Tar Toscana, legitimiert die Aussetzung der Konzession an die Bingo-Halle, die Totems installiert

Gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Von Stefano Sbordoni

 

Toskana. Im Regionalrat ein Gesetzentwurf und ein Antrag auf Deslotisierung der Region

 

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(Jamma) Die Bestimmung zur Aussetzung der Konzession für die Bingohalle, in der Geschicklichkeitsspiele installiert sind, für die die Monopolverwaltung die Genehmigung verweigert hat, ist legitim.

ITALIENISCHE REPUBLIK

IM NAMEN DER ITALIENISCHEN MENSCHEN

Das regionale Verwaltungsgericht für die Toskana

(Zweiter Abschnitt)

die Gegenwart ausgesprochen

BEURTEILUNG

zur Beschwerdenummer des Generalregisters 2163 von 2010, vorgeschlagen von:
XXXXXX., vertreten und verteidigt durch die Rechtsanwälte Marco Ripamonti, Gaetano Lepore, Giulio Marinelli, mit Zustellungsanschrift beim Anwalt Giulio Marinelli in Florenz, via Bolognese 55;

gegen

Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Regionales staatliches Monopolamt der Toskana und Umbrien; Aams – Autonome Verwaltung der staatlichen Monopole, gesetzlich vertreten und verteidigt durch den Bezirksstaatsanwalt von Florenz, mit Sitz in Florenz, via degli Arazzieri 4;

per l'annullamento

der Notiz 42791 vom 13. Oktober 2010 der Regionalen Monopolbehörde des Staates Toskana und Umbrien, mit der die Aussetzung der Konzession für die Bingo Stella-Halle angeordnet wurde mit anschließender Schließung der Halle vom 7. bis 9. Januar 2011;

Visti il ​​ricorso ei relativi Allegati;

Angesichts der Erscheinensurkunden vor Gericht von Aams - Autonome Verwaltung staatlicher Monopole und des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen;

Angesichts der defensiven Erinnerungen;

Nachdem ich alle Akten des Falls gesehen habe;

Sprecher der öffentlichen Anhörung vom 18. April 2013 war Dr. Ugo De Carlo und nach Anhörung der Angeklagten im Namen der Parteien, wie im Bericht angegeben;

Tatsächlich und rechtlich wie folgt betrachtet und berücksichtigt.

FAKT und RECHT

Die Beschwerdeführerin focht die Urkunde an, mit der die Aussetzung der Konzession für die Halle Bingo XXXXX angeordnet worden war, mit nachfolgender Schließung der Halle vom 7. bis 9. Januar 2011.

Am 19. Mai 2010 wurde von der AAMS - Regionalbüro Toskana und Umbrien - in der von der beschwerdeführenden Gesellschaft verwalteten Bingohalle ein Audit durchgeführt, das mit der Erstellung eines Berichts endete, in dem es heißt: "Soweit dies festgestellt, überprüft und festgestellt werden konnte, wurde festgestellt, dass die Bewirtschaftung des Raums regelmäßig und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen erfolgt".

Überprüfung der Anwesenheit der Arbeitsstationen Geschicklichkeitsspiele es hatte den Protokollführer nicht daran gehindert, die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung der betreffenden Bingohalle einzuräumen, während dieses spezielle Detail später bestritten wurde; In einem Verteidigungsschriftsatz erklärte das Unternehmen, dass die Geschicklichkeitsspielstationen dem Polizeihauptquartier von Prato gemeldet und ausschließlich in den Spielautomaten installiert und von AAMS mit der Konzession 4206 autorisiert worden seien.

Der einzige Beschwerdegrund bestreitet, dass die in der Inschrift angegebene Bestimmung aufgrund offensichtlicher Unlogik und Widersprüchlichkeit offensichtlich fehlerhaft ist, da der Prüfbericht, aufgrund dessen die angefochtene Sanktion verhängt wurde, unter Feststellung des Vorhandenseins der Geschicklichkeitsspielstationen abgeschlossen ist für die absolute Regelmäßigkeit des Betriebs der von der Beschwerdeführerin betriebenen Bingohalle.

