Das Gericht von Alessandria bestätigte die Sanktion gegen den Manager/Eigentümer eines in einem Gewerbebetrieb in Domodossola installierten Geräts, über das kleine Preise von bescheidenem Wert gezahlt wurden. Es wurde davon ausgegangen, dass das Gerät nicht den Rechtsvorschriften für Unterhaltungsgeräte entspricht.

Die Fakten

Mit einer einstweiligen Verfügung des ADM, Monopolamt für Piemont und Aostatal, Territoriale Betriebsabteilung von Alessandria, wurde nach Zugriff in a öffentliches Unternehmen in Domodossola, die finanzielle Verwaltungsstrafe von E 4.000,00 zuzüglich E 150,00 als Beschlagnahmekosten für den mutmaßlichen Verstoß gegen die Kunst. 110, Absatz 7, Buchstabe. a), Absatz 9, Buchstabe. c), R.D. Nr. 773/1931, > >, genau, >.

Die Berufung gegen die Bestimmung betraf den Antrag, unter Vorbehalt der Aussetzung der exekutiven Wirksamkeit des Widerspruchsakts dessen Nichtigkeit und/oder Rechtswidrigkeit zu erklären; mit Sieg über die Prozesskosten.

Zur umstrittenen Natur des „Gewinnvorgangs“ der über das umstrittene Gerät durchgeführten Tätigkeit.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das beanstandete Gerät nicht als Unterhaltung anzusehen sei, da es sich im Gegenteil um ein Gerät handele, mit dem gemäß der Bescheinigung über die Weiterleitung der Mitteilung über die Sicherheitsleistung verschiedene Gewinnspielaktivitäten durchgeführt worden seien.

Der Richter hielt den Einspruch in der Sache für unbegründet.

Und tatsächlich, gemäß der Kunst. 1, Absatz 1, Präsidialerlass Nr. von Preisen für die Öffentlichkeit, die darauf abzielen, im Staatsgebiet das Wissen über Produkte, Dienstleistungen, Unternehmen, Zeichen oder Marken oder den Verkauf bestimmter Produkte oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern , jedenfalls auch teilweise kommerzielle Zwecke>>.

Und gemäß Absatz 5 desselben Gesetzes ist die > an besagten Wettbewerben und Veranstaltungen >, wobei Live-Übertragungen ebenfalls >.

Sie sind unter anderem gemäß Art. 6, Absatz 1, Buchstabe. d), Präsidialerlass Nr. 430/2001, >.

Und das ist es auch ausdrücklich verboten Kunst. 8, Absatz 1, Buchstabe. a) und b) die Durchführung von Gewinnspielen, wenn: .

Schließlich gemäß Art. Gemäß Art. 10 Abs. 1 des oft zitierten Gesetzestextes erfolgt bei Preisausschreiben jede Phase der Preisverleihung unter entsprechender Belastung der Veranstalter im Beisein eines Notars oder des Verantwortlichen für den Verbraucherschutz und den öffentlichen Glauben zuständig für das in Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzesdekrets vom 31. März 1998 genannte Gebiet. 112 oder sein Beauftragter; Erfordert das für die Preisverleihung verwendete Gerät besondere technische Kenntnisse, wird der Notar oder Amtsträger durch einen Sachverständigen unterstützt, der ein konkretes Gutachten erstellt>>.

Und in diesem Fall scheint es, dass die ZOLL- UND MONOPOLAGENTUR, Monopolamt für Piemont und Aostatal, Territoriale Betriebsabteilung von Alessandria, ebenfalls Informationen über die durchgeführte Beuteaktion angefordert und diese dem Ministerium zum Gegenstand des heutigen Urteils gemacht hat of Economic Development mit Vermerk vom 14. November 2019, prot. Nr. 53019; Darauf antwortete das zuletzt genannte Ministerium selbst (mit Vermerk vom 04. Februar 2019, Nr. 30831) und betonte in Übereinstimmung mit den Referenzdaten, dass es sich in diesem Fall im Allgemeinen um „Gewinnaktionen“ (wie diese angeblich) handelt , für die ein Verfahren anhängig ist), > (Art. 7, Präsidialdekret Nr. 430/2001), also ohne Übermittlung > und dass insbesondere die durchgeführte Operation niemals stichprobenartig im Sinne des oben genannten Artikels überprüft wurde. 12.

Nach Ansicht des Richters ist die ADM „vollständig befugt, die vorgesehenen Sanktionen für illegales Glücksspiel zu verhängen (aufgrund der Umsetzung der betreffenden Fälle, möglicherweise auch in materieller Konkurrenz zu denen im Zusammenhang mit der Durchführung der oben genannten Ereignisse).

Die Zuweisung des Betriebs des kostenpflichtigen Glücksspiels an den Staat geht tatsächlich auf das Jahr 1948 zurück, als mit Art. 1, Gesetzesdekret Nr. 496/1948, wurde festgelegt, dass >, während mit der Kunst. 2 wurde festgelegt, dass >.

