Die Glücksspielbehörde (KSA) intervenierte im Fall eines Glücksspielanbieters in den Niederlanden, der sein Glücksspielangebot während einer Fernsehspielsendung nicht zielgerichtet bewarb. Das Sponsoring von Fernsehsendungen ist noch bis zum 1. Juli 2024 erlaubt, unterliegt jedoch strengen Auflagen.

Die in der Sendung gezeigte Werbung entsprach nicht den gesetzlich festgelegten Anforderungen. Das Logo oder der Name des Anbieters im Sponsoring wird neutral erwähnt. Bei der betreffenden Fernsehsendung, die von einem legalen Anbieter gesponsert wurde, wurde der Name des Anbieters mit einem Spielelement, nämlich einem Spielautomaten, kombiniert. Für Ksa ist dies kein neutraler Ausdruck.

Nach Rücksprache mit dem Anbieter und dem jeweiligen TV-Programm wurde das Spielelement geändert.

Am 1. Juli 2023 trat das Verbot nicht zielgerichteter Werbung in Kraft. Die Rekrutierungs- und Werbeaktivitäten von Glücksspielbetreibern dürfen Minderjährige, junge Erwachsene und andere gefährdete Gruppen nicht erreichen. Das bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2023 Werbung im Fernsehen und Radio sowie in Zeitungen und Zeitschriften verboten ist. Werbung ist an öffentlichen Orten wie Plakatwänden und Bushaltestellen sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Spielbanken, Spielhallen, Spielhallen, Kinos und Cafés nicht gestattet.

Da bereits zu Beginn des Verbots bestehende Sponsoringverträge berücksichtigt wurden, ist das Sponsoring von Fernsehsendungen bis zum 1. Juli 2024 zulässig. Sportsponsoring ist bis zum 1. Juli 2025 zulässig.

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