Gesundheitsschutz zuständigen öffentlichen Stellen Besorgnis aus und rechtfertigt daher den Erlass restriktiver Maßnahmen (...)“.

12.6.1. Es besteht kein Zweifel, dass die Daten der Spiele pro Kopf auf dem Gebiet der Gemeinde Kairo stellt Montenotte, wenn auch in dem vom Beschwerdeführer geforderten Sinne geändert, auf der Grundlage der von der staatlichen Monopolbehörde bereitgestellten Daten in Höhe von 1.610,00 € eine Zahl von erheblicher sozialer Besorgnis dar, wie auch von bestätigt wird Der unbestrittene Umstand, dass die Gemeinde in diesem Sinne zu den führenden italienischen Gemeinden zählt.

12.7. Auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach nicht die Höhe der Wetten hätte berücksichtigt werden müssen, geht an der Sache vorbei pro Kopf, sondern von der Höhe der Kosten, die sich aus der Differenz zwischen dem gespielten und dem gewonnenen Spiel ergibt, vorausgesetzt, was mit der Verordnung geschützt werden soll von hier, gemäß Art. Gemäß Art. 50 Abs. 7 TUEL kommt es nicht auf das Vermögen des Spielers, sondern auf seine Gesundheit an, um zu verhindern, dass die Spielsucht eine pathologische Dimension annimmt, eine Sucht, die durch jeden Gewinn, ob sporadisch oder nicht, letztendlich verstärkt wird und zum Schaden wird Die Vermögenswerte sind lediglich eine reflektierte Auswirkung dieser Abhängigkeit.

12.8. Der Vorwurf mangelnder Untersuchung und Motivation trifft hingegen ins Schwarze, wenn er sich auf die Stunden des Tages bezieht, in denen die Ausübung des legalen Glücksspiels mithilfe der oben genannten Geräte konzentriert und in diesem Sinne faktisch ausgeschlossen werden sollte die Tabakhändler, die nicht wie die Klägerin Besitzer von Bars oder anderen öffentlichen Einrichtungen und schon gar nicht Besitzer von Spielhallen sind, die Tätigkeit auszuüben, für die ihnen eine rechtmäßige Erlaubnis erteilt worden war, und somit eine Maßnahme ergriffen haben, die, wie dargelegt, nicht verhältnismäßig ist unten, in Bezug auf das verfolgte Ziel.

12.8.1. Das Fehlen einer Anhörung durch die FIT, den nationalen Verband, der für die Kategorie der Einzelhändler von Monopolwaren – staatliche Konzessionäre – am repräsentativsten ist und daher die Absicht hatte, die Interessen der Kategorie zu schützen, für die sie in der vorliegenden Gerichtsbarkeit auch repräsentativ ist, hat wahrscheinlich dazu beigetragen dieser Mangel an Untersuchung.

Und zwar, obwohl die im Satz enthaltene Aussage im Großen und Ganzen völlig akzeptabel erscheint erste Pflege wonach "Die angefochtene Verbandsverfügung ist als Allgemeinverfügung ausgestaltet, so dass Art. 13 des Gesetzes Nr. 241/1990, in dem im ersten Absatz festgelegt wird, dass die Beteiligungsregeln „nicht für die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung gelten, die auf den Erlass von Verordnungen, allgemeinen Verwaltungs-, Planungs- und Programmierungsakten abzielt, für die die besonderen Regeln, die ihre Entstehung regeln, unverändert bleiben.“ ", der Umstand, dass die Verordnung von hier sich auf die Abend-/Nachtzeit auswirken würde, die für die Ausübung des rechtmäßigen Glücksspiels mit den angegebenen Geräten gewählt wird, insbesondere auf Tabakläden, die zwangsläufig tagsüber geöffnet sind, hielt die Anhörung für angemessen, da in derselben Verordnung von Im Berufungsverfahren wird klargestellt, dass die (anderen) repräsentativsten Wirtschaftsverbände konsultiert wurden.

