Der Betreiber eines öffentlichen Ortes, an dem ein Gerät installiert ist, das von der Zoll- und Monopolbehörde als illegal eingestuft wird und vor allem Glücksspiele zulässt, kann nicht von der Durchführung von „Kontrollen zur Typologie“ befreit werden.
Startseite Unterhaltungsausrüstung Totems und Glücksspiel. Gericht Mailand: „Zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit verpflichteter Unternehmer:...