Slots, laut Tar, ist die Bestimmung der Gemeinde, die die Entfernung von Slots aus der Bar in der Nähe eines „sensiblen Ortes“ vorschreibt, legitim

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(Jamma) Berechtigt ist die Bestimmung des Bürgermeisters von Brixen, der sich „auf die Anwendung der Landesvorschriften“ zur Regelung von Slots „beschränkt hat, die bei Verstoß gegen die Wegweisung ein besonderes Verwaltungsverfahren vorsehen“. So steht es in dem Urteil der Tear Bozen zum Einspruch einer Bar in Brixen, die aufgrund der Nähe zu einem sensiblen Ort gezwungen war, die Slots zu entfernen.

 

Unten ist der vollständige Text des Geräts:

 

FERTIG

Angefochten werden die genannten Urkunden, mit denen der jetzigen Beschwerdeführerin, Inhaberin des gleichnamigen Einzelunternehmens unter dem Namen „Bar XXXX“, auferlegt wurde, bis zum 15 die 'kunst. 2012, Absatz 110 des konsolidierten Textes der Gesetze zur öffentlichen Sicherheit, nachdem anerkannt wurde, dass sich die öffentliche Übung „Bar XXXX“ in einem sensiblen Bereich befindet, d. h. innerhalb von 6 Metern von Schulen aller Stufen, Jugendzentren oder anderen Einrichtungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden Personen oder Wohn- oder Halbwohngebäude, die im Gesundheits- oder Sozialwesen tätig sind.

Folgende Gründe wurden in der Berufungsgrundlage geltend gemacht:

1. „Verletzung des Gesetzes (Art. 110 TULPS; Art. 14-bis Präsidialerlass Nr. 640 von 1972 und nachfolgende Änderungen; Art. 1, Absatz 82, Gesetz Nr. 220 von 2010 und nachfolgende Änderungen). Machtüberschuss aufgrund fehlender oder falscher Einschätzung der Voraussetzungen. Machtüberschuss aufgrund fehlender Ermittlungen. Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität der Artikel 1, 2 und 3 der LP Nr. 17 von 2012, wegen Verletzung der Kunst. 117, Absatz 2, Buchstabe h) der Verfassung und des besonderen Autonomiestatuts für Trentino-Südtirol. Abgeleitete und daraus folgende Rechtswidrigkeit“;

2. „Verletzung des Gesetzes (Art. 7, Absatz 10, Gesetzesdekret Nr. 158 von 2012, umgewandelt in Gesetz Nr. 189 von 2012; Art. 8 Gesetzesdekret Nr. 281 von 1997). Machtüberschuss aufgrund fehlender oder falscher Einschätzung der Voraussetzungen. Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität der Artikel 1, 2 und 3 der LP Nr. 17 von 2012 wegen Verletzung der Artikel 114, 117 und 118 der Verfassung und des besonderen Autonomiestatuts für Trentino-Südtirol. Abgeleitete und daraus folgende Rechtswidrigkeit“;

3. „Verletzung des Gesetzes (Art. 7, Absatz 10, Gesetzesdekret Nr. 158 von 2012, umgewandelt in Gesetz Nr. 189 von 2012; Art. 8 Gesetzesdekret Nr. 281 von 1997). Machtüberschuss aufgrund fehlender oder falscher Einschätzung der Voraussetzungen. Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität der Artikel 1, 2 und 3 der LP Nr. 17 von 2012 wegen Verletzung der Artikel 41 und 117, Absatz 2, Buchstabe e) der Verfassung Abgeleitete und daraus resultierende Rechtswidrigkeit“;

4. „Verletzung des Gesetzes (Art. 1 Gesetz Nr. 241 von 1990). Machtüberschuss aufgrund fehlender oder falscher Einschätzung der Voraussetzungen. Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität der LP n. 17 von 2012 wegen Verletzung von Artikeln 3 und 97 der Verfassung Abgeleitete und nachfolgende Rechtswidrigkeit“;

5. „Verstoß gegen das Gesetz (Artikel 1, 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG; Artikel 1 und folgende des Gesetzesdekrets Nr. 427 von 2000). Machtüberschuss aufgrund fehlender oder falscher Einschätzung der Voraussetzungen. Machtüberschuss aufgrund fehlender Ermittlungen“;

6. ” Gesetzesverstoß (Art. 5-bis LP Nr. 13 von 1992 und spätere Änderungen; Artikel 1, 2 und 3 LP Nr. 17 von 2012; entstehende Grundsätze). Machtüberschuss aufgrund fehlender oder falscher Einschätzung der Voraussetzungen. Abgeleitete und daraus folgende Rechtswidrigkeit“;

7. "Verstoß gegen das Gesetz (Art. 5-bis LP Nr. 13 von 1992; Artikel 1 und folgende. LP Nr. 13 von 1997; Artikel 1, 2 und 3 LP Nr. 17 von 2012; Artikel 26, Absatz e , Buchstabe b und 28 des Präsidialerlasses vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L, Art. 17 Satzung der Gemeinde Brixen, neue Grundsätze). Machtüberschuss aufgrund fehlender oder falscher Einschätzung der Voraussetzungen“.

In der öffentlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2013 wurde die Beschwerde erneut zur Entscheidung zurückgewiesen.

RECHTS

Die Berufung ist unbegründet.

Die Unbegründetheit der Beschwerde in der Sache entbindet die Kammer von der Prüfung der vorläufigen Einwände der beklagten Verwaltungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Herr XXX XXX, Inhaber des gleichnamigen Einzelunternehmens mit Sitz in Brixen, Inhaber der vom Bürgermeister am 4. Jänner 2011 satzungsgemäß erteilten Konzession zum Führen der Bar „XXX“ ist 2, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, n. 58 (doc.ti 6 und 19 der Beschwerdeführerin).

Es ist zu beachten, dass die vom Bürgermeister ausgestellte Lizenz einer Lizenz entspricht, die gemäß Art. 86, erster Absatz, des konsolidierten Gesetzes über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit RD vom 18. Juni 1931, n. 773 (im Folgenden als TULPS bezeichnet). Tatsächlich haben das Autonomiestatut und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen der Autonomen Provinz Bozen und ihrem Präsidenten besondere Befugnisse im Bereich der öffentlichen Einrichtungen und der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf die Einrichtungen selbst übertragen (vgl. Artikel 9, Nummer 7, 16 und Artikel 20 und 31 des Präsidialdekrets Nr. 1972 vom 670. November 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Präsidialdekrets Nr. 1973. November 686 . 3). Die Verwaltungsfunktion im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebsgenehmigungen und die anderen Verwaltungsfunktionen, die im oben genannten Landesgesetz Nr. 3 von 19 wurden dann an den für das Gebiet zuständigen Bürgermeister delegiert (vgl. Art. 1987 des Landesgesetzes Nr. 526 von 58).

Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass gemäß Art. 86, vierter Absatz, des zitierten konsolidierten Gesetzes über die Gesetze der öffentlichen Sicherheit (ersetzt durch Artikel 1, Absatz 534 des Gesetzes Nr. 23 vom 2005. Dezember 266), ab dem 1. Januar 2006 eine spezifische verwaltungspolizeiliche Lizenz zur Installation von Geräten gemäß zur Kunst. 110, Absatz 6 des TULPS, wenn die Räumlichkeiten, in denen sie installiert werden sollen, bereits über eine Lizenz zum Betreiben einer Bar verfügen.

Spielautomaten können daher in diesen Einrichtungen unter Einhaltung der numerischen und quantitativen Parameter gemäß Art. 4 der D. Richt. 27. Juli 2011 (in diesem Fall können unter Berücksichtigung der Raumfläche maximal 6 Geräte installiert werden).

Aus der Dokumentation in den Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß in der Liste der Subjekte eingetragen ist, die Tätigkeiten ausüben, die der Sammlung von Glücksspielen durch Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen dienen, gemäß Art. 1, Absatz 533, des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 266 und nachfolgende Änderungen, im Besitz der Customs and State Monopoles Agency.

Außerdem hat die Rechtsmittelführerin offenbar am 9. Dezember 2011 mit der Firma Sisal Slot Spa mit Sitz in Mailand einen Vertrag über den Verbindungsdienst für Spielautomaten gemäß Art. 110, Absatz 6, Buchstabe a) des TULPS (Dok. 21 des Beschwerdeführers).

Bei den drei am 17. Dezember 2012, 28. Februar 2013 und 1. März 2013 in der Bar „XXX“ durchgeführten Kontrollen konnte die Stadtpolizei Brixen die Anwesenheit von Nr. 5 Glücksspielautomaten der Art nach Art. 110, Absatz 6, TULPS (doc.ti 11, 12 und 13 der Gemeinde).

1. Nachdem wir alle vorstehenden Ausführungen ausgeführt und klargestellt haben, können wir nun zur Prüfung des ersten Beschwerdegrundes übergehen, mit dem die Beschwerdeführerin zunächst beanstandet, dass die neuen Bestimmungen, die die Entfernung von bereits öffentlich installierten rechtmäßigen Glücksspielautomaten vorsehen Einrichtungen am 15. Dezember 2010 und die damit verbundenen Sanktionen (ergänzt zum Landesgesetz über öffentliche Einrichtungen Nr. 58 von 1988 durch das aktuelle Landesgesetz Nr. 11 vom 2012. Oktober 17) stünden im Widerspruch zu:

a) Kunst. 110 des TULPS, da die Bestimmungen der Provinzen direkt und unmittelbar die Identifizierung und Installation rechtmäßiger Spiele beeinflussen würden;

b) die Kunst. 14bis des Präsidialdekrets vom 26. Oktober 1972, n. 640, der den obligatorischen Anschluss von Spielautomaten an das Telematiknetz festlegt, zu verstehen als Instrument zur vorbeugenden Kontrolle und kontinuierlichen Überwachung des rechtmäßigen Glücksspiels;

Wagen. 1, Absatz 82, des Gesetzes vom 13. Dezember 2010, n. 220 als Beschwerdeführer ordnungsgemäß in die Liste der Personen eingetragen, die "Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unterhaltungsgeräten" ausüben, wäre berechtigt, die Tätigkeit bei der geleiteten öffentlichen Übung auszuüben, ohne dass das Land die Ausübung dieser Qualifikation verhindern könnte .

Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin die mangelhafte oder fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen und das Fehlen einer Untersuchung.

Schließlich wirft die Beschwerdeführerin die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der vorgenannten Landesregelungen wegen Verstoßes gegen Art. 117, Absatz 2, Buchstabe h), Kosten (die die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Staates im Bereich der „öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ begründen), da sie das Funktionieren des Telematiknetzes von Glücksspielautomaten beeinträchtigen würden, mit dem Ziel, die Staatseinnahmen aus rechtmäßigem Glücksspiel sowie wegen Verletzung von Art. 9, Nummer 7 des Autonomiestatuts, der keine Gesetzgebungsbefugnis der Provinz in dieser Angelegenheit anerkennt.

Reklamationen sind unbegründet.

Es ist angebracht, an die Bestimmungen des Landesgesetzes über öffentliche Einrichtungen vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, zu erinnern. XNUMX, worüber es Streit gibt.

Die Kunst. 11, Absatz 1 (geändert durch Art. 2 des Landesgesetzes vom 22. November 2010, Nr. 13), lautet wie folgt: „Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Billard-, Spiel- und Attraktionshallen bei öffentlichen Übungen dürfen gehalten und Spiele nicht verboten werden gemäß Artikel 110 Absatz 6 des konsolidierten Gesetzes über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit RD vom 18. Juni 1931, Nr. 773 und nachfolgende Änderungen".

Absatz 1bis desselben Artikels. 11 (ergänzt durch Art. 2 Abs. 2 des Landesgesetzes vom 22. November 2010, Nr. 13) lautet wie folgt: „Auch legale Spiele dürfen nicht in einem Umkreis von 300 Metern von Schulen jeglicher Stufe angeboten werden, Jugend Zentren oder andere Einrichtungen, die hauptsächlich von jungen Menschen besucht werden, oder stationäre oder teilstationäre Strukturen, die im Gesundheits- oder Sozialpflegebereich tätig sind. Die Landesregierung kann weitere sensible Orte benennen, an denen die Spiele nicht zur Verfügung gestellt werden können.“

Absatz 1ter der Kunst. 11 (ergänzt durch Art. 1 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 17) lautet wie folgt: „Spielautomaten gemäß Art. 110 Abs. 6 des konsolidierten Gesetzes über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit Königlicher Erlass vom 18. Juni 1931, Nr. 773 und nachfolgende Änderungen, die bei Inkrafttreten der Bestimmung nach Absatz 1-bis bereits in öffentlichen Einrichtungen installiert sind, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten von Absatz 1-bis entfernt werden …“.

Die Kunst. 47, Absatz 1 (geändert durch Art. 1, Absatz 2, des oben genannten Landesgesetzes Nr. 17 von 2012) legt dann fest, dass „die Mängel der Räumlichkeiten und der Ausrüstung, die geeignet sind, die Gesundheit oder das Leben von Kunden oder Mitarbeitern zu gefährden, festgestellt werden während der Aufsichts- und Kontrollfunktion werden der Revisionsstelle mitgeteilt. Gleiches gilt für den Fall, dass abweichend von § 11 rechtmäßige Spiele zur Verfügung gestellt werden.“ Und Absatz 2 der gleichen Kunst. 47 (geändert durch Art. 2, Absatz 1, des Provinzgesetzes Nr. 17 von 2012) sieht vor, dass „der Bürgermeister mit einer begründeten Bestimmung jederzeit die Beseitigung der beanstandeten Mängel oder der rechtmäßigen Spiele anordnen kann, die mit dem Artikel 11, in besonders schwerwiegenden Fällen die Tätigkeit des Shops auszusetzen, bis die Mängel oder diese Spiele behoben sind“.