13 Auch die im zweiten und dritten Rechtsmittelgrund enthaltenen Kritikpunkte treffen ins Schwarze, indem sie jeweils die Satzteile bemängeln, die einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Ungleichbehandlung ausgeschlossen hätten.

13.1. Was den ersten Aspekt betrifft, ist an die Verwaltungsrechtsprechung zu erinnern, wie sie in diesem Abschnitt mit Satz Nr. vom 20. Oktober 0 in Erinnerung gerufen wird. 2020 „hat sich in zahlreichen Urteilen mit dem möglichen Konflikt der stündlichen Beschränkung des Betriebs von Unterhaltungs- und Freizeitgeräten mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befasst und dabei Maßnahmen geprüft, die wie das Urteil Roma Capitale vorsahen, dass die Geräte acht Stunden am Tag abgeschaltet werden sollten (Cons. State, Abschnitt V, 8. August 2018, Nr. 4867; Id., Abschnitt V, 13. Juni 2016, Nr. 2519; Id., Abschnitt V, 22. Oktober 2015, Nr. 4861; Id., Abschnitt V, 20. Oktober 2015, Nr. 4794; Id., Abschnitt V, 30. Juni 2014, Nr. 3271).

Es wurde festgestellt, dass „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt von der Verwaltung, eine Maßnahme zu ergreifen, die nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks angemessen und notwendig ist (ex multis, Cons. Stato, Abschnitt V, 20. Februar 2017, Nr. 746; Id., Abschnitt V, 23. Dezember). 2016, Nr. 5443; Id., Abschnitt IV, 22. Juni 2016, Nr. 2753; Id., Abschnitt IV, 3. November 2015, Nr. 4999; Id., Abschnitt IV, 26. Februar 2015, Nr. 964) und dass Sobald der beabsichtigte Zweck festgelegt ist, ist er dann gewahrt, wenn die konkrete Wahl der Verwaltung potenziell geeignet ist, das Ziel zu erreichen (Eignung der Mittel) und möglichst geringe Opfer für die erreichten privaten Interessen darstellt (strikte Notwendigkeit), wie z. dass es jedoch vom Empfänger getragen werden kann (Angemessenheit), wurde berücksichtigt:

– dass die stündliche Begrenzung erstens verhältnismäßig war, da sie potenziell geeignet war, das Ziel zu erreichen: durch die Reduzierung der Stunden wird das Spielangebot reduziert (Staatsrat, Abschnitt V, 5. Juni 2018, Nr. 3382);

– dass das Argument, die Verwaltung habe andere Formen des Glücksspiels nicht berücksichtigt, denen sich Spielsüchtige zuwenden würden, zu viel ist, da es zeigt, dass es ohnehin schon ratsam ist, eine der möglichen Formen des Glücksspiels (Spielautomaten) einzuschränken , genau) wenn andere verfügbar sind;

– dass die achtstündige Stundenbegrenzung für die Interessen der privaten Betreiber der Spielhallen im Verhältnis zum verfolgten öffentlichen Interesse den geringstmöglichen Verzicht bedeutet: Die Öffnung der Übung für die Öffentlichkeit bleibt zulässig, die daher fortgesetzt werden kann ihre Erholungsfunktion erfüllen (mit möglichem Verkauf von Speisen, Snacks, Getränken), während die Betriebszeiten der Geräte aus dem verständlichen Grund begrenzt sind, die am stärksten gefährdeten Personen dazu zu bringen, den Beginn des Tages auf andere Interessen, Arbeit, Kultur zu lenken , körperliche Aktivität, Ablenkung vom Spiel;

– dass es sich letztendlich um eine angemessene Maßnahme handelt, da sie zwar sicherlich mit einer Minderung der Einnahmen und in diesem Sinne mit Kosten für Privatpersonen verbunden ist, sie aber durch eine andere Organisation der Geschäftstätigkeit wirksam unterstützt werden kann.