Die Kunst. 4, Gesetzesdekret Das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 138/2002 umgewandelte Gesetz Nr. 178/2002 sieht daher nun Folgendes vor: > > durch .

Infolgedessen dürften die Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Erhebung und Rechtsverfolgung von Steuereinnahmen im Zusammenhang mit Spielen, Wetten und Tippwettbewerben, darunter natürlich auch solche, die über Unterhaltungsgeräte ausgeübt werden, der ZOLL- UND MONOPOLAGENTUR zufallen, der sie angehört ist verantwortlich auch die Befugnis/Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung der Spiele selbst zu kontrollieren und etwaige bei diesen Kontrollen festgestellte Rechtswidrigkeiten zu ahnden.

– Mit Ausnahme des Fehlens einer passiven Legitimation für die Beurteilung selbst und der daraus resultierenden Sanktion des beschwerdeführenden Managers/Eigentümers des Geräts.

„Unter der Annahme von Gültigkeits- und Relevanzprofilen in Bezug auf die Art einer ‚Gewinnaktion‘ der mit dem umstrittenen Gerät durchgeführten Tätigkeit äußert der Beschwerdeführer Zweifel an der substanziellen, passiven Legitimität der Sanktion durch die ZOLLAGENTUR UND MONOPOLE in den USA.“ Der mit der Bestimmung verhängte konkrete Fall war Gegenstand dieses Widerspruchs.

Auch diese Ausnahme ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen unbegründet.

Und tatsächlich, wie gesehen, die Kunst. 110, Absatz 9, Buchstabe. c), R.D. Nr. 773/1931, Sanktionen >.

Und dass das Gerät von XXXX durch die Betreiber der „Guardia di Finanza“ in der Gewerbeeinrichtung vertrieben und installiert wurde, ist ein zwischen den Parteien unbestrittener Umstand.

Bei jedem daraus resultierenden positiven Urteil besteht eine wesentliche, passive Legitimität der Sanktion der Beschwerdeführer selbst (in ihrer jeweiligen Funktion).

- Über illegale Features, gemäß den kombinierten Bestimmungen der Kunst. 110, Absätze 6, 7 und 9, R.D. Nr. 773/1931 des zu beurteilenden Apparats.

Dabei handelt es sich um die Betriebseigenschaften des streitgegenständlichen Gerätes (in den Unterlagen nachweislich und unbestritten erfasst, da sie von der Klägerin selbst äußerst transparent dargelegt werden und in diesem Punkt jedenfalls mit den Feststellungen in der Bewertungsbericht, in dem ausführlich beschrieben wird, mit dem Wert des Vertrauens gemäß den Artikeln 2699 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, durch die beteiligten Amtsträger, mit der Funktionsweise der Maschine selbst), obwohl der Umstand einer möglichen Umwandlung in Geld berücksichtigt wird Der Verwalter der vom Benutzer erzielten Gewinne muss aus der vollständigen Beschreibung des „Zwecks“ des Geräts, der auf den Verkauf von Gewinnen abzielt, ausgeschlossen (in diesem Fall tatsächlich nie angefochten) werden, z. zitierte Gewinnspielregelung, einer Tasche (gegen das Erreichen von 200 Punkten), eines Taschenrechners (gegen das Erreichen von 100 Punkten), eines Tagebuchs (gegen das Erreichen von 50 Punkten), eines Federmäppchens (gegen das Erreichen von 20 Punkten), eines eleganter Stift (gegen das Erreichen von 10 Punkten), n. 5 Grundstifte (gegen Erreichen von 5 Punkten), n. 2 Grundstifte (gegen Erreichen von 2 Punkten) und n. 1 Grundstrafe (gegen Verwirklichung von Punkt 1) vorliegt, ist daher klar, dass sie darauf zurückzuführen war und istdie in der Kunst genannte Kategorie. 110, Absatz 7, Buchstabe. a), R.D. Nr. 773/1931, also >;

>.

Bereits aus einem Vergleich mit derselben zitierten gesetzlichen Regelung lässt sich jedoch das Gleiche auch für das Gerät selbst ableiten war und ist illegal weil:

1) Erstens ermöglichte es die Aktivierung, sogar einer einzelnen Charge, durch die Einführung von Metallmünzen unterschiedlicher Nennwerte und ohne Begrenzung (sogar bis zu 99,9 E, was aus dem Umstand abgeleitet wurde, dass >);

2) Das Spiel entfaltete sich unabhängig von den körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten des Spielers (es wurde stattdessen ausschließlich der von der Maschine geschaffenen Logik anvertraut, und dies offensichtlich sowohl, damit die Rotation der LEDs nicht unterbrochen wurde, als auch im Falle einer Aktivierung der Stopptaste, in der Erwartung, dass der > > abhing und vorausgesetzt, dass > eine solche Bremsung >).