Endlich die Kunst. 54, Absatz 3, Buchstabe. k) (Buchstabe ersetzt durch Art. 3, Absatz 1, des Landesgesetzes Nr. 17 von 2012) legt fest, dass „mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 144,00 Euro bis höchstens 552,00 Euro belegt wird, wer … nicht entfernt die gemäß Artikel 11 festgestellten Mängel der Räumlichkeiten oder Ausrüstung oder der rechtmäßigen Spiele im Gegensatz zu Artikel 47, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 von Artikel 47“.

Das College stellt fest, dass der Provinzgesetzgeber mit den 2012 eingeführten Änderungen (wie auch mit den 2010 eingeführten) weder eingegriffen hat, um illegales Glücksspiel zu bekämpfen und zu verhindern (d. h. um Straftaten zu verhindern oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten), noch um dies direkt zu regulieren Methoden der Installation und Nutzung der legalen Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 110, Absatz 6 des TULPS und nicht einmal zur Identifizierung rechtmäßiger Spiele (Angelegenheiten, die der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers vorbehalten sind). Sie griff ein, um die Entfernung von Glücksspielautomaten anzuordnen, da sie in der Nähe bestimmter Orte liegen, die einerseits psychisch anfälligere oder unreife Personen zum Spielen verleiten könnten (und daher stärker der Illusion ausgesetzt sind, leichte Gewinne zu erzielen) und andererseits Andererseits schaffen sie Verkehrsprobleme und Lärmbelästigung in den betroffenen Gebieten.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Verfassungsgericht in seinem jüngsten Urteil vom 10. November 2011, Nr. 300, Prüfung der verfassungsrechtlichen Legitimität der Kunst. 11, Absatz 1bis des Provinzgesetzes Nr. 58 von 1988, hielt die Landesvorschrift, die Standortverbote für legale Glücksspielgeräte enthielt, für völlig legitim.

Insbesondere stellte der Gerichtshof Folgendes fest:

– Die dem Verfahren unterliegenden Bestimmungen, die Teil von Regulierungsbehörden sind, die auf die Regulierung von Shows und kommerziellen Einrichtungen abzielen und in erster Linie Beschränkungen für den Standort von Spiel- und Spielhallen und Geräten für legale Spiele auf dem Gebiet vorschreiben, zielen ausdrücklich darauf ab, die als am besten erachteten Personen zu schützen gefährdet sind (entweder aufgrund ihres jungen Alters oder weil sie auf Gesundheitsversorgung oder Sozialhilfe angewiesen sind) und um Formen des sogenannten zwanghaften Glücksspiels zu verhindern sowie schädliche Auswirkungen auf das städtische Umfeld, die Straßen und den öffentlichen Frieden zu vermeiden;

– Die vorgenannten Vormundschaftszwecke dienen der Abgrenzung der angefochtenen Bestimmungen vom Regelungskontext des Glücksspiels, mit dem sich der Gerichtshof bereits befasst hat (Sätze Nr. 72 von 2010 und Nr. 237 von 2006), wodurch die betreffende Landesgesetzgebung nicht dem Staat zuzurechnen ist Gesetzgebungskompetenz in Angelegenheiten der "öffentlichen Ordnung und Sicherheit"; Letzteres betrifft nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die „Verhütung von Straftaten und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“, verstanden als „Gesamtheit grundlegender Rechtsgüter und vorrangiger öffentlicher Interessen, auf denen das bürgerliche Zusammenleben in der Volksgemeinschaft beruht basierend “;

– Für die betrachteten Zwecke kommen als primäre öffentliche Interessen nur die für die Aufrechterhaltung eines geordneten zivilen Zusammenlebens wesentlichen Interessen in Betracht, da sich der Begriff der Sicherheit und öffentlichen Ordnung, anders zu meinen, ins Unermessliche ausdehnt, wie z die gleiche verfassungsmäßige Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen untergraben, mit der Behauptung einer herausragenden staatlichen Kompetenz, die potenziell jeder Art von Aktivität zuzuschreiben ist; der bloße Umstand, dass sich die Ordnungsdisziplin auf ein grundlegendes Rechtsgut, wie das des Jugendschutzes, bezieht, schließt daher die regionale oder provinzielle Gesetzgebungsbefugnis nicht aus und verwurzelt die staatliche;

– die angefochtenen Landesvorschriften Sachverhalte betreffen, die nicht notwendigerweise eine tatsächliche Gefahr der Begehung einer strafbaren Handlung oder einer Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne der oben hervorgehobenen Begriffe implizieren; es geht vielmehr um die sozialen Folgen des Angebots von Spielen auf psychisch schwächere Verbrauchergruppen sowie um die räumlichen Auswirkungen des Zustroms von Nutzern zu diesen Spielen;

– Die angefochtenen Bestimmungen wirken sich in der Tat nicht direkt auf die Identifizierung und Installation rechtmäßiger Spiele aus, sondern auf Faktoren (wie die Nähe zu bestimmten Orten und Werbung), die ein Publikum, das sich aus psychisch anfälligeren oder unreifen Personen zusammensetzt, zum Spielen veranlassen könnten den Straßenzustand und die Lärmbelastung in den betroffenen Gebieten beeinflussen.

Nun, nach Ansicht des Senats können die obigen Feststellungen des Gerichts nur für das neu eingeführte Landesgesetz (Art. 1 Abs. 1 des Landesgesetzes Nr. 17 von 2012) gelten, das - im Einklang mit dem Installationsverbot - eingeführt wurde rechtmäßiges Spielen in einem Umkreis von 300 Metern von sogenannten sensiblen Orten, zuvor festgelegt – die Verpflichtung, bereits installierte Geräte in öffentlichen Einrichtungen zu entfernen, die sich in einem Umkreis von 300 Metern von diesen Orten befinden.

Es ist nämlich klar, dass das Ziel der neuen Verordnung das gleiche ist, das denselben Gesetzgeber zuvor veranlasst hatte, die Bereitstellung von Glücksspielautomaten in bestimmten begrenzten Teilen des Hoheitsgebiets zu verbieten. Ohne dieses weitere und ergänzende Eingreifen könnte der besagte Schutz tatsächlich nicht vollständig umgesetzt werden.

