Das Kassationsgericht kommt auf die bekannte Frage der Umgehung der PREU zurück, wenn ein Alot vom Netz getrennt wird, und auf die Verantwortlichkeiten des Konzessionärs, mit dem der Betreiber einen Vertrag abgeschlossen hat.

Die Steuerabteilung des Kassationsgerichts machte den Konzessionär gesamtschuldnerisch haftbar und bestätigte das Urteil der CTR der Lombardei, wonach der Konzessionär eigentlich gesamtschuldnerisch mit dem Betreiber für den Verstoß haftbar sein sollte

„Die angeführten Entscheidungen … betrafen nur die gleiche Rechtsfrage, nämlich die Auslegung des Gesetzesdekrets Nr. 269 ​​​​von 2003, Kunst. 39 quater, so dass die externe Rechtskraft in Bezug auf Fragen der Auslegung von Rechtsnormen nicht angewendet werden kann. Dem Vorstehenden muss jedoch hinzugefügt werden, dass nichts uns zu der Annahme verleitet, dass die besagten Urteile das „gleiche Rechtsverhältnis“ zum Gegenstand hatten, das mit denselben Managern und Eigentümern und unter Bezugnahme auf dieselben Instrumente begründet wurde. Der oben angeführte Zusammenhang wird von der Gegenbeschwerdeführerin auch in irrelevanter Weise festgestellt, obwohl er in den betreffenden Entscheidungen in keiner Weise untersucht und dargestellt wurde und auch nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Entscheidung ist. Um die Identität des Rechtsverhältnisses festzustellen, auf das sich ein Urteil bezieht, reicht es nämlich nicht aus, die beiden Subjekte, die Teil des Urteils waren, zu vergleichen, wie es der Steuerpflichtige getan hat, sondern es ist notwendig, sich auf alle zu beziehen die an der komplexeren Sachbeziehung beteiligten Subjekte, die zur Identifizierung des konkreten Sachverhalts beitragen. Ebenso kann die Identität der objektiven Situation, die der Beziehung zugrunde liegt, nicht allein aufgrund des Umstands bestätigt werden, dass im vorliegenden Urteil, wie auch in den als Präzedenzfälle angeführten Urteilen, die das abgeleitete Urteil bilden, die Identifizierung der Täter der Straftat auf den Geräten sicher war . der Unterhaltung. Die bestrittene Haftung des Konzessionärs wurde vom CEO tatsächlich unter Bezugnahme auf bestimmte Sachverhalte abgeleitet, in denen sowohl der Eigentümer der Spielautomaten als auch der Betreiber der Räumlichkeiten, in denen sie aufgestellt waren, eigenständige und besondere Rollen spielten, die je nach ihrer Lage unterschiedlich waren Verhalten (auch in Bezug auf die verschiedenen Gewerbebetriebe, in denen sich der Händler befindet), hätte auch unterschiedliche Auswirkungen auf das mögliche Bestehen der Haftung des Händlers haben können. Letzteres wird dann aus objektiver Sicht durch die Anzahl und Merkmale der Maschinen identifiziert und abgegrenzt, die der Überprüfung und Beobachtung unterliegen. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass diese Angelegenheit aus einer konkreten Untersuchung eines unerlaubt modifizierten Geräts (im Besitz von Das betrachtete Rechtsverhältnis hat nicht einmal den Charakter einer „verlängerten Vollstreckung“ und bezieht sich auch nicht auf Tatsachen mit „dauerhafter oder mehrjähriger Wirksamkeit“, sondern wird in ein einheitliches und definiertes Ereignis umgesetzt, das in spezifischen und autonomen Tatsachen verankert ist, deren Identität eine unanfechtbare Voraussetzung für das Funktionieren der Rechtskraft ist, ihre Einordnung in die gleiche Regelungsdisziplin bleibt unerheblich.“

Mit dem dritten Grund rügt die Verteidigung des Beschwerdeführers, d. h. des Konzessionärs, die „Verletzung und falsche Anwendung des Gesetzesdekrets vom 18. Dezember 1997, Nr. 472, Kunst. 3 und Gesetzesdekret Nr. 269 ​​​​von 2003, Kunst. 39 quater, umgewandelt durch Gesetz vom 24. November 2003, Nr. 326, geändert durch Gesetzesdekret vom 1. Juli 2009, Nr. 78, Kunst. 15, Absatz 8 quaterdecies umgewandelt durch Gesetz vom 3. August 2009, n. 102“ (siehe Berufung, S. 19), weil die CTR irrtümlicherweise die Anwendbarkeit des Grundsatzes „favor rei“ zugunsten des Steuerzahlers in Bezug auf die vorgenommene Änderung des Artikels ausgeschlossen hat. 39-viertel Zitat. aus Gesetzesdekret Nr. 78 von 2009, Kunst. 15, Absatz 8, der den Manager und nicht den Lizenznehmer als alleinigen Verantwortlichen für die unsachgemäße Verwendung von Unterhaltungsgeräten identifiziert;

