Der Staatsrat wies mit einem Beschluss die Berufung eines Unternehmens aus der Glücksspielbranche gegen den Vorsitz des Ministerrates und das Gesundheitsministerium zurück, die eine Reform des Urteils des regionalen Verwaltungsgerichts für Latium beantragten (Absatz 1). 10), mit dem dem Unternehmen die Entschädigung für finanzielle Schäden verweigert wurde, die sich aus der angeblichen Unrechtmäßigkeit der Kunst ergeben hätten. 14, Absatz 2021, Buchstabe. l) des Premierministererlasses vom XNUMX. Januar XNUMX, in dem Teil, in dem ausdrücklich vorgesehen ist, dass „die Aktivitäten von Spielhallen, Wetträumen, Bingohallen und Casinos eingestellt werden, auch wenn sie in Räumlichkeiten durchgeführt werden, die für andere Aktivitäten genutzt werden“. , soweit die Zwangsschließung auch für Spielhallen verhängt wurde, die sich in dem in die gelbe Zone eingestuften Teil des Staatsgebiets befanden.

Nachfolgend der Urteilstext:

„1. (...), der heutige Berufungskläger, ist der Leiter einer Wett- und Wetteinzugsaktivität, bei der AWP- und VLT-Geräte verwendet werden, mit der entsprechenden Genehmigung, die am 18. Juli 2019 vom Polizeipräsidium Rom ausgestellt wurde.

1.1. Mit Berufung registriert unter Nr. 4923/2021 RG, (...) erhob eine Klage auf Schadensersatz gemäß Art. 30 cpa, abgeleitet aus der angeblichen Illegitimität der Kunst. 1, Absatz 10, Buchstabe. l) des Premierministererlasses vom 14. Januar 2021, in dem Teil, in dem ausdrücklich vorgesehen ist, dass „die Aktivitäten von Spielhallen, Wetträumen, Bingohallen und Casinos eingestellt werden, auch wenn sie in Räumlichkeiten durchgeführt werden, die für andere Aktivitäten genutzt werden“. , soweit die Zwangsschließung auch für Spielhallen verhängt wurde, die sich in dem in die gelbe Zone eingestuften Teil des Staatsgebiets befanden.

1.2 Der Antrag des Beschwerdeführers in erster Instanz zielte insbesondere darauf ab, im Übrigen die Rechtswidrigkeit des Kunstwerks festzustellen. 1, Absatz 10, Buchstabe. l) des Ministerpräsidentendekrets vom 14. Januar 2021.

1.3. Mit dem einzigen Berufungsgrund (...) rügte er daher die Rechtswidrigkeit der Taten wegen Rechtsverstößen, sowie wegen Machtüberschreitung in anderer Hinsicht, mangelnder Vorermittlung und Verhältnismäßigkeit.

1.4. Das Präsidium des Ministerrates erschien vor Gericht und beantragte seinen Ausschluss aus dem Verfahren, während das Gesundheitsministerium sich der Berufung widersetzte.

1.5. Mit Satz Nr. Mit der Entscheidung Nr. 7893 vom 1. Juni 2022 lehnte das Gericht die Berufung mit der Begründung ab, dass das objektive Element der rechtswidrigen Handlung nicht vorhanden sei, angesichts der durch die Rechtsprechung bestätigten vollständigen Legitimität des betroffenen Dekrets und auch unter Berücksichtigung des Fehlens von Beweisen für die Wiederholung des subjektiven Elements (Staatsrat, Abschnitt VI, 24. April 2018, Nr. 2495).

1.6. Konkret hielt der erste Richter das Verhalten (Recht in den Dokumenten) der angesprochenen Verwaltung für legitim, da es auf dem Kriterium größtmöglicher Vorsicht beruhte und mit den Zielen der Gesundheitspolitik im Einklang stand und somit die Einstellung der Aktivitäten des Glücksspiels voll und ganz rechtfertigte Hallen in Übereinstimmung auch auf der Grundlage konsolidierter Rechtsprechung.