Daher erscheint die Frage der verfassungsrechtlichen Unrechtmäßigkeit von Artikeln offensichtlich unbegründet. 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, n. 17, wegen Verletzung der Kunst. 117, Absatz 2, Buchstabe h), der Verfassung und des besonderen Autonomiestatuts für Trentino-Südtirol. Das Verfassungsgericht hat im oben genannten Satz Nr. 300 von 2011 alle Zweifel ausgeräumt: Das Eingreifen des Landesgesetzgebers in die oben beschriebene spezifische Angelegenheit greift nicht in die ausschließliche staatliche Zuständigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein.

Das Landesgesetz, das die Entfernung von Glücksspielgeräten vorschreibt, beeinträchtigt nach Ansicht des Vorstandes nicht einmal die Funktionsfähigkeit des telematischen Netzes rechtmäßiger Spiele.

Tatsächlich beschränkt sich das Gesetz mit dem genannten Standortkriterium darauf, die Entfernung von Geräten anzuordnen, die sich in begrenzten und genau definierten Gebietsstreifen befinden, die als sensibel gelten. Dieselben Geräte können problemlos in Einrichtungen installiert werden, die sich außerhalb der sogenannten sensiblen Bereiche befinden, unbeschadet des Computernetzwerks: Der Fluss der Steuereinnahmen kann so garantiert werden, ohne dass soziale und gesundheitliche Schäden für die betroffenen Bevölkerungsgruppen entstehen zerbrechlicher und anderweitig hilflos sein.

2. Mit dem zweiten Grund macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die beiden Landesbeschlüsse, die die sensiblen Orte identifiziert hätten, samt den von ihnen vorausgesetzten Landesverordnungen im Widerspruch zum DL vom 13. September 2012, Nr. 158, stünden. 8 (sog. „Balduzzi“-Dekret), in Gesetz umgewandelt am 2012. November 189, n. 7. Insbesondere die Kunst. § 10 Abs. 110 dieses Dekrets hätte einen „Numerus Clausus“ sogenannter sensibler Orte ausgewiesen, der in gewissem Umfang von den von der Autonomen Provinz Bozen und der Gemeinde Brixen ausgewiesenen abweichen würde; und dieser Erlass hätte der Zoll- und Monopolbehörde auch die ausschließliche Planungsbefugnis in Bezug auf die mit den in § 6 Abs. 8 Buchst. a) der TULPS, „vorbehaltlich einer in der Einheitskonferenz sanktionierten Vereinbarung“ (gemäß Art. 28 des Gesetzesdekrets Nr. 1997 vom 281. August 58). Die im Landesgesetz Nr. 1988 von 11 mit dem Landesgesetz vom 2012. Oktober 17, n. 114 hätte "den Subsidiaritätsaufruf des Staates gegenüber den lokalen Autonomien nicht berücksichtigt, was im Gegensatz zu den Artikeln steht 117, 118 und XNUMX der Verfassung".

Auch diese Beschwerden verfehlen das Ziel.

Das Gremium stellt fest, dass der Gesetzgeber der Länder noch lange nach dem Eingreifen des Landesgesetzgebers Bestimmungen erlassen hat, die darauf abzielen, dem Spiel junger Menschen entgegenzuwirken (zur Definition von "jung" siehe das Urteil dieses Gerichts vom 18. Dezember 2012, Nr. 376).

Es ist bekannt, dass die ersten Maßnahmen zum Verbot der Aufstellung von Spielautomaten in sogenannten sensiblen Bereichen von der Autonomen Provinz Bozen mit dem Landesgesetz vom 22. 2010; Dem Landesgesetzgeber von Bozen ist anzuerkennen, dass er als erster in Italien auf das wachsende Phänomen der Spielsucht aufmerksam geworden ist und folglich Bestimmungen erlassen hat, die darauf abzielen, die Spielsucht junger Menschen zu bekämpfen.

Nur zwei Jahre später, mit dem DL 13, Nr. 2012 (umgesetzt mit Gesetz vom 158. November 8, Nr. 2012), hat der Landesgesetzgeber „vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht“ erlassen. Trotz der lobenswerten Absicht, die im Abschnitt der Kunst zum Ausdruck gebracht wird. 189, in ihrem endgültigen Entwurf fallen die getroffenen Maßnahmen im Vergleich zu dem Zweck, den sich der Gesetzgeber selbst gegeben hatte, milde aus; und ihre Umsetzung wird zudem zeitlich verschoben.

Tatsächlich ist die Kunst. 7, Absatz 10 des oben genannten „Balduzzi“-Dekrets: „Die Autonome Verwaltung der staatlichen Monopole und nach ihrer Eingliederung die Zoll- und Monopolbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen des Sektors auf der Grundlage von Kriterien, auch in Bezug auf die Entfernungen zu Grund- und weiterführenden Bildungseinrichtungen, zu Gesundheitseinrichtungen und Krankenhäusern , von Kultstätten, von Freizeit- und Sportzentren, definiert durch Dekret des Ministers für Wirtschaft und Finanzen, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsminister, vorbehaltlich einer in der Einheitskonferenz genehmigten Vereinbarung, von der in Artikel 8 des das gesetzesvertretende Dekret vom 28. August 1997, Nr. 281 und nachfolgende Änderungen, die innerhalb von einhundertzwanzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umwandlung dieses Dekrets erlassen werden sollen, sieht Formen der schrittweisen Verlagerung der Punkte des physischen Netzwerks zum Sammeln von Spielen vor, die mit den genannten Geräten gespielt werden in Artikel 110, Absatz 6, Buchstabe a) des konsolidierten Textes, auf den im Königlichen Dekret Nr. 773 von 1931 und nachfolgende Änderungen, die den vorgenannten Orten territorial nahestehen. Die Pläne gelten in Bezug auf die nach dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umwandlung dieses Erlasses erteilten Konzessionen für die Sammlung öffentlicher Glücksspiele (Anmerkung der Redaktion: 11. November 2012) und gelten für jede neue Konzession entsprechend dem territorialen Standort der Grund- und Sekundarschulen, Gesundheits- und Krankenhausstrukturen, Kultstätten, die zum Zeitpunkt der entsprechenden Bekanntmachung bestehen. Für die Zwecke dieser Planung werden die Ergebnisse, die nach dem Ergebnis der Überprüfungen gemäß Absatz 9 erzielt wurden, sowie alle anderen zwischenzeitlich erlangten qualifizierten Informationen, einschließlich begründeter Vorschläge der Gemeinden oder ihrer regionalen oder nationalen Vertreter, berücksichtigt . Innerhalb der Autonomen Verwaltung der staatlichen Monopole und nach ihrer Eingliederung in die Zoll- und Monopolverwaltung wird ohne neue oder größere Belastungen für die öffentlichen Finanzen eine Beobachtungsstelle eingerichtet, die neben den von den Gesundheitsministerien benannten Experten auch das Bildungswesen umfasst , Hochschule und Forschung, Wirtschaftsförderung und Wirtschaft und Finanzen, auch Vertreter der Familien- und Jugendverbände sowie Vertreter der Kommunen, um zu evaluieren, wie der Ausbreitung des Glücksspiels und dem Phänomen der schweren Sucht am wirksamsten entgegengewirkt werden kann. An die Mitglieder der Sternwarte werden keine Vergütungen, Vergütungen oder Auslagenerstattungen gezahlt".

