Der Staatsrat hat die Berufung der Gemeinde Chiavari (GE) gegen das Urteil des regionalen Verwaltungsgerichts Ligurien angenommen. Die Angelegenheit begann am 1. Juni 2017, als der Leiter des Sektors II – Allgemeine Stabsdienste dem Eigentümer einer Spielhalle den Beginn des Verfahrens zur Beendigung der Tätigkeit auf der Grundlage der Stellungnahme des Sektors V – Planung und Umsetzung von Urban mitteilte Planungsrichtlinien, in denen festgestellt wurde, dass „die betreffende Tätigkeit scheint jedenfalls im Widerspruch zur Kunst zu stehen. 2 von LR n. 17 vom 30 als der Abstand zwischen der Zivilisation. 04-2012 A von Corso Lavagna und der städtische Friedhof sind weniger als 17 m entfernt. Mindestanforderungen gemäß der oben genannten Norm (…)“.

Anschließend bestätigte Sektor V mit einem Gesetz vom 10. August 2017, was bereits in seiner Stellungnahme geäußert worden war, und betonte nicht nur, dass das Objekt, in dem die Sammeltätigkeit durchgeführt wurde, den in der Kunst vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhielt. 2 von LR n. 17/2012, aber nicht einmal der in Absatz 6.01.3 – Vgl. III – (Tertiäre Tätigkeiten) von Absatz 6.01 der Kunst geforderte Mindestabstand. 6 des NTA des aktuellen PRG eingeführt mit DCC n. 137 vom 16. Dezember 2013, da es weniger als 300 Meter vom städtischen Friedhof und dem städtischen Stadion entfernt liegt.

Insbesondere im Hinblick auf das Fehlen einer ausdrücklichen Angabe von Friedhöfen in der in der Kunst enthaltenen Liste sensibler Orte. 2 von LR n. 17/2012 erklärte die Verwaltung, dass dieses Versäumnis dadurch ausgeglichen wurde, dass die aktuelle PRG-Gesetzgebung, eingeführt mit DCC n. 137/2013 zählte Friedhöfe ausdrücklich zu den Orten, die im Hinblick auf den einzuhaltenden Mindestabstand berücksichtigt werden müssen.

Mit der Bestimmung vom September 2017 ordnete die zentrale Anlaufstelle für produktive Aktivitäten der Gemeinde Chiavari das Unternehmen an, die Wettaktivität einzustellen, da es keine städtebaulichen Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der betreffenden Aktivität gab.

Das Unternehmen focht die oben genannten Maßnahmen vor dem regionalen Verwaltungsgericht für Ligurien an und folgerte aus verschiedenen Gesichtspunkten, dass sie rechtswidrig seien. Der Beschwerdeführer beschwerte sich, unter anderem, dass die Kunst. 2 KR galt nur für Spielhallen und für legales Glücksspiel an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht jedoch für Wettbüros; Daher gehörte die streitige Tätigkeit nicht zu den in der Kunst genannten Tätigkeiten. 110 und 86 des TULPS, geregelt durch Art. 88. Darüber hinaus hatte die zentrale Anlaufstelle für produktive Aktivitäten keine Befugnis, die Anordnung zur Schließung des Unternehmens zu erlassen, und der Bürgermeister hatte die Befugnis, eine solche Bestimmung zu erlassen. Nach Angaben des Unternehmens sah das regionale Gesetz bei der Sanktionierung der Verletzung der Einhaltung der Entfernungen zu sensiblen Orten nur die Anwendung einer finanziellen Verwaltungssanktion vor, weshalb die Anwendung der einstweiligen Verfügung nicht einmal durch den Verweis auf das regionale Gesetz gerechtfertigt werden konnte Die Gesetze enthalten allgemeine Bestimmungen über Verwaltungssanktionen und sind an den Grundsatz der Zwanghaftigkeit gebunden. Schließlich hätte die Gemeinde, nachdem sie aus der angefochtenen Bestimmung einen Verstoß gegen städtebauliche Vorschriften abgeleitet hatte, eine Verordnung gemäß Art. 31 Präsidialerlass Nr. 380/2001 der Wiederherstellung des tadellosen Zustands und nicht der untypischen Sanktion der Schließung des Geschäfts. Bezüglich der Entfernung zum Sportplatz und zum Friedhof bemängelte er, dass diese nicht korrekt berechnet worden sei und dass der Friedhof nach regionalen Bestimmungen nicht als sensibler Ort gelten könne.