2. Er legte gegen diese Entscheidung Berufung ein (...) und beantragte deren Reformierung mit der anschließenden Annahme des Schadensersatzantrags, wobei er deren Fehlerhaftigkeit auch unter Berufung auf den Inhalt des Beschlusses Nr. 1061/2021, eingelegt in einem vorsorglichen Rechtsmittel gegen ein ähnliches Rechtsmittel (Nr. 1551/2021 RG), in dem die Notwendigkeit hervorgehoben wird, „Vorsichtsmaßnahmen auf der Grundlage gezielter wissenschaftlicher Bewertungen durch die technische Behörde zu ergreifen“.

2.1. Der Berufungskläger beharrt dann auf dem Vorliegen des Erfordernisses des subjektiven Elements, d wissenschaftliche Analyse des Risikos, die seiner Meinung nach allein die Schließung des in die gelbe Zone fallenden Ortes rechtfertigen könnte (Erlass des Ministerpräsidenten vom 14. Januar 2021).

2.1. Die Bestimmungen des früheren Ministerpräsidentenerlasses vom 13. Oktober 2020, der nun durch den angefochtenen Erlass ersetzt wurde, sowie das Fehlen wissenschaftlicher Bewertungen und die Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der gelben Zone hätten – so die Klägerin – dazu geführt, dass bestätigte das Tatbestandsmerkmal der beklagten Verwaltungen und – auch im Hinblick auf dieses subjektive Erfordernis – die fehlerhafte Beurteilung des Gerichts.

2.2. Der Vorsitz des Ministerrats und des Gesundheitsministeriums erschien vor Gericht.

2.3. In der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2023 wurde der Fall zur Entscheidung gehalten.

3. Die Berufung von (…) ist zurückzuweisen.

3.1. Der heutige Berufungskläger (...) rügte im ersten Urteil die Rechtswidrigkeit der Handlungen, mit denen die angefochtene Verwaltung bei der Verfolgung der gesundheitspolitischen Ziele zur Eindämmung der außergewöhnlichen Pandemiesituation die Aktivitäten, einschließlich der von ( ...), Spielräume, auch für Betriebe, die in die „gelben Zonen“ fallen, mangels wissenschaftlicher Beweise, wodurch seiner Meinung nach auch das berechtigte Vertrauen in die Eröffnung solcher Räume im Hinblick auf die Entwicklung von untergraben wird das Phänomen der Pandemie.

3.2. Generell ist festzuhalten, dass es sich um eine konsolidierte Orientierung in der Rechtsprechung handelt (Cons. Stato, Sec. III, Satz 3. Juni 2022, Nr. 4536), wonach der Schadensersatz nicht nur eine automatische und ständige Folge des Schadens ist Die gerichtliche Aufhebung einer Verwaltungsvorschrift (im vorliegenden Fall nicht existent, angesichts der direkten Schadensersatzforderung im Zusammenhang mit dem Ministerpräsidentenerlass vom 14. Januar 2021), setzt jedoch die Überprüfung aller Tatvoraussetzungen (Verhalten, Verschulden) voraus , Kausalzusammenhang, schädliches Ereignis, Ungerechtigkeit des Schadens).

3.3. Und tatsächlich, in Bezug auf die letzte der genannten Voraussetzungen, für ungerechtfertigten Schadensersatz gemäß Art. 2043 Kabeljau. civ. bedeutet keinen wirtschaftlichen Verlust, sondern nur einen ungerechtfertigten oder einen gesetzeswidrigen wirtschaftlichen Verlust (Cons. Stato, Abschnitt III, Nr. 4536 von 2022).