Die Direktionsverordnung vom 16. November 2000 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, die Bestimmungen über die Ausführungsmodalitäten des Bingo-Spiels enthalten, verbieten die Installation der Stationen nicht Geschicklichkeitsspiele, die im vorliegenden Fall nur und ausschließlich in dem Raum durchgeführt wurde, der für die Installation der als Slots bezeichneten Geräte bestimmt war.

Der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 5. Februar 2010 mit Bestimmungen zur Regulierung von Geschicklichkeitsspielen (sog Geschicklichkeitsspiele) verbietet deren Aufstellung in den Bingohallen, wenn auch in einer unabhängigen Umgebung, nicht.

Darüber hinaus sieht der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 18. Januar 2007 in Artikel 3 Absatz 2 die Möglichkeit vor, Unterhaltungsgeräte in Bingohallen aufzustellen, sofern sie sich in Räumen befinden, die von denen getrennt sind, in denen das Spiel stattfindet Bingospiel; mit anderen Worten die Verhältnis der fraglichen Gesetzgebung ist es, die Vermischung des Bingospiels mit anderen Arten von Spielen innerhalb desselben Raums zu verhindern.

Außerdem liegt vorliegend ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.

Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen konstituierte sich und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

In der nichtöffentlichen Sitzung vom 4.1.2011 wurde der vorsorgliche Antrag mangels Periculum abgelehnt.

Die Berufung ist unbegründet.

Eine Prüfung der Unterlagen in den Akten ergibt, dass sich die angebliche Ordnungsmäßigkeit aus dem Ergebnis der Verwaltungskontrolle ausschließlich auf die Bewirtschaftung der Bingohalle bezieht und nicht auch die Problematik der Geräte, die das Fernspiel ermöglichen, betrifft.

Tatsächlich beantragte die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Besichtigung eiligst die Genehmigung zur Installation der Geschicklichkeitsspiele.

Die Konzession 4206 wurde einem anderen Subjekt erteilt und das AAMS-Rundschreiben 1325 schloss wie folgt: "Bis heute ist daher im Rahmen öffentlicher Spiele die einzige rechtmäßige Hypothese für die Aktivierung von Totems die in Art. 11-quinquiesdecies des Gesetzesdekrets vom 30. September 2005, n. 203, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 2. Dezember 2005, n. 248, d. h. die Möglichkeit, dass die Konzessionäre für die Ausübung zu festen Quoten, sofern sie von der AAMS autorisiert sind, Geräte aktivieren, die in anderen Räumlichkeiten als dem autorisierten Büro installiert sind, um dem Spieler zu ermöglichen, Telematikwetten gegenüber allen Konzessionären durchzuführen, die für den Betrieb autorisiert sind solche Wetten".

Tatsächlich wurde der unmittelbar nach der Besichtigung gestellte Genehmigungsantrag mit einer inzwischen unanfechtbar gewordenen Bestimmung verneint.

Die Sanktion wurde somit zu Recht verhängt und die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Aufwendungen folgen dem erfolglosen Ausgang und werden wie im Dispositiv liquidiert.

PQM

Das Regionale Verwaltungsgericht für die Zweite Sektion der Toskana, das endgültig über die Beschwerde entscheidet, wie in der Inschrift vorgeschlagen, weist sie zurück.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wird verurteilt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu erstatten, die sie mit 2.000 € festsetzt.

Es ordnet die Vollstreckung des vorliegenden Urteils durch die Verwaltungsbehörde an.

So wurde in Florenz im Ratssaal am 18. April 2013 unter Intervention der Magistrate entschieden:

Angela Radesi, Präsidentin

Luigi Viola, Stadtrat

Ugo De Carlo, Erster Referendar, Verfasser der Stellungnahme

PRÄSIDENT

Im Sekretariat hinterlegt

Am 30

DIE SEKRETÄRIN

(Art. 89 Abs. 3 VwGO)

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