Allerdings wurde bereits gesagt, dass die Verfassungsrichter die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Landesvorschriften für unbegründet hielten, die durch Vorschriften über den Standort rechtmäßiger Glücksspielgeräte den Schutz der „sozialen Folgen des Angebots“ bezwecken von Spielen auf psychisch schwächere Verbraucher sowie die Auswirkungen des Zustroms von Nutzern zu diesen Spielen auf das Gebiet", eine Frage, die unter Bezugnahme auf Art. 117, zweiter Absatz, lett. h) der Verfassung.

Der Gerichtshof entschied, dass die fraglichen Bestimmungen nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates für Maßnahmen zur Kriminalprävention und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 117 Absatz 8 Buchstabe h) fallen, was darauf hindeutet, dass sie in den Schutzbereich fallen der Minderjährigen und des Gebietsschutzes, Angelegenheiten, in denen die Autonome Provinz Bozen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz ausübt (vgl. Art. 25 bzw. Nr. 5 und XNUMX des Autonomiestatuts). Dies offenbar unabhängig von der Platzierung der Vorschriften selbst im Landesbetriebsgesetz.

Darüber hinaus, auch wenn man bedenkt, dass die fraglichen Provinzbestimmungen in die Bereiche fallen, in denen die Provinz eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis ausübt, wie z die Grundlage des Autonomiestatuts, gelesen in Verbindung mit Kunst. 10 des Verfassungsgesetzes n. 3 von 2001 (die sogenannte automatische Anpassungsklausel, auch bekannt als die günstigere Klausel), verdient die Provinz keine Beschwerden, da sie die durch die Staatsgesetze festgelegte Grenze "der Grundprinzipien" eingehalten hat (Art . 117, dritter Absatz, letzter Satz der Verfassung).

Der Landesgesetzgeber hat, wie aus der einfachen Lektüre der Kunst ersichtlich ist, darauf hingewiesen. 7, Absatz 10 des „Balduzzi“-Dekrets (siehe oben), dass die Notwendigkeit, die Einrichtungen, in denen die Glücksspielautomaten installiert sind, von einigen Orten, die als sensibel gelten, einen angemessenen Abstand zu halten, ein grundlegendes Prinzip des Dekrets darstellt (im Übrigen die sogenannte sensible Orte sind im Dekret nicht verbindlich aufgeführt, wie der Rechtsmittelführer uns glauben lässt, sondern beispielhaft; die Bestimmung der Orte im Einzelnen ist nämlich einem Ministerialerlass übertragen, der nach einer sanktionierten Vereinbarung angenommen wird in der Einheitskonferenz).

In diesem Sinne hat die TRGA von Trient in ihrem jüngsten Satz Nr. 63 vom 21. Februar 2013, es sei „einer der Grundprinzipien des nachgeordneten Balduzzi-Dekrets … die – wenn auch mit unterschiedlicher Dringlichkeit bewertete – Notwendigkeit, zwischen den Räumen, in denen die Glücksspielgeräte aufgestellt sind, und bestimmten Orten der Anhäufung und/oder Verweildauer gefährdeter Bevölkerungsgruppen "muss ein Mindestabstand bestehen, der geeignet ist, die Rufe und Vorschläge einzudämmen, die in der illusorischen Möglichkeit einer leichten und sofortigen Bereicherung bestehen" (im gleichen Sinne siehe auch TRGA Trento 7. März 2013 , Nr. 104).

Daher folgten die betreffenden Landesverordnungen (und die Landes- und Gemeindebeschlüsse zur Kennzeichnung sogenannter sensibler Orte) den im "Balduzzi"-Dekret enthaltenen Grundprinzipien und kodifizierten sie noch vor ihrer Einführung in die Landesgesetzgebung.

Unter besonderer Bezugnahme auf die Bestimmung der Provinz, die die Entfernung von Glücksspielautomaten vorsieht, wenn sie sich in einem Umkreis von 300 Metern von den sogenannten sensiblen Orten befinden, stellt der Vorstand fest, dass das „Balduzzi“-Dekret auch eine „Umsiedlung“ enthält „Disziplin (gilt also auch für bereits bestehende Einrichtungen) von Glücksspielautomaten in Bezug auf bestimmte sogenannte sensible Orte. In jedem Fall ist hervorzuheben, dass die Bestimmungen in Art. 7, Absatz 10 des „Balduzzi“-Dekrets kann auf keinen Fall direkt auf dem Gebiet der Provinz angewendet werden, da Art. 2 des Gesetzesdekrets vom 16. März 1992, n. 266 (Ausführungsvorschrift zum Verhältnis von Landes- und Landesrecht).

Die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der betreffenden Landesvorschriften stellt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Artikel 114, 117 und 118 der Verfassung.

3. Unbegründet sind auch die Rügen des dritten Klagegrundes, mit denen die Beschwerdeführerin rügt, dass die angeordnete Entfernung von bereits in öffentlichen Einrichtungen aufgestellten Glücksspielautomaten zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des in Art . 41 GG und bei einer unzulässigen Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit gem. 117, zweiter Absatz, lett. e) der Verfassung sowie unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer. Der Beschwerdeführer geht insbesondere davon aus:

a) dass die angeordnete Entfernung der Glücksspielautomaten ausschließlich in Bezug auf die in öffentlichen Einrichtungen und nicht in gewerblichen Einrichtungen aufgestellten Automaten angeordnet worden wäre;

b) dass die Entfernung nicht in Bezug auf Spielautomaten funktionieren würde, die in den sogenannten „VLT“-Arkaden installiert sind, die gemäß Art. 88 TULPS, da diese keine „öffentlichen Einrichtungen“ darstellen;

c) dass die angeordnete Entfernung auch zu einer Ablenkung der Kunden zu anderen Glücksspielformen führen würde, die in benachbarten Gebieten betrieben werden, und sich somit als völlig nutzlose Maßnahme herausstellen würde;

d) dass die angeordnete Entfernung den von der Zoll- und Monopolbehörde bereits erteilten Legitimationstitel für Glücksspielanbieter nicht berücksichtigen würde.

Auch die mit dem dritten Grund aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit erscheint offensichtlich unbegründet.

Zunächst stellt der Vorstand fest, dass sowohl der Grundsatz der wirtschaftlichen Initiative als auch der Grundsatz des Wettbewerbsschutzes nicht absolut sind.

Es ist bekannt, dass die Kunst. 41 der Verfassung, nachdem er sanktioniert hat, dass "private wirtschaftliche Initiative frei ist", stellt fest, dass sie "nicht im Widerspruch zum sozialen Nutzen oder in einer Weise erfolgen darf, die der Sicherheit, Freiheit und Würde schadet".