3.4. Wenn wir also über die Verantwortung der öffentlichen Verwaltung sprechen, ist es notwendig, die Verantwortung zu unterscheiden, die sich aus bloß materiellem Verhalten ergibt, sozusagen losgelöst von der Ausübung von Macht – deren Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt - jedoch davon, dass der angebliche Schaden auf eine Hypothese einer sogar unmittelbaren Haftung zurückzuführen ist, die wie im vorliegenden Fall unabhängig von einer früheren Nichtigerklärung ist, da sie auf eine einstweilige Maßnahme zurückgeht, die als unmittelbar rechtsschädigend angesehen wird des Antragstellers (in diesem Fall das Dekret des Premierministers vom 14. Januar 2021).

3.5. Es würde daher eine Haftung der Verwaltung offenbaren, die sich unmittelbar aus einem von ihr erlassenen Rechtsakt ergibt; eine Hypothese, die sich sicherlich von der unterscheidet, die sich aus dem Verhalten der Verwaltungsbehörden ergibt, das die Rechtsprechung – im Anschluss an das Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 191 von 2006 – definiert es als Verwaltungsverhalten, gerade um hervorzuheben, dass die Quelle des Schadens nicht der Verwaltungsakt ist, sondern ein Verhalten, das, wenn auch indirekt, einen Zusammenhang mit der Ausübung von Macht darstellt.

Vor diesem Hintergrund muss von der im betreffenden Urteil enthaltenen Beurteilung ausgegangen werden, die den objektiven Rahmen darstellt, innerhalb dessen über den von (...) vor Gericht erhobenen Schadensersatzanspruch entschieden werden muss.

3.6. Der erste Richter lehnte – wie erwartet – den Schadensersatzantrag mit der Annahme ab, dass beide Voraussetzungen (objektiv und subjektiv) zur Stützung des Schadensersatzanspruchs des beschwerdeführenden Unternehmens nicht gegeben seien. Nicht das objektive Element (recte: Dekret, aus dem sich der damit verbundene Schaden unmittelbar ergeben würde), da das Gericht das Dekret des Ministerpräsidenten vom 14. Januar 2021 ebenso wie die Rechtsprechung selbst für völlig legitim hielt (für alle Tar Lazio). , Sede di Roma, Urteil Nr. 3712 vom 31. März 2022); nicht das subjektive Element, denn „das Handeln der öffentlichen Verwaltung basierte auf dem Kriterium der größtmöglichen Vorsicht und der richtigen Abwägung der gegensätzlichen Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der freien Ausübung der Wirtschaftstätigkeit“.

3.7. (...) ficht dieses Urteil jedoch an, da es im Gegenteil feststellt, dass das Gericht nicht nur die Entscheidungen der vorläufigen Anordnung zur Stützung des Schadensersatzantrags außer Acht gelassen hat, sondern auch das Fehlen einer wissenschaftlichen Analyse berücksichtigt das Risiko, auch unter Berücksichtigung der seit Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeitspanne, die seiner Meinung nach zwangsläufig das Vorhandensein spezifischer wissenschaftlicher Daten hätte ersetzen müssen, um die absolute Blockade zu rechtfertigen oder nicht von Spielhallen; sondern auch dafür, dass die Verwaltung durch die im Laufe der Zeit aufeinanderfolgenden Rechtsvorschriften auch in den in die rote Zone eingestuften Gebieten die Ausübung der Tätigkeit von Tabakwarenhändlern zum Sammeln von Spielen ermöglicht hat.

3.8. Aber wie bereits erwähnt, darf bei der Entschädigung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Ausübung einer öffentlichen Funktion entstehen, die Überprüfung aller Tatbestandsmerkmale (Verhalten, Verschulden, Kausalzusammenhang, schädliches Ereignis usw.) nicht außer Acht gelassen werden.

3.9. Andererseits ist es Sache des Beschwerdeführers gemäß Art. 2697 cc liefern den Richtern, wie das Gericht gut dargelegt hat, den Beweis sowohl für das Vorliegen als auch für das Ausmaß des geltend gemachten Schadens, da bei Haftungsklagen auf Schadensersatz das Dispositivprinzip voll zum Tragen kommt und nicht durch die spezifische Erwerbsmethode des Schadensersatzes gemildert wird Nichtigkeitsklage.

