„Im Falle von Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen, die so erheblich sind, dass sie Auswirkungen auf die Zielgruppe der Wirtschaftsteilnehmer haben, die potenziell an einer Teilnahme am Verfahren interessiert sind, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Ausschreibungsunterlagen erneut zu veröffentlichen und alle … erneut zu öffnen.

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