13.2. Andererseits scheint im vorliegenden Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden zu sein, da dies nicht offensichtlich ist, insbesondere im Hinblick auf die durchgeführte Untersuchung und die Gründe für die erlassene Anordnung in der Ersten Hilfe, die Eignung des gewählten Mittels, d. h. die zeitliche Konzentration des legalen Glücksspiels am späten Abend und in der Nacht, im Hinblick auf das verfolgte Ziel der Bekämpfung des Phänomens Spielsucht.

Und obwohl die Verordnung anerkenne, dass die Gemeinde auch von sehr jungen Menschen aus Nachbargemeinden besucht werde, die dort zur Schule gehen, scheine die Wahl nicht durch Untersuchungen zu Phänomenen des Schulabbruchs aufgrund von Spielsucht gestützt zu werden, so die Auch die Wahl eines Teils der Spielzeit am Vormittag, der mit der Zeit des Schulunterrichts zusammenfällt, wäre dem verfolgten Zweck angemessen gewesen.

Wie die Kläger hervorheben, wirkt sich die mit der angefochtenen Anordnung festgelegte Frist (Spielverbot täglich von 07,00 bis 19,00 Uhr, auch an Feiertagen) letztendlich nur auf die Besitzer der Tabakläden in Cairo Montenotte ungünstig und unangemessen aus und führt zu drastischen Folgen Beschränkung der Betriebszeiten der Spiele auf nur die Nacht- und Spätabendstunden, ausgehend von einem durchschnittlichen Zeitfenster von etwa acht Stunden auf ein Zeitfenster von einer oder höchstens zwei Stunden, unter Berücksichtigung der festgelegten Betriebszeiten der Weiterverkauf von Monopolgütern.

Darüber hinaus ist die Entscheidung der Stadtverwaltung von Cairo Montenotte, neben dem faktischen Ausschluss von Tabakhändlern von der Ausübung der Tätigkeit, für die sie mit der Erteilung der Lizenz gemäß Art. 110 TUPS, erscheint im Hinblick auf das angestrebte Ziel einzigartig, da die Wahl der Nachtzeit, in der die Wetten konzentriert werden sollen, diejenige ist, die die geringste Kontrolle über die Gemeinschaft ermöglicht, wie aus dem Umstand hervorgeht, dass andererseits in der Mehrheit der Gemeinden, laut das id quoad plerunque accidit, wird die Tageszeit gewählt, um die Spiele zu konzentrieren.

13.2. Ebenfalls feststellbar ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und vom ersten Richter nicht festgestellte Mangel an Machtüberschreitung aufgrund einer Ungleichbehandlung, da im Hinblick auf die gleiche Voraussetzung für die Erteilung der Lizenz gemäß Art. 110 TULPEN, . Die Besitzer von Tabakläden, nicht Besitzer von Bars oder Spielhallen, die zur Einhaltung der Öffnungszeiten tagsüber verpflichtet sind, befinden sich in einer schlechteren Situation als andere Inhaber der genannten Lizenz, die sich dafür entscheiden können, auch nachts geöffnet zu bleiben.

Das (...) ist, wie aus den Akten hervorgeht, in der Tat durchgehend bis zur Schließung um 20 Uhr (ohne optionale Zwischenschließung) tätig, ohne den Betrieb der Bar zu verwalten und muss insoweit während der Öffnungszeiten anwesend sein Tabakhändler gemäß Artikel 28 des Gesetzes Nr. 1293 von 1957 und Artikel 63 des Präsidialerlasses Nr. 1074 von 1958, sind verpflichtet, den Weiterverkauf persönlich zu verwalten und müssen ihre ständige Anwesenheit innerhalb desselben gewährleisten, unbeschadet der Möglichkeit eines Ersatzes bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung, wobei sie allein gegenüber der Verwaltung verantwortlich sind.

Die Entscheidung, dass der Betrieb von Glücksspielautomaten nur nachts aktiviert werden darf, kommt daher einem nahezu vollständigen Ausschluss dieser Art von Glücksspielen aus den Trafiken gleich, die allerdings, wie alle anderen Betreiber auch, vom Staat rechtmäßig dazu ermächtigt wurden.

