"Viele Unternehmen, Vereine und Non-Profit-Organisationen in Südtirol veranstalten Gewinnspiele, Gewinnspiele, Lotterien, Tombola, Glückstopf und Benefizverlosungen. Allerdings müssen einige Aspekte berücksichtigt werden„. Das lesen wir in einer Notiz des Handelskammer Bozen.

„Gemäß der Gesetzgebung müssen alle von Unternehmen verwalteten Preisausschreiben und anderen Preisverleihungen dem Ministerium für Unternehmen und Made in Italy mindestens 15 Kalendertage vor dem Startdatum des Wettbewerbs und seiner Veröffentlichung elektronisch mitgeteilt werden. Diese Verpflichtung gilt auch für Lotterien, Bingospiele, Lotterien und Wohltätigkeitsverlosungen gemeinnütziger Vereine und Organisationen, auch wenn in diesem Fall die Zuständigkeit bei den einzelnen Gemeinden liegt. Von Unternehmen organisierte Preisverleihungen müssen dem zuständigen Ministerium ausschließlich über das Telematiksystem mitgeteilt werden.PRESSE online“. Um fortfahren zu können, ist eine digitale Signatur erforderlich.

„Die Wirtschaftskammer Bozen informiert Südtiroler Unternehmen über die notwendigen Vorgehensweisen zur korrekten Kommunikation von Gewinnspielen. Detaillierte Informationen gibt es auch auf der Website der Handelskammer“, informiert er Georg Tiefenbrunner der Handelskammer Bozen.

„Gewinnspiele sind alle Werbeveranstaltungen, bei denen nur bestimmte Teilnehmer einen Preis erhalten. Die Auszeichnung hängt davon ab, was der Veranstalter entscheidet, beispielsweise aufgrund von Vorhersage, Glück, Zufall, Können, Können oder dem Urteil einer Jury. Die Meldepflicht gilt nicht nur für klassische Gewinnspiele mit Papiertickets, sondern auch für alle Spielsysteme, wie Online-Gewinnspiele (z. B. auf Facebook oder Instagram), Schönheitswettbewerbe, Ratespiele, Glücksrad, Rubbellose und dergleichen . Die Teilnahme an Gewinnspielen muss grundsätzlich kostenlos sein, kann jedoch mit einem Kauf verbunden sein. „Zum Schutz der Teilnehmer muss die Bekanntgabe des Gewinners bzw. der Gewinnerin immer im Beisein eines Notars oder der für den Schutz des Endverbrauchers zuständigen Person der Handelskammer erfolgen“, unterstreicht der Hinweis.

„Reward-Operationen hingegen umfassen Werbemaßnahmen, bei denen jeder Teilnehmer einen Preis erhält, nachdem er ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung verkauft oder gekauft hat. Die Pflicht zur Mitteilung dieser Ereignisse an das Ministerium besteht nur, wenn die Gewinne nicht unverzüglich an die Gewinner ausgehändigt werden können. Allerdings muss jeweils eine inhaltlich beglaubigte Regelung erstellt werden. Lokal organisierte Lotterien, Lotterien, Bingo und Wohltätigkeitsverlosungen gelten hingegen als lokale Schicksalsereignisse. Diese Veranstaltungen dürfen nur von gemeinnützigen Organisationen und Vereinen organisiert werden und dürfen ausschließlich deren Finanzierung dienen. Im Gegensatz zu Firmenlotterien können Veranstalter Lose bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag verkaufen. Auch bei solchen Veranstaltungen gilt die Meldepflicht. Die Veranstalter müssen mindestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung eine Mitteilung an den Präsidenten der Landesregierung und an den Bürgermeister der zuständigen Gemeinde richten. Vor einer solchen Mitteilung muss eine Genehmigungserklärung bei der in Trient zuständigen Abteilungsinspektion der Staatsmonopole angefordert werden.

„Das zuständige Ministerium für die Kontrolle des regulären Ablaufs von Gewinnspielen kann bei verspäteter oder fehlender Kommunikation Bußgelder in Höhe von 2.065,83 bis 10.329,14 Euro verhängen. Im Falle eines verbotenen Gewinnspiels können die Strafen noch höher ausfallen und treffen auch alle, die sich in irgendeiner Weise an der Verbreitung von Werbematerial des verbotenen Gewinnspiels beteiligt haben“, ergänzt Georg Tiefenbrunner.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Handelskammer Bozen, Ansprechpartner Georg Tiefenbrunner, Tel. 0471 945 638, E-Mail: [E-Mail geschützt] .

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