Genua. Für die Tar ist die Gemeindevorschrift legitim, die die Installation von Slots weniger als 300 Meter von einer Kirche (auch wenn es sich um einen Tabakladen handelt) verbietet

Venedig. Stadtrat billigt Antrag auf Begrenzung des Glücksspielangebots

 

Venedig. Der Stadtrat stimmt dem Antrag zu, ein nationales Gesetz zum Verbot von Slot- und VLT-Installationen zu fordern

 

Cremona. Das PD hat einen No-Slot-Odg
Glücksspielregulierung. Die Region Emilia-Romagna meldet die Stimmen den Kommissionen für Finanzen und Soziales

 

 

(Jamma) Das Regionale Verwaltungsgericht Ligurien hat die Berufung des Eigentümers eines Tabakladens gegen die Weigerung der Gemeinde Genua, eine Genehmigung für die Installation von vier Slots (Paragraf 6a Geräte) zu erteilen, zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit der regionalen Regelung bestätigt die Mindestabstände zu Kirchen und anderen sensiblen Orten vorschreibt. "Eine artikulierte Entscheidung, bei der sich der Tar auf die Notwendigkeit des Schutzes von Sicherheit, Gesundheit und Sicherheit bezieht - erklärte der Sicherheitsrat der Gemeinde Genua Elena Fiori– und wir sind zufrieden, weil wir uns damit in die richtige Richtung bewegen.“ Ein Ergebnis, das nur wenige Tage nach der Verabschiedung der neuen kommunalen Verordnung zur Eröffnung von Spielhallen in der Stadt eintraf. "Es ist ein neues Stück, das dem regionalen Gesetz hinzugefügt wird, um das Phänomen der Mini-Casinos einzudämmen, genau zur Unterstützung der Bürger und zur Unterstützung der vielen Forderungen, die von Bürgern gestellt wurden, die beteiligten und durch das Spiel ruinierten Personen nicht zu sehen." , stellte der Kommissar klar. "Es ist grundlegend, aber wir hoffen, dass viele Gemeinden uns auf diesem Weg folgen werden, weil ich glaube, dass die genuesische Verwaltung zeigt, dass es machbar ist", schloss Ratsmitglied Fiorini.

Die Aussprache

" In Bestätigung der zuletzt mit Satz Nr. 158/2013 ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen, was die Prüfung der von der beklagten Verwaltung unterschiedlich formulierten Ausnahmen ohne Interesse macht“, schreiben die Richter des Regionalen Verwaltungsgerichts Ligurien.

„Der erste Verteidigungsabzug, der sich über die Unfähigkeit des Stadtverwalters bei der Verabschiedung der Maßnahme zur Verweigerung der Installation von Maschinen zum Sammeln von rechtmäßigen Spielen vom Typ „Videopoker“ in Bezug auf die Aspekte beschwert, die den relativen Standort gemäß dem Regionalgesetz Nr. . 17/2012, ist mit einem einfachen Hinweis auf Satz Nr. 158/2013, die bereits klargestellt hat, wie diese Zuständigkeit nach Art. 107 TUEL, der auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, da es sich um eine Erweiterung der bereits bestehenden kommerziellen Genehmigung für den Weiterverkauf einiger Monopolwaren handelt und der in Art. 86 des RD 773/1931.

Der zweite Verteidigungsabzug, wonach die im Regionalgesetz Nr. 17/2012 nicht für Tabakläden gelten würde, ist angesichts des in den Verteidigungsschriften der Gemeinde Genua ausführlich hervorgehobenen Umstands, wonach derselbe LR ausdrücklich unterscheidet, unbegründet zwischen "Spielhallen" und "rechtmäßigem Glücksspiel an öffentlich zugänglichen Orten" (vgl. Art. 1 Abs. 2, der den Anwendungsbereich regelt) und schlägt unter anderem vor, den Vertrieb von Geräten für das rechtmäßige Glücksspiel in der Spielhalle zu regeln Bereich, im Rahmen der Befugnisse der Region, zum Schutz der Gesundheits- und Sozialpolitik, zur Verhinderung des Lasters des Glücksspiels, auch wenn es rechtmäßig ist, Bedingungen, denen eine einheitliche Disziplin völlig rational vorherbestimmt ist, die sie nicht hätte nur deshalb sinnvoll, sich ausschließlich auf Spielhallen zu beschränken, weil Tabakläden bereits in ihrem Vermögen die Möglichkeit, andere Arten von Spielen und Wetten weiterzuverkaufen (die mit denen, für die sie verantwortlich sind, nicht homogen sind, wenn man die strukturellen Unterschiede auch in Bezug auf die individuellen psychologischen Auswirkungen auf die Benutzer berücksichtigt).

