Der Staatsrat lehnte mit einem Urteil die Berufung ab, die ein Spielzimmer gegen das Innenministerium, das Polizeipräsidium von -OMISSIS- und die Gemeinde von -OMISSIS- eingelegt hatte und in der die Reform eines früheren Urteils des Regionalrats vorgesehen war Verwaltungsgericht der Emilia Romagna bezüglich Entfernungsmessern.

Nachfolgend finden Sie den vollständigen Text des Satzes: „Der heutige Beschwerdeführer, -OMISSIS- (früher -OMISSIS- genannt), ist Eigentümer des Glücksspiel- und Wettbürogeschäfts im Sinne von Art. 38, Absatz 2, des Gesetzesdekrets vom 4. Juli 2006, (...) mit der damit verbundenen Tätigkeit des Sammelns des Spiels mithilfe von Geräten gemäß Art. 110, Absatz 6, Buchstabe. b), der TULPS Am 20. Januar 2020, nach der Aktualisierung – genehmigt mit Stadtratsbeschluss Nr. -OMISSIS- – der ursprünglichen Kartierung von 2017 teilte die Gemeinde -OMISSIS- -OMISSIS- die Einleitung des Verfahrens mit, das auf die Einstellung der Tätigkeit des besagten Spiel- und Wettbüros abzielte, mit der Feststellung, dass die Räumlichkeiten weiter entfernt liegen würden als fünfhundert Meter von einer Bildungseinrichtung entfernt.

Am 29. Juni 2020, während der Notstandszeit aufgrund der Covid-19-Epidemie, teilte die Stadtverwaltung dem betroffenen Unternehmen die sechsmonatige Frist ab der Bekanntgabe des Protokolldokuments mit. N. -OMISSIS-vom 20. Januar 2020 zur Schließung des Unternehmens oder zu dessen Verlagerung. Anschließend reichte die Beschwerdeführerin weitere Anträge auf Verlängerung der Schlussfrist ein und hinterlegte gleichzeitig als Bestätigung ihrer Verpflichtung, der Mitteilung Folge zu leisten, den Mietvertrag für die Immobilie, auf die sie ihrer Ansicht nach ihr Eigentum übertragen wollte Geschäft .

Am 3. Mai 2020 reichte -OMISSIS- einen Antrag ein, mit dem es die Gemeinde -OMISSIS- aufforderte, die Freigabe einer bestimmten Konzession gemäß Art. 103, Absatz 2, Gesetzesdekret 18/2020 und DGR Nr. 68/2019, unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Bestimmungen zum Schutz getätigter Investitionen und zum Schutz berechtigter Erwartungen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 lehnte die Gemeinde -OMISSIS- die Anträge von -OMISSIS- unter der Annahme ab, dass die oben genannten Verordnungsbestimmungen im konkreten Fall nicht anwendbar seien, und gewährte der Beschwerdeführerin eine weitere Fristverlängerung von sechs Monaten mit Wirkung vom 1. Mai 2022 für die Verlegung des betreffenden Spielsaals.

Am 14. September 2022 wurde der heutigen Beschwerdeführerin schließlich die Bestimmung mitgeteilt, mit der die Gemeinde die Ablehnung des Verlängerungsantrags und die gleichzeitige Schließung der Spielothek sowie die Rückgabe der öffentlichen Sicherheitslizenzen innerhalb von vier Tagen anordnete. Ermöglichung von Game-Store-Aktivitäten. Der heutige Berufungskläger bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der Bestimmung auch in dem Teil, in dem sie zur Rückgabe der Lizenzen für die öffentliche Sicherheit aufgefordert wurde, und beantragte nach Aussetzung ihrer Wirksamkeit deren Nichtigerklärung vor dem TAR für die Emilia Romagna.

In der ersten Instanz des Verfahrens war nur die Gemeinde -OMISSIS- vertreten.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 lehnte die TAR für die Emilia Romagna den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen vorläufigen Antrag ab und entschied mit Satz Nr. 345 vom 24. Mai 2023 wies die Berufung zurück.

Das Urteil wurde von -OMISSIS- mit einer am 16. Juni 2023 zugestellten und am 20. Juni 2023 eingereichten Berufung angefochten, die sich auf zwei Misstrauensgründe stützte und mit der es nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit eine Reform des Urteils mit den entsprechenden Konsequenzen beantragte Aufhebung der in erster Instanz angeklagten Urkunden.

