La Kassationsgericht hat festgestellt, dass dies nicht der Fall ist kein Schaden gegenüber dem Verbraucher im Falle von Verstoß gegen die durch eine Gemeindeverordnung vorgeschriebenen Öffnungszeiten eines Spielzimmers.

Mit Satz von 18 letzten Dezember Der Oberste Gerichtshof wies die Berufung eines bekannten Verbraucherverbandes gegen das Urteil zurück Berufungsgericht von Mailand, das die Annahme einer Maßnahme, die den Verbraucherrechten aufgrund der Verletzung der gemäß der Gewerkschaftsverordnung vorgeschriebenen Öffnungszeiten abträglich sei, zurückgewiesen hatte.

Der Verband gab an, dass einige Verbraucher einen Verstoß gegen die Verordnung der Stadt Mailand gemeldet hätten, die vorsah: „Die Öffnungszeiten der Spielhallen sind täglich, auch an Feiertagen, von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 18.00 bis 23.00 Uhr festgelegt“; Die von der Beklagten verwalteten Slot-Räume waren zwar, wie aus einigen Videos von Freiwilligen des Vereins hervorgeht, von 10.00 bis 01.00 Uhr geöffnet, blieben jedoch von 10.00 bis 02.00/03.00 Uhr geöffnet; Ein solches Verhalten sei den Verbraucherinteressen abträglichin der Erwägung, dass die durch die Gewerkschaftsverordnung auferlegten Beschränkungen durch Eingriffe zur Regulierung und Beschränkung des Zugangs zu Spielgeräten zur Bekämpfung pathologischer Phänomene im Zusammenhang mit Glücksspielen beigetragen haben.

Das in Frage gestellte Unternehmen wurde gegründet, beantragte die Ablehnung des Antrags und leitete ab, wie Es wurde kein Schaden für Verbraucher nachgewiesen als Folge der behaupteten Verletzung der Öffnungs- und Schließzeiten der von ihm verwalteten Räume; stellte außerdem fest, dass zur Bewältigung der Situation absoluter regulatorischer Unsicherheit im Bereich des legalen Glücksspiels am 7. September 2017 die Konferenz der einheitlichen Staaten, Regionen und Behörden Die Betriebsstätten hatten sich darauf geeinigt, „eine einheitliche Regelung im gesamten Staatsgebiet auch durch die Einrichtung vorübergehender Zeitfenster“ zu gewährleisten und dabei „das Recht anzuerkennen, Zeitfenster für Spielarten von insgesamt bis zu sechs Stunden täglich einzurichten“. Spielunterbrechung ››; Da die Gewerkschaftsverordnung im Einklang mit den Bestimmungen der Konferenz Staat-Gemeinde auszulegen sei, könne ihr kein rechtswidriges Verhalten zugeschrieben werden, da die Einhaltung der Spielpläne die Spielautomaten und nicht die von ihr verwalteten Spielhallen betreffe blieb geöffnet, jedoch mit deaktivierten Geräten.

Das Gericht lehnte die Berufung ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, „dass die Begrenzung der Betriebszeiten von legalen Spielautomaten, wie in der Gewerkschaftsverordnung Nr. 63/2014, war wirksam geeignet, das Phänomen Spielsucht positiv zu beeinflussen, es einzudämmen oder seine Ausbreitung einzudämmen>>.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt das Berufungsgericht hatte die Berufung zurückgewiesen. Zusammenfassend stellte er fest, dass es einen Rechtskonflikt hinsichtlich der Anwendbarkeit der auf der Konferenz der Staats- und Kommunalbehörden 2017 erzielten Vereinbarung gebe und dass die Gründe des Allgemeininteresses, die zeitliche Beschränkungen erlaubten, nicht in „einer apodiktischen und unbewiesenen Aussage“ bestehen könnten. › , aber sie mussten aus konkreten Gründen zustande kommen, „um rechtzeitig erklärt und dokumentiert zu werden“. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, wie die Auferlegung der Verpflichtung des Besitzers der Spielhallen zur Einhaltung der Gemeindeverordnung geeignet sei, das Glücksspielvolumen zu verringern, da keine auf die Gemeinde verweisenden Unterlagen vorgelegt wurden Situation.

