Das Landesverwaltungsgericht der Autonomen Sektion Bozen hat per Beschluss der gegen die Gemeinde Marling (BZ) und die Autonome Provinz Bozen eingelegten Berufung stattgegeben, mit der die Aufhebung der Urkunde unter Vorbehalt der Aussetzung der Wirksamkeit beantragt wurde.

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