Kassation. Gilt die Sanktion für die einfache Ausübung des Glücksspiels mit gesetzlich verbotenen Geräten?

 

(Jamma) Die Ausübung des Glücksspiels mit automatischen und elektronischen Geräten stellt eine Straftat nach Art. 4, Absatz 4, Gesetz Nr. 401/1989 nur dann, wenn die Organisation von Wetten und Vorhersagen über Glücksspiele, die mit verbotenen Geräten durchgeführt werden, nachgewiesen wird. Dies wurde vom Kassationshof in Satz n bestätigt. 44645, eingereicht am 5. November 2013.

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