Das Innenministerium, das Polizeipräsidium von -OMISSIS- und die Gemeinde -OMISSIS- erschienen und beantragten die Ablehnung der Berufung.

Mit der Verordnung Nr. -OMISSIS- Diese Abteilung akzeptierte den vorsorglichen Antrag und setzte die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils aus.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2023 wurde der Fall zur Entscheidung gehalten.

Es ist anzumerken, dass es sich bei dem Streitgegenstand um die Berufung gegen den Erlass des Polizeipräsidiums von „OMISSIS“ vom 14. September 2022 handelt, mit dem „OMISSIS“ angewiesen wurde, die öffentliche Sicherheitslizenz zurückzugeben und den Spielbetrieb einzustellen und Wetten, insbesondere das angebliche Versäumnis, eine förmliche Maßnahme seitens der Gemeinde -OMISSIS- zu ergreifen, die allein nach Ansicht des Beschwerdeführers die Schließung des Unternehmens hätte verhängen können, ohne dass dies der Aufforderung des Polizeikommissars entsprochen hätte Die Rückgabe der Lizenz konnte nur als rechtswidrig angesehen werden, da es sich lediglich um die „Umsetzung einer angeblich nie angenommenen Handlung“ handelte (rectius: die Schließung der Räumlichkeiten).

Mit dem ersten Berufungsgrund -OMISSIS- macht er geltend, dass der erste Richter den dritten Berufungsgrund fälschlicherweise zurückgewiesen habe, da der Vermerk der Gemeinde -OMISSIS- vom 20. Januar 2020 seiner Meinung nach keinen „schädlichen“ Inhalt habe , wobei es sich um eine bloße Mitteilung über die Einleitung des Schließungsverfahrens handelte, die als solche eine spätere Schlussbestimmung erforderlich gemacht hätte.

Andererseits weist die beklagte Stelle darauf hin, dass sich die Schädlichkeit der Tat bereits aus ihrem Wortlaut ergebe, der den Charakter einer echten Andeutung hervorhebe, da darin angegeben werde, dass es sich bei dem Geschäft um einen Spielraum mit Videoterminals (VLTs) handele eine kürzere Entfernung zu einem sensiblen Ort (der Schule); nebst der Angabe der sechsmonatigen Frist ab Zugang der Mitteilung, innerhalb deren das beschwerdeführende Unternehmen den Betrieb schließen oder selbst verlegen musste.

Der Grund ist unbegründet.

Nach Ansicht des Vorstands stellt die Mitteilung der Gemeinde -OMISSIS- vom 20. Januar 2020 einen echten Hinweis auf die Schließung der Tätigkeit dar, der an sich schon ausreicht, um den Bereich des Unternehmens -OMISSIS- zu beeinträchtigen, was ausgeschlossen werden muss dass es eines Durchführungsrechtsakts bedarf.

In ihrer Formulierung ist die Beschwerde daher nicht begründet, da der erste Richter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die oben genannte Handlung (rectius: Schließungsanordnung) zu Recht als unmittelbar schädlich eingestuft hat.

Tatsächlich steht die Aussage des Beschwerdeführers, wie der erste Richter feststellte, im Widerspruch zum Verhalten des Beschwerdeführers, der Schritte unternommen hatte, um einen Antrag auf Verlegung der Tätigkeit an den neuen Hauptsitz in Forlì einzureichen, dem die erforderlichen Dokumente beigefügt waren, wie z B. den Mietvertrag und die Baugenehmigung für die Adaptierung der neuen Räumlichkeiten.

Zur Bestätigung dieser Annahme muss hier noch einmal betont werden, dass „die Schrittweise, mit der die Verwaltung im Fall der Region Emilia-Romagna vorgegangen ist, um die sogenannte Lokalisierung zu erreichen, bereits eine Maßnahme zur Wahrung privater Interessen darstellt, da sie dies nicht kann.“ als ungerechtfertigte Verzögerung bei der Verwirklichung des öffentlichen Ziels zum Schutz ausdrücklich als sensibel eingestufter Orte angesehen werden“ (Staatsrat, Abschnitt V Satz. 11036 vom 16. Dezember 2022).