Nach Ansicht des Kassationsgerichts ist die Begründung unbegründet:

dass im Falle einer missbräuchlichen Nutzung von Unterhaltungsgeräten gemäß Art. Gemäß Art. 110 Abs. 6 TULPS ist die umgangene höhere einheitliche Steuerabgabe (sog. größere PR.EU) aufgrund des höheren Glücksspielvolumens, die sich aus der Straftat ergibt, im Vergleich zur einheitlichen Steuerabgabe identisch und von einheitlicher Natur. angerufen. PR.EU (siehe Kass., Abschnitt 5, 31.5.2019, Nr. 14969, Rv. 654116-01. Siehe auch Kass., Abschnitt 5, 31.5.2019, Nr. 14955, Rv. 654131-01; außerdem wie, nach dem Ergebnis von Gerichtsverfahren zwischen denselben derzeitigen Parteien, Cass., Abschnitt 5, 29.9.2019, Nr. 23840, in den Gründen, und wiederum in den Gründen, Cass., Abschnitt 5, 28.5.2019, Nr. 14544, 14543, 14542, 14541, 14540 und 14539); dass daher im Falle der elektronischen Übermittlung von Spieldaten, die von den tatsächlich erstellten abweichen, in Kraft des Gesetzesdekrets Nr. 269 ​​​​von 2003, Kunst. 39, Absatz 13, Konv. in L. n. 326 von 2003, spassiver Gegenstand der Steuer ist aufgrund der garantierten Position als Inhaber der Genehmigung in jedem Fall der Netzkonzessionär, der in erster Linie für die hinterzogene Steuer verantwortlich ist (sog. größere PR.EU, festgestellt nach einer Inspektion, die den Abzug von beweist). Steuerwetten) und für die damit verbundenen Nebenbeschäftigungen und Sanktionen, unbeschadet der später vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung für den Fall der Identifizierung des Täters aufgrund der Kunst. 39-quater, Absatz 2 DL cit., im Text eingeführt durch Gesetz Nr. 296 von 2006, Kunst. 1 (in Kraft seit 1. Januar 2007 und ratione temporis auf den betreffenden Fall anwendbar, da es sich um Schüsse handelt, die auf der Grundlage von Ermittlungen vom 23. und 24. April 2009 durchgeführt wurden. Siehe Berufung, S. 5), also vor dem Änderung im Sinne von DL n. 78 von 2009, Kunst. 15 Konv. in L. n. 102 von 2009 (siehe Kass., Abschnitt 5, 31.5.2019, Nr. 14955, Rv. 654131-01, cit.);

dass daher in erster Linie der Netzkonzessionär für die Steuerhinterziehung (sog. Groß-PR.EU) und die damit verbundenen Beihilfen und Sanktionen im Falle der Nichtidentifizierung des Täters der Straftat verantwortlich ist, während er, sofern dieser identifiziert wird, haftet weiterhin mit demselben, jedoch gesamtschuldnerisch (Cass. Abschnitt 5, 25.5.2018, Nr. 13116, Rv. 64866701; Cass., Abschnitt 5, 6.6.2018, Nr. 14563, Rv. 649003-01). Mit anderen Worten, im Falle einer elektronischen Übermittlung von Spieldaten, die nicht tatsächlich erstellt wurden, gemäß Gesetzesdekret Nr. 269 ​​​​von 2003, Kunst. 39-quater, Absatz 2, Konv. per Gesetz n. 326 von 2003, in der Fassung des Gesetzes Nr. 296 von 2006, Kunst. 1, Absatz 84, (und es wird noch einmal betont, es gilt „ratione temporis“ auf den Fall), die gesamtschuldnerische Haftung liegt unter anderem beim Eigentümer der Räumlichkeiten, in denen die Geräte installiert sind, und beim Inhaber der Netzwerklizenz Die Erteilung der entsprechenden Genehmigung ist nicht im Sinne einer Mittäterschaft und mit Sanktionsfunktion vorgesehen, sondern mit dem Ziel, die Gewährleistung der Integrität der Steuerströme aus dem Betrieb von Geldspielautomaten zu stärken, so dass dies der Fall ist Die durch das Gesetzesdekret Nr. 78 von 2009, Kunst. 15, Absatz 8-quaterdecies, Konv. per Gesetz n. 102 von 2009, in dem nur der Täter der Straftat als alleiniger Hauptverantwortlicher identifiziert wurde (Cass., Abschnitt 5, 19.12.2019, Nr. 34076, Rv. 656399-01; Cass., Abschnitt 5, 8.10.2020, Nr . 21670)“.

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