Daher die Berufung an den Obersten Gerichtshof.

Mit dem ersten Grund unterstreicht der Beschwerdeführer zunächst, dass die am 7. September 201 getroffene Vereinbarung angesichts der Tatsache, dass die Gewerkschaftsverordnung den Zugang zu den Senderäumen einschränken sollte, völlig irrelevant sei, wenn man bedenke, dass der Staatsrat den Ausschluss zwingender Natur habe.

Er behauptet, dass das Gericht zunächst und dann das Berufungsgericht entschieden habe, den Antrag auf der Grundlage eines angeblichen Beweismangels abzulehnen, der den Verein betreffe, ohne zu berücksichtigen, dass dieser die Legitimität nachgewiesen habe, rechtliche Schritte zum Schutz der Verbraucher einzuleiten, und zwar durch das durchgeführte Verhalten durch die Gegenpartei (durch spezifische Videoaufzeichnungen) und über die Unrechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens, das gegen die Gewerkschaftsordnung verstößt. Gegenbeweise hatte das Unternehmen hingegen nicht vorgelegt.

Nach Ansicht des Kassationsgerichts ist die Begründung unbegründet. „Das Urteil hier urteilte über die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 7. September 2017, die der Entscheidung nicht einmal zugrunde gelegt wurde, sondern sich darauf beschränkte, das Bestehen zweier gegensätzlicher Orientierungen innerhalb der Verwaltungsrechtsprechung anzuerkennen, die einerseits ist einerseits der Ansicht, dass der getroffenen Vereinbarung nicht „ex se eine verbindliche Wirkung zuerkannt werden kann“, da es notwendig sei, dass „ihr Inhalt in einem Erlass des Finanzministeriums umgesetzt wird“ und andererseits Andererseits ist es der Ansicht, dass „eine gewisse Verbindlichkeit für die Parteien, die es unterzeichnet haben, nicht außer Acht gelassen werden kann, da es Ausdruck gemeinsamer Prinzipien und Regeln ist, die Vermittlung gefunden haben“, so dass, auch wenn es noch nicht in ein Dekret umgesetzt wurde Auf Ministerebene haben die damit verbundenen Bestimmungen „in jedem Fall die Bedeutung eines Referenzparameters für die Ausübung ihrer spezifischen Zuständigkeiten durch die örtlichen Verwaltungen hinsichtlich der Regelung der Öffnungszeiten von Spielhallen und des Betriebs von Spielautomaten“.

