Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass beim Betrieb von Spielautomaten in einem Mitgliedstaat „das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Situation nicht allein deshalb vermutet werden kann, weil Unionsbürger aus anderen Staaten …
Startseite Unterhaltungsausrüstung Einarmige Banditen. EU-Gerichtshof: EU-Spielerzugang setzt Situation nicht voraus