LDie angefochtene Anordnung sei daher im Verhältnis zu dieser Wahl unangemessen und unverhältnismäßig, was zu einer schwerwiegenden Ungleichbehandlung von Personen führe, die gleichermaßen zur Installation der betreffenden Geräte befugt seien.

Dies ohne zu versäumen, darauf hinzuweisen, dass, wie die State Monopolies Agency in den im Hinblick auf die Anhörung vor der Kammer eingereichten Anhörungsnotizen hervorgehoben hat, bei der Beurteilung der Häufigkeit des Phänomens des pathologischen Glücksspiels darauf hingewiesen werden muss, dass der Weiterverkauf von Monopolen erfolgt „Es handelt sich um eine Umgebung, die von einer differenzierten Nutzerbasis (nicht nur von Spielern) frequentiert wird, mit einem Eigentümer-Betreiber, der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten ausführt, die für die regelmäßige Erbringung des Dienstes von Bedeutung sind.“; dieser Besonderheit, die die Agentur bei der Annahme des Gesetzesdekrets als relevant erachtete. 27.07.2011 (Bestimmung der Kriterien und quantitativen numerischen Parameter für die Installierbarkeit von Geräten im Sinne von Artikel 110 Absatz 6 des TULPS), die die Möglichkeit vorsehen, dort mehr Geräte als in generischen Unternehmen zu installieren, scheinen sie nicht berücksichtigt zu haben weder dem Bürgermeister noch der TAR Ligurien Rechnung tragen.

14. Hingegen muss der letzte Rechtsmittelgrund außer Acht gelassen werden, mit dem der Satzungssatz angefochten wird, mit dem die Rüge einer Machtüberschreitung aufgrund der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Staats-Regionen-Abkommens vom n. 103 zurückgewiesen wurde. 7/CU vom 2017. September XNUMX.

In diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass die Kunst. 1, Paragraph 936, Gesetz Nr. 208/2015 („Bestimmungen für die Bildung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts” – sogenanntes Stabilitätsgesetz 2016) hatte festgelegt, dass die Merkmale der Verkaufsstellen, an denen öffentliche Glücksspiele gesammelt werden, sowie die Kriterien für deren territoriale Verteilung und Konzentration festgelegt werden, um das beste Maß an Sicherheit für den Schutz von zu gewährleisten die Gesundheit, die öffentliche Ordnung und das öffentliche Vertrauen der Spieler zu schützen und die Gefahr des Zutritts durch Minderjährige zu verhindern, vorausgesetzt, dass die in diesem Sitz getroffenen Vereinbarungen anschließend durch ein Dekret des Ministers für Wirtschaft und Finanzen nach Anhörung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen umgesetzt werden.

Die Vereinbarung, die anschließend auf der Konferenz der Vereinigten Staaten/Regionen/Lokalbehörden am 07 getroffen wurde, sah zur Bekämpfung des pathologischen Glücksspiels die Verabschiedung einer Reihe von Maßnahmen vor, die darauf abzielten, das Angebot an öffentlichen Glücksspielen auf dem Glücksspielmarkt einzuschränken Staatsgebiet.

Darunter ein Teil davon mittlere tempore Bei der Umsetzung auf nationaler Ebene wurde ausdrücklich vereinbart (siehe Punkt 2, Intesa cit.), dass in der Anerkennung der lokalen Behörden die „Das Recht, Zeitfenster für Spielarten von insgesamt bis zu 6 Stunden täglicher Unterbrechung einzurichten„vorbehaltlich der Definition der Konzertzeitbeschränkungen“mit der Zoll- und Monopolbehörde".

