Griechenland. Das Projekt zu Steuern und Zöllen auf VLTs landet in Brüssel

(Jamma) Am 24. April hat der griechische Staat der Europäischen Kommission den Entscheidungsentwurf zur "Definition von Steuern und Tarifen für das Spielen von Glücksspielen mit Glücksspielautomaten vom Typ VLT" notifiziert. Das Projekt wird über 35 VLT-Spielautomaten betreffen, die in den kommenden Monaten in Betrieb genommen werden.
Die Stillhaltefrist, während der die Kommission und die Staaten und Mitglieder Kommentare übermitteln können, endet am 25. Juli.

Das der Kommission vorgelegte Projekt sieht Folgendes vor:

1. Gebühr für den Antrag auf Zertifizierung der Räumlichkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 50 Buchstabe a) des Gesetzes 4002/2011 (180/A): siebzig (70) Euro pro Räumlichkeiten.
2. Einmalige Gebühr für die Zertifizierung der Räumlichkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 50 Buchstabe b) des Gesetzes 4002/2011 (180/A): siebzig (70) Euro pro Räumlichkeiten.
3. Jährliche Gebühr für die Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Absatz 42 des Gesetzes 4002/2011 (180/A) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 50 Buchstabe b) des gleichen Gesetzes, die im Voraus für jedes Betriebsjahr gezahlt wird : einhundertzwanzig (120) Euro pro Jahr und Einrichtung, wobei y=Anzahl der Spielautomaten pro Einrichtung.
4. Gebühr für die Beantragung der Zertifizierung des Spiels gemäß Artikel 3 Absatz 50 Buchstabe a) des Gesetzes 4002/2011 (180/A): fünfzig (50) Euro pro Spiel.
5. Gebühr für die Beantragung der Zertifizierung des Spielautomaten gemäß Artikel 3 Absatz 50 Buchstabe a) des Gesetzes 4002/2011 (180/A): fünfzig (50) Euro pro Spielautomat.
6. Einmalige Gebühr für die Spielezertifizierung gemäß Artikel 3 Absatz 50 Buchstabe b) des Gesetzes 4002/2011 (180/A): fünfzig (50) Euro pro Spiel.
7. Einmalige Gebühr für die Zertifizierung des Spielautomaten gemäß Artikel 3 Absatz 50 Buchstabe b) des Gesetzes 4002/2011 (180/A): fünfzig (50) Euro pro Spielautomat.
8. Gebühr für den Antrag auf Eintragung in das Register der Hersteller von Glücksspielen und Spielautomaten des Typs VLT der Aufsichts- und Kontrollkommission für Glücksspiele (GSCC) gemäß Buchstabe a) von Absatz 4 des Artikels 50 des Gesetzes 4002/2011 (180/A): fünfzig (50) Euro.
9. Gebühr für den Antrag auf Eintragung in das Register der Importeure von Glücksspielen und Spielautomaten des Typs VLT der Aufsichts- und Kontrollkommission für Glücksspiele (GSCC) gemäß Buchstabe a) von Absatz 4 des Artikels 50 des Gesetzes 4002/2011 (180/A): fünfzig (50) Euro.
10. Antragsgebühr für die Eintragung in das Register der Glücksspieltechniker und VLT-Spielautomaten der Glücksspielkontroll- und Aufsichtskommission (GSCC) gemäß Buchstabe a) des Absatzes 4 des Gesetzes 50/4002 (2011/A ): fünfzig (180) Euro.
11. Jährliche Vorschussgebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung in das Register der Hersteller von Glücksspielen und VLT-Spielautomaten der Glücksspielaufsichts- und Kontrollkommission (GSCC) gemäß Buchstabe b) Absatz 4 des Artikels 50 des Gesetzes 4002/2011 ( 180/A): fünfzig (50) Euro.
12. Jährliche Vorschussgebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung in das Register der Importeure von Glücksspielen und VLT-Spielautomaten der Aufsichts- und Kontrollkommission für Glücksspiele (GSCC) gemäß Artikel 4 Absatz 50 Buchstabe b) des Gesetzes 4002/2011 ( 180/A): fünfzig (50) Euro.
13. Jährliche Vorschussgebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung in das Register der Glücksspieltechniker und VLT-Spielautomaten der Aufsichts- und Kontrollkommission für Glücksspiele (GSCC) gemäß Artikel 4 Absatz 50 Buchstabe b) des Gesetzes 4002/2011 (180/ A): fünfzig (50) Euro.
Gemäß der Bestimmung von Artikel 7 Absatz 28 Buchstabe b) des Gesetzes 4002/2011 (180/A) stellen die oben genannten Tarife und Gebühren die Ressourcen der Glücksspielkontroll- und Aufsichtskommission (GSCC) dar, auf die hiermit auch verwiesen wird als Inkassobüro. Die Gebühren und Steuern dieser Entscheidung sind auf das von der Gambling Supervision and Control Commission (GSCC) einzurichtende Bankkonto zu zahlen, die jeweilige Zahlung zieht die Erhebung der entsprechenden Gebühr oder Gebühr nach sich, die durch den Zahlungseingang der Bank nachgewiesen wird nennt als Grund ausdrücklich die Art des Zolls oder der Steuer, wie sie in diesem Bescheid beschrieben ist, sowie die vollständigen Daten des leistenden Schuldners. Wenn der Schuldner das oben genannte Dokument vorlegt, stellt die Glücksspielkontroll- und Aufsichtskommission (GSCC) das entsprechende Inkassodokument aus und erteilt es.

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