3.10. Und noch einmal, um den regulatorischen Bezugsrahmen besser zu definieren, Art. Gemäß Art. 64 CPA obliegt es den Parteien, die ihnen vorliegenden Beweise für die den Fragen und Ausnahmen zugrunde liegenden Daten vorzulegen, wenn die behördlichen Erwerbsbefugnisse nur die für die Entscheidung nützlichen Informationen und Dokumente betreffen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind Verwaltung.

3.11. Allein dieser Umstand lässt den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall kein stichhaltiger Beweis für den Umfang der objektiven Vermutung und damit für den geltend gemachten Schaden vorliegt, der – zusammen mit dem Verschulden und der Ungerechtigkeit des Schadens – beweist, die Verantwortung der Verwaltung.

3.12. In dem von der Kammer geprüften Fall beschränkte sich der heutige Berufungskläger darauf, die Unrechtmäßigkeit des Dekrets des Ministerpräsidenten vom 14. Januar 2021 zu behaupten – ein Gesetz, das von (...) nicht angefochten wurde – und sich sowohl an das monokratische Dekret als auch an die vorsorgliche Maßnahme zu erinnern Beschluss, der sich auf einen weiteren ähnlichen Rechtsstreit bezieht, der denselben belasteten Erlass des Premierministers betrifft, der – obwohl er für den Beschwerdeführer ungünstig war – seiner Meinung nach die Notwendigkeit hervorgehoben hätte, dass die angeordnete Schließung durch eine sorgfältige wissenschaftliche Bewertung durch die zuständige technische Behörde gestützt werden müsste zur Auswertung der „Risikoanalyse“.

3.13. Nun ist die Kammer der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die in der Kunst geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. 2043 CC, ausgehend vom objektiven Element, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zunächst die von der Beschwerdeführerin im Dekret vom 14. Januar 2021 identifizierte ursächliche Quelle des Schadens nicht offensichtlich ist, was in der Rechtsprechung, wie in der Darstellung hervorgehoben, der Fall war bereits als völlig legitim angesehen (Urteil der TAR Lazio Rom Nr. 3712/2022, gegen das keine Berufung eingelegt wurde).

3.14. Auch die Tatsache, dass die Analyse der wissenschaftlichen Beurteilungen der Technischen Behörde zur Rechtfertigung der anhaltenden Schließung der Spielhallen nicht zu eindeutigen und unterschiedlichen Schlussfolgerungen führt, da – abgesehen vom rein vorsorglichen Charakter der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Maßnahmen – Dieselbe Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, der mehrfach zur Legitimität der Pandemiemanagementmodelle und des Quellensystems sowie zu anderen relevanten Aspekten Stellung genommen hat (Urteile Nr. 37 von 2021; Nr. 198 von 2021; Nr (Nr. 127 von 2022; Nr. 15 und Nr. 16 von 2023) hielten die durch die einschlägigen Ministerpräsidentenerlasse auferlegten Beschränkungen für völlig legitim, da sie durch die Stellungnahmen des CTS gestützt wurden.

3.15. Aufgrund des unterschiedlichen Zwecks und Umfangs der Bedürfnisse, die jede der einzelnen Tätigkeiten verfolgen und befriedigen soll, besteht auch keine Ungleichbehandlung im Hinblick auf andere kommerzielle Unternehmen (z. B. Tabakwarenhändler).

4. Aus den oben genannten Gründen ist die Berufung zurückzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

5. Aufgrund der streitgegenständlichen Auslegungsprobleme gibt es berechtigte Gründe, den Parteien auch die Kosten dieser Urteilsebene zu ersetzen.

PQM

Der zuständige Staatsrat (Dritter Abschnitt) entscheidet endgültig über die Berufung, wie im Epigraph vorgeschlagen, weist sie zurück und bestätigt daher das angefochtene Urteil.“

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