Darüber hinaus sind sich die Gemeinden einer eindeutigen Orientierung bewusst (ex-Multis-Stellungnahme Nr. 1418 vom 18 des Abschnitts I dieses Staatsrates und darin genannte Rechtsprechung), wonach die Gemeinden von der Vereinbarung abweichen könnten von hier Nur mit ausreichender Motivation beabsichtigt das Kollegium, die unterschiedliche rechtswissenschaftliche Ausrichtung der Sektion weiterzuverfolgen, die auch vom Richter gebilligt wird Erste Hilfe, (siehe unter anderem Cons. Stato, Abschnitt V, 30. Juni 2020, Nr. 4119; Abschnitt V, 13. Juli 2020, Nr. 4496; Abschnitt V, 26. August 2020, Nr. 5223), wonach „Es ist daher ausdrücklich vorgesehen, dass die auf der Einheitskonferenz erzielte Vereinbarung in einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen umgesetzt wird. Indem sie die Verabschiedung eines Ministerialdekrets vorsah, das öffentliche Glücksspielregulierungsprofile zum Gegenstand hat, hat sich die staatliche Verwaltung eine Weisungs- und Koordinierungsbefugnis gegeben, da sie berücksichtigt hat, dass sich in diesem speziellen Bereich (dem legalen Glücksspiel) die ihr zugewiesenen Angelegenheiten überschneiden von der Verfassung bis zur Zuständigkeit verschiedener Regierungsebenen, einschließlich regionaler, es besteht jedoch Bedarf an einer einheitlichen Regulierung; [...] In diesen Fällen – das heißt, wenn der Staat sich per Gesetz eine Leitungs- und Koordinierungsbefugnis in Bezug auf einen Bereich zuweist, der bereichsübergreifend Angelegenheiten betrifft, die auch in die Zuständigkeit der Regionen fallen – muss das staatliche Recht dies vorsehen die vorherige Erreichung der Vereinbarung im Rahmen der Einheitskonferenz gemäß Artikel 8 des Gesetzesdekrets vom 28. August 1997, Nr. 28, als typisches Instrument zur Einbindung der Regionen in die Umsetzung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (zuletzt in diesem Sinne Verfassungsgericht, 2. Dezember 2019, Nr. 246; ebd., 20. März 2019, Nr. 56). Die Weisungs- und Koordinierungsbefugnisse wurden jedoch noch nicht ausgeübt, da der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen nicht angenommen wurde und die Vereinbarung im Rahmen der Einheitlichen Konferenz der Staaten, Regionen und Kommunen am 7. September 2017 geschlossen wurde. Da das Abkommen als vorläufiger Akt zur Ausübung der staatlichen Koordinierungs- und Leitungsbefugnis mit dem Ziel der Einbeziehung der Regionen gedacht ist, kann es nicht ex se und ohne Umsetzung seines Inhalts in einem Ministerialerlass mit verbindlicher Wirkung anerkannt werden” (Staatsrat, Abschnitt V, 20. Oktober 0 Nr. 2020 cit.; in ähnlichem Sinne kürzlich Staatsrat, Staatsrat, Abschnitt V, Satz Nr. 6331/11426 und Staatsrat, Abschnitt I, Stellungnahme Nr. 2022/ 244 vom 2023 Nr. 17.02.2023,).

15 Der Berufung muss daher im oben genannten Sinne stattgegeben werden, und zwar im Hinblick auf die Wirkung, das angefochtene Urteil abzuändern und der Berufung stattzugeben Erste Hilfe, Die Verordnung des Bürgermeisters von Kairo Montenotte Nr. muss aufgehoben werden. 5 vom 2. April 2019, betreffend „Regelung der Betriebszeiten von Wettbüros und Videolotterieräumen gemäß Artikel 88 TULPS sowie der Nutzung von Unterhaltungs- und Freizeitgeräten mit Bargeldgewinnen gemäß Artikel 6 Absatz 110 TULPS“.

16. Dennoch gibt es angesichts der Besonderheiten des Falles und der besprochenen Angelegenheit außergewöhnliche und schwerwiegende Gründe, die Parteien für die Kosten des zweistufigen Rechtsstreits vollständig zu entschädigen.

PQM

Der zuständige Staatsrat (Fünfter Abschnitt) entscheidet endgültig über die Berufung, wie im vorgeschlagenen Epigraph, und nimmt sie entsprechend den Gründen und der Wirkung an, indem er das angefochtene Urteil umformt und die Berufung erster Instanz annimmt. hebt die Verordnung des Bürgermeisters von Kairo Montenotte auf. 5 vom 2. April 2019“.

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