(Jamma) Die Ausübung des Glücksspiels mit automatischen und elektronischen Geräten stellt eine Straftat nach Art. 4, Absatz 4, Gesetz Nr. 401/1989 nur dann, wenn die Organisation von Wetten und Vorhersagen über Glücksspiele, die mit verbotenen Geräten durchgeführt werden, nachgewiesen wird. Dies wurde vom Kassationshof in Satz n bestätigt. 44645, eingereicht am 5. November 2013.