Das Bezirksverwaltungsgericht gab der Berufung statt und vertrat die Auffassung, dass auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen in dem Teil begründet seien, in dem sie die Verletzung der Entfernungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Wettbüros anprangerten 2012 Meter vom Stadtfriedhof und vom Stadion entfernt, da die im Regionalgesetz 17/XNUMX getroffene Unterscheidung es der Verwaltung nicht ermöglichte, die von Spielhallen einzuhaltenden Entfernungsgrenzen auch auf Wettbüros anzuwenden.

Die Kammer akzeptierte daher den ersten Beschwerdegrund, indem sie einen Teil der Beschwerden wegen mangelnden Interesses aufnahm und sie im Übrigen zurückwies.

Die Gemeinde Chiavari legte gegen das Urteil Berufung ein und forderte dessen vollständige Reform mit folgenden Gründen: „1. Unrichtigkeit des Urteils der TAR Ligurien Nr. 646/2018. Verstoß und/oder falsche Anwendung der LR-Nr. 17/2012. Überschüssige Leistung. Fehlleitung. Falsche Darstellung von Tatsachen. Mangel an Motivation. Intrinsischer und extrinsischer Widerspruch. Ungleiche Behandlung. Offensichtliche Unlogik; 2. Unrichtigkeit des angefochtenen Satzes aus anderer Sicht. Verletzung und/oder falsche Anwendung der Kunst. 6, Absatz 6.01, Absatz 6.01.3 – vgl. III (Tertiäre Aktivitäten) der NTA der PRG der Gemeinde Chiavari. Falsche Annahmen. Mangel an Motivation. Falsche Darstellung. Fehlleitung.

Die Gemeinde gelangt zu dem Schluss, dass sich die regionalen Rechtsvorschriften nicht nur auf Unterhaltungs- und Freizeitaktivitäten beziehen, die unter Verwendung von in der Kunst genannten Geräten ausgeübt werden, die für legales Glücksspiel geeignet sind. 100, Absatz 6 des TULPS, sondern auch auf Wettannahmestellen, da der Zweck der Gesetzgebung darin besteht, die sozialen Folgen zu begrenzen, die solche Freizeitaktivitäten verursachen können, und in jedem Fall Wettbüros unter die Definition von „öffentlich“ fallen würden Spielhalle'. Spiel'. Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss das Regionalgesetz dahingehend ausgelegt werden, dass es in das Verbot gemäß Art. 2, Absatz 2, auch das Sammeln von Wetten, mit der Folge, dass die Regelung der Mindestabstände zu sensiblen Orten auch auf diese letztgenannte Tätigkeit anwendbar ist.

Die Annahme des CDS muss angesichts der jüngsten Richtung, die dieser Staatsrat geäußert hat, mit Satz Nr. geteilt werden. 1382 von 2023, wonach: „ Bezüglich der Gleichstellung der Wettannahmetätigkeiten mit denen von Spielhallen für die hier relevanten Zwecke stellte die Sektion mit Argumenten, von denen die Kammer keinen Grund sieht, abzuweichen, fest, dass dieser Staatsrat mit Satz Nr. . 5327 vom 16. Dezember 2016 bekräftigte, dass auf nationaler Ebene und insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Art. 32 der Verfassung) die Tätigkeit der Verwaltung rechtmäßiger Wetten gemäß Art. 88 von RD Nr. 773 von 1931, entspricht den durch die bisherige Technik geregelten Spielhallen. 86. Die Durchführungsbestimmungen der einzelnen Landesgesetze müssen daher nach einer logischen und systematischen Auslegung ausgelegt werden und können sich trotz der verwendeten wörtlichen Ausdrücke nur auf „beide Tätigkeiten, beide Gefahrenquellen der Verbreitung von Spielsucht“ beziehen.

Nach dieser Auslegungsorientierung zielen die Maßnahmen auf die Prävention und Bekämpfung von Formen der Spielsucht ab, wie beispielsweise die Vorgabe eines Mindestabstands von Spiel- und Wetträumen zu sogenannten sensiblen Orten, also solchen Orten, an denen sich die Anwesenheit von Personen aufhält Die am stärksten gefährdeten Kategorien fallen in den Bereich des Gesundheitsschutzes (Staatsrat Nr. 2592 von 2021; Staatsrat Nr. 6714 von 2018; Staatsrat Nr. 5327 von 2016) und beziehen sich auf beide Glücksspielaktivitäten.

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