Vor diesem Hintergrund führt der vom Berufungsgericht verfolgte Argumentationsweg dazu, einen Verstoß gegen das in der Kunst genannte Gebot auszuschließen. 2697 Kabeljau. civ., die, wie man bedenken sollte, nur in der Hypothese ausgestaltet werden kann, dass der Richter die Beweislast einer anderen Partei als derjenigen zugewiesen hat, die gemäß den Regeln für die Aufteilung der Fälle, auf denen sie beruht, damit belastet wurde der Unterschied zwischen konstitutiven Tatsachen und Ausnahmen und nicht, wenn Gegenstand der Kritik die Beurteilung ist, dass der Richter die von den Parteien vorgeschlagenen Tests durchgeführt hat (letztere können im Rahmen der Legitimität in den engen Grenzen des „Neuen“ in Frage gestellt werden) Art. 360, erster Absatz, Nr. 5, Zivilprozessordnung). Die Leistungsrichter gehen dabei von der Überlegung aus, dass Streitgegenstand im vorliegenden Fall nicht die Gewerkschaftsordnung als solche ist, sondern ‹‹Nichteinhaltung dient dem Schutz der Verbrauchergesundheit››, und dass das Eingreifen der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Eröffnung von Spielhallen vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt sein muss, der den Erlass einer Maßnahme erfordert, die „nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks angemessen und erforderlich ist“‘, Damit dieser Grundsatz respektiert wird, wenn die Wahl der Verwaltung potenziell geeignet ist, das Ziel zu erreichen und den geringstmöglichen Verlust für die beteiligten Interessen darstellt, sind sie dazu übergegangen, die Gründe des Allgemeininteresses zu leugnen, die eine Begrenzung der Arbeitszeiten zulassen Gaming zu sein, kann auf der bloßen Äußerung solcher Interessen und dem Verweis auf nicht näher bezeichnete „klinische Studien“ zu pathologischen Spielsucht beruhen, muss aber im Gegenteil anhand spezifischer „klinischer Studien“ hinreichend belegt werden. sich auf das spezifische Gebiet beziehen und sich aus den tatsächlich ergriffenen Maßnahmen ergeben. Im Einklang mit diesen Überlegungen schlossen sie daher die Möglichkeit aus, dass der heutige Berufungskläger auf derselben Grundlage die oben genannten Beweise vorgelegt hatte, und betrachteten zu diesem Zweck den abstrakten Verweis auf das allgemeine Phänomen des sogenannten als nicht schlüssig. „legales Glücksspiel“ und seine sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen, da es in zuverlässigen wissenschaftlichen Studien nicht nachgewiesen wurde sich auf das konkrete Ortsgebiet beziehend, der allgemeine Verweis „auf bekannte Tatsachen“, der für die konkrete Situation vor Ort nicht relevant ist, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstellten Statistiken, die nicht genau mit dem konkreten Gemeindegebiet übereinstimmen, sowie der Auszug daraus Dem Buch „Gambling“ fehlte zwar ein konkreter Hinweis auf die Stadt (...) und der Hinweis auf die „IPSAD-Untersuchung“, aus der nur klar hervorging, dass Glücksspiel in den letzten Jahren eine Rolle gespielt hatte. ein wichtiges Thema der öffentlichen Gesundheit››.

Angesichts dieser detaillierten Würdigung des Beweisrahmens, der sich aus der Untersuchung ergab, ist einerseits völlig klar, dass die Leistungsrichter die Kriterien für die Verteilung der Beweislast gut gemeistert haben, andererseits Es obliegt der Beschwerdeführerin, den Beweis für die angebliche Verletzung von Verbraucherrechten durch den streitigen Verstoß gegen die Öffnungszeiten der Spielhallen zu erbringen.

Darüber hinaus ist nicht zu übersehen, dass die betroffene Entscheidung auch im Einklang mit den Grundsätzen der Verwaltungsrechtsprechung steht, die noch vor Kurzem bekräftigt hat, dass „ein ordnungspolitischer Eingriff in die Angelegenheit im Anschluss an eine Untersuchung erfolgen muss, die sich konkret auf das Gemeindegebiet bezieht, auch in …“. um die konkrete Wahrung der übergeordneten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit des Verwaltungshandelns von verfassungsmäßigem und europaeinheitlichem Rang zu gewährleisten; mit der Klarstellung, dass „die Bezugnahme auf bekannte Tatsachen und Aussagen zum Phänomen im Allgemeinen nicht ausreicht, da eine besonders besorgniserregende Realität hervorgehoben werden muss, die aus einer bestimmten Quelle abgeleitet werden kann“, und dass daher „Beweis“ vorliegen muss vorausgesetzt, dass im konkreten Bezugsgebiet ein im Vergleich zum nationalen Schutz größerer Schutz erforderlich ist, der mit dieser spezifischen stündlichen Beschränkung des Zugangs zum Glücksspiel erreicht werden kann, und dass diese Maßnahme nach ihrer Umsetzung keine indirekten Auswirkungen hat, wie z Beispiel: die Verlagerung der Nachfrage hin zu Formen des illegalen Glücksspiels.

Das Kassationsgericht stellte daher fest, dass sich der Beschwerdeführerverband auf völlig allgemeine Verweise beschränkt hatte, ohne Elemente davon anzugeben Detaillierter Nachweis der befürchteten schädlichen Auswirkungen.

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