– Zum Einwand des Beschwerdeführers wegen der Unrechtmäßigkeit des Dekrets des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 08. November 2005 (in Gazz. Uff., 10. November, Nr. 262) „Technische Produktionsregeln und Methoden zur Überprüfung der Technik von Unterhaltungs- und Unterhaltungsautomaten“, im Sinne von Artikel 110 Absatz 7 des konsolidierten Textes der Gesetze zur öffentlichen Sicherheit (T.U.L.P.S.) und der daraus resultierenden Nichtanwendung gemäß Artikel 5. 2248, L. Nr. 1865/XNUMX, All. E.,

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Dekret des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 08. November 2005 (in Gazz. Uff. vom 10. November, Nr. 262) über technische Produktionsregeln und technische Überprüfungsmethoden für Unterhaltungs- und Unterhaltungsautomaten gemäß Artikel 110 , Absatz 7, des konsolidierten Textes der Gesetze zur öffentlichen Sicherheit (T.U.L.P.S.) wäre unter der Annahme, dass es sich um einen wirksamen Regelungscharakter handelt, aufgrund seiner Annahme ohne vorherige Stellungnahme des Staatsrates und ohne Vorlage und Registrierung von Visa durch ihn nicht anwendbar der Rechnungshof gemäß Art. 17, Absatz 4, Gesetz Nr. Staat, vorbehaltlich der Genehmigung und Registrierung durch den Rechnungshof und veröffentlicht im Amtsblatt>>).

Die Ausnahme ist irrelevant.

Tatsächlich, die Kunst. 2, Absatz 1 des oben genannten Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 08. November 2005 schreibt neben dem Übrigen auch für die in der Technik genannten Unterhaltungsgeräte vor. 110, Absatz 7, R.D. Nr. 773/1931, nicht nur das:

1) basieren auf lett. d) >;

2) leuchten. e) >.

Aber auch das:

3) leuchten. c) >;

4) verteilen [lit. f)] >;

5) Brief nicht zulassen. g) >.

Auch wenn das Gerät, das Gegenstand des heutigen Urteils ist, den oben unter Nr. Absatz hervorgehobenen technischen Spezifikationen offenbar nicht tatsächlich entspricht, so dass in diesem Punkt alle anderen Fragen berücksichtigt werden, einschließlich der Frage nach der möglichen Unrechtmäßigkeit des „ Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 3. November 4, dessen mögliche Nichtanwendung in diesem Fall keine Änderung des Referenzrahmens zur Folge hätte, der bereits auf primärer Regulierungsebene in Bezug auf die Methoden zur Aktivierung des Spiels durch unbegrenzte Einfügung vollständig festgelegt ist aus Metallmünzen, auch mit einem Wert von mehr als 5 E, und auf die Eigenschaften des Spiels abgestimmt, frei von jeglichen Elementen der körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten des Spielers

– Zum Einwand des Beschwerdeführers von Es besteht ein Konflikt zwischen den im vorliegenden Fall angewandten Rechtsvorschriften und der EU-Richtlinie, Nr. 123/2003.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass die angewandten Rechtsvorschriften im Widerspruch zur EU-Richtlinie Nr. 123/2003 stünden, da die Voraussetzungen für eine Nichtanwendung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheit oder des Umweltschutzes im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.

Die Ausnahme ist unbegründet.

Tatsächlich ist es die zu prüfende Richtlinie selbst, die gemäß Art. 2, Absatz 2, Buchstabe. h), >.

Sowie im Einklang mit der Kunst. 7, Absatz 1, Buchstabe. d), Gesetzesdekret Nr. 59/2010 zur Umsetzung der genannten Richtlinie, wonach >.

Daher handelt es sich bei dem untersuchten Gerät tatsächlich um ein solches aus Unterhaltung und doch fehlen die in der Kunst geforderten Rechtmäßigkeitsanforderungen. 110, Absatz 7, Buchstabe. a), R.D. Nr. 773/1931 (da, wie gesagt, in der Lage ist, ein Spiel zu ermöglichen, das ausschließlich auf dem Zufall basiert, der durch die „von der Maschine festgelegte Logik“ bestimmt wird, bei dem die körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten des Spielers völlig irrelevant sind) Offensichtlich ist der Ausschluss jeglicher Hypothese ihrer Verbreitung, Installation oder Nutzung im Staatsgebiet vom Anwendungsbereich der EU-Richtlinie Nr. 123/2003, da sie geeignet ist, genau die Durchführung eines „Spiels von“ zu ermöglichen Chance' '.

Andererseits gibt es niemanden, der nicht sieht, dass dieses Gerät Spielmethoden aufzeigt, die nicht nur auf rein zufälligen Kriterien basieren, die keiner besonderen technischen/disziplinären Würdigung würdig sind, sondern auch dazu geeignet sind, ein starkes Spielsuchtrisiko bei den Benutzern zu fördern. Dies gilt umso mehr, wenn es um Minderjährige geht, für die in diesem Fall offenbar keine Präventionsmaßnahmen ergriffen wurden.

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