Es muss daher als konform mit Art betrachtet werden. 41 der Verfassung das Eingreifen des Landesgesetzgebers, der zur Verhinderung der Spielsucht der am stärksten gefährdeten Kategorien Maßnahmen ergriffen hat, die Mindestabstände zu den sogenannten sensiblen Orten festlegen.

Der Umstand, dass eine bestimmte Tätigkeit als rechtmäßig angesehen wird, impliziert nicht, dass sie überall ausgeübt werden kann: Beschränkungen der freien wirtschaftlichen Initiative sind immer möglich, wenn sie zur Verteidigung verfassungsmäßiger Interessen dienen; dies wird implizit auch vom Landesgesetzgeber im oben erwähnten „Balduzzi“-Dekret bekräftigt, der zum Schutz des individuellen Grundrechts und des kollektiven Interesses an der Gesundheit eingegriffen hat, sanktioniert durch Art. 32 der Verfassung.

Ähnliches gilt für den angeblichen Widerspruch zum Grundsatz des freien Wettbewerbs der Wirtschaftsakteure, sanktioniert durch Art. 117, zweiter Absatz, lett. e), der Verfassung und des Vertrags über die Europäische Union.

Der Vorstand stellt fest, dass der Landesgesetzgeber nicht in den Markt für die Herstellung und Vermarktung der in Art. 110, Absatz 6 des TULPS, sondern zum Schutz sehr unterschiedlicher Interessen, wie bereits erläutert, ohne jeglichen „schützenden“ oder verzerrenden Zweck von Marktregeln.

Jedenfalls ist die vom Landesgesetzgeber eingeführte sog. Liberalisierungsregelung nicht absolut, da Beschränkungen zulässig sind, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit „die Sicherheit, die Freiheit, die Menschenwürde beeinträchtigt und dem gesellschaftlichen Nutzen widerspricht“ (vgl. § 3 Abs. Absatz 1 Buchstabe c des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 13 vom 2011. August 138, umgewandelt in das Gesetz Nr. 14 vom 2011. September 148 und Artikel 1, Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 24 vom 2012. Januar 1, umgewandelt in das Gesetz vom 24. März , 2012, Nr. 27).

Zu den vier Beschwerden, die der Beschwerdeführer in besonderer Weise aufgeführt hat, stellt das Gremium fest, dass der Landesgesetzgeber in Art. 11, Paragraph 1ter, des Provinzgesetzes Nr. 58 von 1988, sieht die Entfernung von Spielautomaten gemäß Art. 110, Absatz 6 der TULPS, die „bereits in öffentlichen Einrichtungen installiert sind …“.

Nun, in der jüngsten Entscheidung der Sektion VI, 11. September 2013, Nr. 4498, der Staatsrat, der aufgefordert wurde, über die Art der öffentlichen Ausübung der "dedizierten Räume" zu entscheiden, erklärte, dass "jeder Ort der Ausübung eines Unternehmens, dessen Gegenstand die Erbringung von Arbeiten oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit ist, wer frei darauf zugreifen kann (während das Verbot des Zugangs für bestimmte Personengruppen, wie etwa Minderjährige, irrelevant ist, da es eine inhärente Beschränkung der Methoden zur Ausübung der Tätigkeit darstellt und ihre Natur nicht berührt)" und kam zu dem Schluss, dass "als öffentlich Betrieben unterlagen die „dedizierten Räume“ daher den Standortverboten des Art. 11, Absatz 1bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, n. 58…“.

Im Lichte der vorgenannten Definition und der Kunst. 86 Absatz 11 der TULPS müssen sowohl gewerbliche Einrichtungen, die zur Aufstellung der oben genannten Glücksspielautomaten berechtigt sind, als auch die sogenannten „dedizierten Räume“ oder „VLT-Räume“ in jeder Hinsicht als „öffentliche Einrichtungen“ angesehen werden und daher , fallen unter die Bestimmung der Kunst. 1, Paragraph 58ter des Provinzgesetzes Nr. 1988 von XNUMX.

Die angebliche Umleitung von Kunden an benachbarte Standorte wird durch keinerlei Beweise gestützt (im Übrigen ist anzumerken, dass der Provinzgesetzgeber von Trient auch Maßnahmen ergriffen hat, die die Installation von legalen Glücksspielautomaten an sogenannten sensiblen Orten einschränken – siehe Art. 13bis des Provinzgesetzes von Trient vom 14. Juli 2000, Nr. 9, eingeführt durch Artikel 47 des Provinzgesetzes von Trient vom 27. Dezember 2011, Nr. 18). Jedenfalls erscheint aus den bereits erläuterten Gründen eine territoriale Beschränkung von Glücksspielautomaten legitim und durchaus gerechtfertigt, um die empfindlichsten Bevölkerungsgruppen vor der Gefahr der Spielsucht zu schützen.

Schließlich erscheint für die Zwecke dieses Verfahrens der Umstand, dass die Glücksspielanbieter bereits von der Zoll- und Landesmonopolbehörde zur Ausübung der Tätigkeit ermächtigt sind, unerheblich, da die Inhaber der Erlaubnisse durchaus in der Lage sind, ihre Tätigkeit in den Teilen auszuüben des Gemeindegebiets weit weg von den sogenannten sensiblen Orten.

Zu dem noch bestehenden Vertrag über den Spielautomaten-Anschlussdienst stellt die Kammer fest, dass er angesichts des Vorliegens einer zwingenden Vorschrift nur von Rechts wegen kündbar ist und seine Wirksamkeit verliert.

4. Mit dem vierten Grund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die angefochtenen Handlungen im Widerspruch zu den sich aus Artikeln ergebenden Grundsätzen der Angemessenheit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit stünden 3 und 97 der Verfassung und durch Kunst. 1 des Gesetzes vom 7. August 1990, n. 241. Insbesondere hätten die beklagten Verwaltungen „zumindest in erster Instanz die Verabschiedung ‚milderer‘ Maßnahmen vorziehen und ... erst nach vollständiger Bestätigung der Nutzlosigkeit der letzteren ... einschneidendere Bestimmungen erlassen müssen. ..".

