Das regionale Verwaltungsgericht für Latium (Zweite Sektion) wies per Dekret die gegen die Zoll- und Monopolbehörde, Territorialdirektion IV – Latium und Abruzzen, eingelegte Berufung zurück, in der die Aufhebung des Beschlusses unter Vorbehalt der Aussetzung der Wirksamkeit beantragt wurde.

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