Mit dem zweiten Grund rügt der heutige Berufungskläger das angefochtene Urteil und geht davon aus, dass der erstinstanzliche Richter sowohl den ersten als auch den zweiten Berufungsgrund irrtümlich zurückgewiesen habe, da der Ratsbeschluss Nr. -OMISSIS- von 2019, mit dem die Gemeinde -OMISSIS- die Aktualisierung der Kartierung sogenannter sensibler Orte genehmigt hatte, hatte ebenfalls keinen schädlichen Inhalt.

-OMISSIS- kritisierte die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung und betonte insbesondere, dass der Streit über die Entfernung zu sensiblen Orten als irrelevant angesehen werden müsse, da der Beschluss des Regionalrats Nr. auch auf die ausgeübte Tätigkeit anzuwenden sei. 68 von 2019, wo eine Schutzklausel zum Schutz getätigter Investitionen und der berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer vorgesehen ist.

In dieser Regelung heißt es insbesondere: „Die Aktualisierung der Kartierung hat keine Auswirkungen auf diejenigen, die in Übereinstimmung mit der aktuellen Kartierung die Tätigkeit ausüben oder verlagern, und zwar für einen Zeitraum, der ausreicht, um die Amortisierung der getätigten Investitionen in jedem Fall zu ermöglichen.“ die Höchstdauer von 10 Jahren ab der Mitteilung über die Genehmigung der Kartierungsaktualisierung darf nicht überschritten werden.“

Auch dieser Grund ist unbegründet.

Um die irrige Annahme des Beschwerdeführers zu widerlegen, genügt es, hier daran zu erinnern, was dieser Staatsrat bereits im jüngsten Satz Nr. 11426 festgestellt hat. 28 vom 2022. Dezember 68, in dem die Anwendbarkeit der oben genannten Schutzklausel ausgeschlossen wurde, wobei insbesondere hervorgehoben wurde, dass „Ratsbeschluss Nr. 2019 von 10 ermöglicht Wirtschaftsteilnehmern, die bereits umgezogen sind, die Aufrechterhaltung der Tätigkeit für höchstens XNUMX Jahre, für den Fall, dass im Vergleich zum neuen Standort später ein sensibler Ort gefunden wird, der zuvor nicht existierte.

Das Ziel bestand eindeutig darin, eine Ungleichbehandlung derjenigen zu vermeiden, die, wie der heutige Beschwerdeführer, nie umgezogen sind, aber nach der ersten Kartierung gezwungen waren, umzuziehen.

Auch unter diesem Gesichtspunkt scheint die Entscheidung des ersten Richters tadellos zu sein, da sie über die Art der Gemeindenotiz von -OMISSIS- n hinaus gut qualifiziert ist. -OMISSIS-vom 20. Januar 2020, auch die jeweils mit Beschlüssen der GK-Nrn. angeordneten Zuordnungen. -OMISSIS-von 2019 und -OMISSIS-von 2017.

Tatsächlich hat die Gemeinde, wie der erste Richter richtig anmerkt, erst mit der zweiten Kartierung mit Beschluss der GC-Nr. -OMISSIS-von 2019 hat die sensiblen Orte in einem Umkreis von 500 Metern effektiv identifiziert. aus dem Spielzimmer des Klägers, in der mit Beschluss Nr. -OMISSIS-von 2017.

Diese letzte von der Gemeindeverwaltung durchgeführte Erhebung wurde tatsächlich als vorläufig eingestuft, da gemäß den Bestimmungen des DGR 8312017 die Kartierung von den Nachbargemeinden eingeholt werden musste.

Nach Ansicht der Kammer trägt dieser Umstand dazu bei, das Vorliegen eines unschuldigen Vertrauens seitens des Beschwerdeführers auszuschließen, da es sich um einen Wirtschaftsteilnehmer handelte, der seit Jahren im Bereich der Sammlung rechtmäßiger Glücksspiele tätig war und dies vermutlich auch war Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und der geltenden Verwaltungsvorschriften.

Abschließend ist auch aus allen dargelegten Gründen die Berufung von -OMISSIS- zurückzuweisen und damit das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Es gibt durchaus Gründe, die Kosten der Urteilsebene zu kompensieren, wenn man die Besonderheiten der analysierten Sachverhalte berücksichtigt.

PQM

Der zuständige Staatsrat (Dritte Sektion) entscheidet endgültig über die von -OMISSIS- vorgeschlagene Berufung, weist sie zurück und bestätigt daher das angefochtene Urteil.“

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