Das Zivilgericht von Florenz hob mit einem am 22. Januar 2024 eingereichten Urteil eine Geldstrafe von 20.000 Euro auf, die ADM mit einem Beschluss – einstweilige Verfügung aus dem Jahr 2022 – gegen den Eigentümer eines Internet-Ladepunkts, der ein System installiert hatte, verhängt hatte des Multi-Movement-Webs.

Der Streit bezog sich auf das Jahr 2017, als die Zoll- und Monopolbehörde (ADM) bei einer Inspektion festgestellt hatte, dass das an das Netzwerk angeschlossene Multistationsgerät für die Herstellung der Verbindung mit dem Glücksspielportal geeignet war, das auch als Referenz für den Händler diente, mit dem das Das Geschäft wurde als Ladestation vertraglich vereinbart. Daher die Anfechtung von Art. 7, Absatz 3 quater des Gesetzesdekrets Nr. 13.9.2012 vom 158 (sogenannte Balduzzi-Gesetzgebung). Gegenstand des Streits war zudem eine Durchsuchung im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens wegen Straftaten im Zusammenhang mit der unerlaubten Sammlung von Spielen und Wetten. Der Inhaber des Unternehmens, unterstützt von der Anwaltskanzlei Marco Ripamonti und Riccardo Ripamonti mit Büros in Viterbo und Florenz, hat Einspruch gegen die Aufhebung der Sanktion eingelegt.

Das Gericht akzeptierte die Argumente der Verteidigung auf der Grundlage der in der Sache vorgeschlagenen Argumente.

Der florentinische Richter stellte fest, dass das Balduzzi-Gesetz nicht als absolutes Verbot der Installation von Telematikstationen ausgelegt werden könne, sondern erklärte vielmehr, dass er den Tenor des Erlasses vom 3. Oktober 2023 teile, der in einem anderen Verfahren von demselben Verteidiger erwirkt und im vorliegenden Fall vorgelegt worden sei vor dem Gericht von Florenz, mit dem das Kassationsgericht feststellte, dass für die Verhängung der Sanktion zu prüfen sei, ob die Verbindung zum Spiel- und Wettportal auf den Betreiber und nicht auch auf die freie und informierte Wahl zurückzuführen sei des Kunden. In diesem Zusammenhang fügte das Gericht von Florenz in Bezug auf die Beweislast hinzu, dass die Betreiber nichts nachgewiesen hätten und sich auf die Beschlagnahme beschränkt hätten, ohne die Umstände und Methoden der Verbindung anzugeben. Das Urteil erinnerte in diesem Zusammenhang auch an ein von ADM stammendes und von der Verteidigung vorgelegtes Dokument, in dem es heißt, dass das Verbot der Installation von Webstationen nur bei Neigungen zu einem Spieleportal oder eingeschränkter Navigation greift. Situationen, die im vorliegenden Fall nicht vorkamen.

Unter den von der Verteidigung durchgeführten Vorträgen wurden in letzter Zeit mehrere Urteile in diesem Sinne gefällt.

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