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zunächst ist festzuhalten, dass die EG-Rechtsprechung zum Thema Dienstleistungsfreiheit und das Angebot von rechtmäßigem Glücksspiel und dessen Werbung, definiert als Dienstleistungstätigkeit gem. 49 EWG-Vertrag, hält die im Glücksspiel- und Wettbereich erlassenen nationalen Vorschriften zur Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs einstimmig für mit dem EWG-Vertrag (insbesondere mit den Artikeln 43 und 49) vereinbar. Insbesondere hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 8. September 2010, Nr. 46, bekräftigte, dass solche Beschränkungen „meistens mit dem Schutz der Empfänger der betreffenden Dienste und ganz allgemein der Verbraucher sowie mit dem Schutz der sozialen Ordnung verbunden sind. Der Gerichtshof betonte auch, dass diese Ziele in die Kategorie der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses fallen, die Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können (siehe in diesem Sinne insbesondere Urteile Schindler, aa O., Rn. 58; Läärä u. a.). , cit., Rn. 33; Zenatti, cit., Rn. 31; 11. September 2003, Rechtssache C-6/01, Anomar und andere, Slg. I-8621, Rn. 73, sowie Placanica und andere, cit., Rn. 46 )".

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich daher, dass es jedem Mitgliedstaat obliegt, im Rahmen seines Ermessens zu entscheiden, ob im Rahmen der von ihm verfolgten legitimen Ziele ein vollständiges oder teilweises Verbot erforderlich ist Aktivitäten dieser Art, oder sie nur einzuschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollmethoden vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen ausschließlich im Lichte der verfolgten Ziele und der Schutzniveau, das die betroffenen nationalen Behörden gewährleisten wollen.

Der Staatsrat hat im jüngsten Satz von Abschnitt IV vom 20. August 2013, Nr. 4199 bekräftigte, dass „Erfordernisse sozialer oder strafrechtlicher Natur, wie Verbraucherschutz, Betrugsprävention, Eindämmung der Spielneigung (sogenannte Ludopathie), aber nur dann, wenn sie für den Zweck geeignet sind und auf kohärente und systematische Weise verfolgt werden “ Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit (nach Art. 43 und 49 EG) rechtfertigen können.

Nach Ansicht des Ausschusses scheinen die jüngsten Maßnahmen des Landesgesetzgebers vollständig mit dem aktuellen Regulierungsrahmen vereinbar, angemessen, verhältnismäßig und angemessen zu sein.

Es ist eine Tatsache, dass das Phänomen des legalen Spielens mit den in den Artikeln genannten Geräten 110, Absatz 6, Buchstabe a) des TULPS (sogenannter "neuer Slot", international besser bekannt als AWP - Unterhaltung mit Preisen) hat in Italien beträchtliche Ausmaße angenommen. Die anhaltende Wirtschaftskrise veranlasst den Staat, das Angebot an legalen Spielen zu erweitern, um höhere Steuereinnahmen zu erzielen, aber diese Orientierung veranlasst gleichzeitig die schwächsten Menschen, in der Illusion, ihre Probleme zu lösen, an das Glück zu appellieren. Es ist bekannt, dass legales Glücksspiel von der bloßen Unterhaltung oft in eine Sucht ausarten kann, mit schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Gesundheit (die Krankheit wird als „pathologisches Glücksspiel“, GAP bezeichnet), sondern auch für die sozialen Beziehungen, mit hohen Kosten für die Gemeinschaft.

Daher erscheint es vernünftig, dass der Landesgesetzgeber eingegriffen hat, um die schwächsten Bevölkerungsschichten zu schützen. Insoweit wird im vorgenannten Satz des Abschnitts VI Nr. 4498/2013 bekräftigte der Staatsrat, dass „die angefochtenen Bestimmungen auf einer angemessenen Abwägung verfassungsrechtlich relevanter Interessen beruhen“.

Der Bürgermeister von Brixen hat sich im vorliegenden Fall auf die Anwendung der vorgenannten Landesvorschriften beschränkt, die bei Verstoß gegen die Wegweisungsverfügung ein besonderes Verwaltungsverfahren vorsehen (gemäß §§ 47 Abs. 2, 54 Abs. 3 Buchstabe k des Landesgesetzes Nr. 58 von 1988), das im vorliegenden Fall offenbar eingehalten wurde (siehe Dokumente 11 bis 13 der Gemeinde).

5. Ebenso unbegründet sind die im fünften Klagegrund enthaltenen Rügen, mit denen die Beschwerdeführerin die Verletzung von Artikeln rügt 1, 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG, die die Durchführung eines Informationsverfahrens im „Bereich der technischen Normen und Vorschriften und Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft“ vorsehen, um den freien Warenverkehr zu verhindern, Die durch den Vertrag über die Europäische Union garantierte Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit können durch ihre eventuelle Anwendung unmittelbar oder mittelbar gefährdet oder behindert werden.

Um den Einwand außer Acht zu lassen, genügt es, an die gemeinschaftliche und nationale Rechtsprechung zu erinnern, die die Qualifizierung als „technische Vorschriften“ für die Bestimmungen ausgeschlossen hat, die Beschränkungen für die Öffnung von Räumlichkeiten enthalten, die für Glücksspiele genutzt werden, um bestimmte Personengruppen zu schützen, die mehr sind gefährdet im Sinne der Spielsuchtprävention (grundlegendes Interesse, das durch den EWG-Vertrag selbst geschützt wird) und bekräftigte die daraus resultierende Nichterfordernis einer vorherigen Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG (siehe, ex multis, Urteil vom Gerichtshof der Europäischen Union, 24. Januar 2013, Nr. 186, Staatsrat, Abteilung VI, 11. September 2013, Nr. 4498, TRGA Bozen, 18. Dezember 2012, Nr. 376, TRGA Trient, 21. Februar , 2013, Nr. 64 7. März 2013, Nr. 104 und 20. März 2013, Nr. 96).

6. Mit dem sechsten Grund rügt die Beschwerdeführerin, dass der Beschluss der Landesregierung Nr. 1570 vom 29. Oktober 2012 (der zusätzliche sogenannte sensible Orte in einem Umkreis von 300 Metern identifizierte, von denen aus gemäß Art. 110, Absatz 6 des TULPS keine rechtmäßigen Spiele gehalten und installiert werden können) und der Beschluss der Giunta Gemeinde Brixen Nr. 472 vom 28 (der die sog. sensiblen Stellen im Gemeindegebiet umgrenzte) einer Untersuchung fehle, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Untersuchungsergebnisse die Entscheidung zur weiteren Aufnahme getroffen worden sei -als sensibel bezeichnet werden (z. B. "Sportplätze, Sportanlagen, Freizeiteinrichtungen, öffentliche Sporthallen und öffentliche Bibliotheken"), da keine präventive Untersuchung zu den mutmaßlichen schädlichen Auswirkungen des Phänomens des legalen Glücksspiels auf die sozioökonomische Situation durchgeführt wurde Stoff kommunale.

Die Rügen sind unzulässig und jedenfalls unbegründet.

Zunächst stellt der Vorstand fest, dass der Gemeinderatsbeschluss Nr. 472 von 2012 beschränkt sich darauf, „den vom Magistratsamt erstellten Plan mit der Bestimmung der ‚empfindlichen Stellen‘ auf dem Gemeindegebiet von Brixen zu genehmigen“, in denen die betreffenden Glücksspielgeräte nicht aufgestellt werden können, d.h. müssen entfernt werden, falls bereits installiert. Es handelt sich offensichtlich um einen bloßen Anwendungsakt von Landesnormen und Landesberatungsakten.

Zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1570 von 2012 (betrifft: Änderung des Beschlusses vom 12. März 2012, Nr. 341 – Identifizierung „sensibler Orte“ gemäß dem Provinzgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 13“), ersetzt es lediglich Punkt n. 1 des verfügenden Teils des vorangegangenen Beschlusses Nr. 341 von 2012 (der weitere sogenannte sensible Orte gemäß Art. 5bis des Provinzgesetzes Nr. 13 von 1992 über öffentliche Unterhaltung identifiziert hatte, das eine ähnliche Bestimmung wie in Art. 11, Absatz 1bis des Provinzgesetzes enthält Nr. 58 von 1988).

Nun, aus einem Vergleich der beiden Resolutionen geht hervor, dass Resolution Nr. 1570 von 2012 weit davon entfernt, die Liste der sogenannten sensiblen Orte zu erweitern, sondern sie tatsächlich zu reduzieren, indem Bibliotheken, Bahn- und Busbahnhöfe, Bahn- und Bushaltestellen und Kultstätten von der Liste gestrichen wurden.

Daher hat der Beschwerdeführer kein Interesse daran, die Rechtmäßigkeit des letztgenannten Landesbeschlusses in Frage zu stellen, der, wenn er aufgehoben würde, den vorherigen Beschluss Nr. 341 aus dem Jahr 2012, nach Ansicht des Antragstellers viel aufwändiger.

Darüber hinaus bezieht sich die angefochtene Entfernungsverfügung im konkreten Fall ausschließlich auf die in Artikel 11 Absatz 1bis des oben genannten Landesgesetzes Nr. 58 von 1988: In der Tat heißt es: „Die XXXXX-Bar befindet sich ... im Umkreis von 300 Metern von Schulen aller Stufen, Jugendzentren oder anderen Einrichtungen, die hauptsächlich von jungen Menschen besucht werden, oder Wohn- oder Halbwohnstrukturen, die im Gesundheitswesen tätig sind oder sozialer Sektor – Fürsorge…“). Und dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, so dass er kein aktuelles und konkretes Interesse an dem auf den Beschluss der Landesregierung Nr. 1570 von 2012, die andere als die vom Landesgesetzgeber in Art. 11, Absatz 1bis, des Landesgesetzes Nr. 58 von 1988.

7. Schließlich ist auch der siebte Grund unbegründet, mit dem die Beschwerdeführerin darauf schließen lässt, dass der Beschluss des Gemeinderats von Brixen Nr. 472 vom 28. November 2012 hätte vom Stadtrat angenommen werden müssen, nicht von der Giunta. Basierend auf der Kunst. 26, Absatz 3, lett. b), des konsolidierten Gesetzes der regionalen Gesetze über die Organisation der Gemeinden (genehmigt mit DPreg. 1. Februar 2005, Nr. 3/L), obliegt es dem Gemeinderat, „Gebiets- und Stadtpläne …“ zu verabschieden; und die fragliche Resolution sollte in der Tat unter den Regierungsakten des Territoriums eingeordnet werden.

Außerdem ist die Kunst. 28 des zitierten Konsolidierungsgesetzes besagt, dass der Stadtrat „alle Verwaltungshandlungen vornimmt, die nicht dem Rat vorbehalten sind“ und Art. 17 der Brixiner Gemeindesatzung legt fest, dass sich der Rat auf die Umsetzung „der allgemeinen Richtlinien des Gemeinderates“ beschränkt.

Der angefochtene Beschluss Nr. 472 von 2012 stünde auch im Widerspruch zum vorangegangenen Gemeinderatsbeschluss Nr. 96 vom 27. Oktober 2011 (auf die in den Prämissen des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird), über die Genehmigung des Grundsatzdokuments "über Maßnahmen der Gemeinde Brixen zum Schutz der Spieler und gegen die Gefahren der Spielsucht", was sie nicht tun würde die Entfernung von Glücksspielautomaten aus öffentlichen Einrichtungen vorsehen, in denen sie bereits aufgestellt sind. Der Bestimmung der Giunta hätte daher ein neues Ratsgesetz vorausgehen müssen, das die Bestimmungen des geltenden Provinzialgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 17, umsetzt. XNUMX.

Zu dieser Tadelsordnung ist zunächst anzumerken, dass der Stadtratsbeschluss Nr. 472 von 2012 ist kein Akt, der im Rahmen der Regulierungsbefugnis der Gemeinde ausgeübt wird, sondern ein Exekutivakt der Provinzgesetzgebung rein technischer Natur, der als solcher nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt, sondern in die verbleibende Giunta, gemäß zitiertem Art. 28 der DP Reg. n. 3/L von 2005.

Denn wie bereits erwähnt, beschränkte sich der Stadtrat mit dem angefochtenen Beschluss darauf, ein vom Magistratsamt erstelltes Dokument (Plan) zu genehmigen, das im Raum Brixen die sog die betreffenden Glücksspielautomaten dürfen nicht aufgestellt werden oder müssen, wenn sie bereits aufgestellt sind, in Ausführung der Bestimmungen der Landesverordnungen und der entsprechenden Landeserlasse entfernt werden.

Nach Ansicht des Ausschusses kann der Beschluss der Giunta nicht einmal in die Gemeindegesetze aufgenommen werden, die die Nutzung des Territoriums regeln, da er sich darauf beschränkt, die Grenzen des Verbots des Angebots von legalem Glücksspiel auf dem Gemeindegebiet geografisch zu bestimmen , in Anwendung der Landesgesetzgebung .

Abschließend stellt das Gremium fest, dass der angefochtene Gemeinderatsbeschluss Nr. 472 von 2012 steht überhaupt nicht im Widerspruch zum vorherigen Ratsbeschluss Nr. 96 von 2011 (letzteres verabschiedet vor dem Inkrafttreten von Artikel 1, Absatz 1, des Provinzgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 17, der Artikel 1 des Provinzgesetzes Nr. 11 von 58 um Absatz 1988ter ergänzte und vorsah , neben dem Aufstellungsverbot auch die Entfernung bereits aufgestellter Glücksspielautomaten, die sich an sogenannten sensiblen Orten befinden).

Die Genehmigungsurkunde des Plans, der die sogenannten sensiblen Orte im Raum Brixen geografisch identifiziert, scheint in Wirklichkeit nicht nur mit den geltenden Rechtsvorschriften, sondern auch mit den im Adressratsbeschluss enthaltenen Zielen und programmatischen Maßnahmen vereinbar zu sein, as aus der Lektüre der Urkunde selbst ersichtlich, auf die der Kürze halber Bezug genommen wird.

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