Diese letzten Argumente veranlassen das Gremium, die offensichtliche Unbegründetheit der verschiedenen Profile der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung zu prüfen, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagen wurden und die dieser erneut vorschlägt, in der Annahme, dass sie im Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 300 vom 10. November 2011.

Insbesondere der erste Rechtswidrigkeitsgrund gemäß Punkt Nr. 4 der Beschwerde, der die Sinnhaftigkeit der Gesetzesvorschrift in dem Teil bestreitet, in dem es würde zu Unrecht Tabakläden treffen, die bereits im Glücksspielsektor tätig sind (wie Lotterien, Rubbellose usw.) zum Nachteil anderer Räumlichkeiten, und der auch bestreitet, dass die Beschränkung auf 300 Meter von Kultstätten eine religiöse Diskriminierung implizieren würde: Die räumliche Beschränkung wirkt sich eindeutig nicht auf einige Weiterverkäufe zum Nachteil aus von anderen, und ist inspiriert vom Schutz bestimmter Orte nur wegen der normalen Benutzer, die sich darauf beziehen, mit offensichtlichen Implikationen einer sozialen Ordnung, die den Schutz religiöser Gefühle oder anderer diskriminierender Annahmen nicht als Schutzgegenstand annimmt.

Auch das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verbot der Maschinenbenutzung für Minderjährige unter 18 Jahren hat keinen Einfluss auf die Abstandsregelung zu Orten wie Schulen, da es sich bei letzterem um ein anderes Profil von Sachschutzprofilen handelt die Interessen, die der Gesetzgeber schützen will.

Analoge Überlegungen sind daher für den weiteren Aspekt der Unvernunft des Rechts anzustellen, der nach Ansicht der Beschwerdeführerin (in Nr. 4.2 der Beschwerde) in der unbewiesenen Auswirkung von Entfernungen auf das Schutzbedürfnis der städtischen Sicherheit, des Verkehrs, der Lärmbelästigung u öffentlichen Frieden: Die bereits in der Dissertation befindliche Installation von Glücksspielautomaten bezwecke die Steigerung der Dienstleistungen für die Kunden der Verkaufsstellen wie der der Beschwerdeführerin und sei daher abstrakt geeignet, die Zahl der Kunden zu beeinflussen, mit der Folge davon nicht -Offensichtliche Irrationalität der regionalen Gesetzgebung.

Das oben Angedeutete zur Entsprechung von Distanzdisziplin und sozialpräventiven Zwecken, die das Gesetz explizit darstellt, erlaubt es dann, das letzte Argument, mit dem die Beschwerdeführerin ihre verfassungsrechtliche Unzulässigkeit hervorheben möchte, zurückzuweisen, weil kein Eingriff vorliegt Profile der Landesgesetzgebung, die stattdessen andere Erfordernisse subjektiver Natur und des Schutzes der öffentlichen Ordnung erfüllt.

Schließlich ist auf den Rügeeinwand einzugehen, wonach die in der fraglichen LR genannte Distanzdisziplin dem Gegenstand der technischen Disziplin von gemeinschaftlicher Bedeutung inhärent sei.

Auch TDieses Kritikargument ist zurückzuweisen, da die technische Disziplin die ontologische Dimension des angebotenen Produkts und seine Eigenschaften betrifft, nicht seinen Standort, der eine externe und rein territoriale Frage ist und daher außerhalb der angegebenen Angelegenheiten steht.

Aus all diesen Gründen ist die Berufung daher unbegründet und abzuweisen.

Spesen folgen dem erfolglosen Ausgang und werden wie im Gerät abgerechnet.

Das regionale Verwaltungsgericht für Ligurien, das über die Beschwerde, wie in der Inschrift vorgeschlagen, endgültig entscheidet, weist sie zurück.

Verurteilt den Beschwerdeführer zur Übernahme der Prozesskosten, die er mit 2.000,00 Euro beziffert.

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