„Gemeinnützige Organisationen mit sozialem Nutzen, moralische Körperschaften, gemeinnützige Vereine und Ausschüsse mit gemeinnützigen, kulturellen, Freizeit- und Sportzwecken können Lotterien, Bingo- oder Pfirsichspiele sowie Wohltätigkeitsschalter organisieren, um den finanziellen Bedarf der Institution oder des Vereins zu decken. Das bietet die Kunst. 13 des Präsidialdekrets vom 26. Oktober 2001, Nr. 430, zum Thema lokale Ereignisse“. Das schreibt erZollagentur und Monopole in einem Beitrag auf LinkedIn.

„Unter Lotterien verstehen wir Ereignisse lokalen Schicksals, die durch den auf das Gebiet der Provinz beschränkten Verkauf von Losen aus Matrixregistern realisiert werden, die durch Reihen- und fortlaufende Zahlen gekennzeichnet sind und mit einem oder mehreren Preisen je nach Gewinnreihenfolge kombiniert werden.“ Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Tickets darf den Betrag von 51.645,69 € nicht überschreiten. Bei Tombolas – so der Beitrag weiter – handelt es sich um Veranstaltungen, die durch den Verkauf von mit Serien und fortlaufender Nummerierung gekennzeichneten Ordnern mit einer bestimmten Anzahl von Zahlen von eins bis 90 durchgeführt werden. Dabei werden Preise für Ordner vergeben, bei denen bei der Ziehung der Nummern zunächst die festgelegten Bedingungen überprüft werden. Der Verkauf von Ordnern ist auf das Gemeindegebiet und angrenzende Gemeinden beschränkt. Für die Durchführung der Tombola ist eine Anzahlung in Höhe des Wertes der zu gewinnenden Preise zu leisten, die jedoch die Gesamtsumme von 12.911,42 € nicht überschreiten darf. Bei Wohltätigkeitsverlosungen hingegen handelt es sich um lokale Veranstaltungen, die durch den Verkauf von Nicht-Matrix-Tickets entstehen, von denen ein Teil bereits mit den zu gewinnenden Preisen kombiniert ist. Der Verkauf ist auf das Gemeindegebiet beschränkt und der Erlös darf die Summe von 51.645,69 € nicht übersteigen.

Wer eine lokale Veranstaltung organisieren möchte, muss mindestens 30 Tage vor dem Datum der Veranstaltung eine Mitteilung beim örtlich zuständigen Monopolamt einreichen, um die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 39 Absatz 13-quinquies des Gesetzesdekrets Nr. 30 vom 2003. September 269 auszustellen. Gemeinsam ist es auch erforderlich, dem zuständigen Präfekten und dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Entnahme durchgeführt wird, eine Mitteilung vorzulegen (Art. 14 DPR 430/01). Nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Datum der Absendung dieser Mitteilung gilt die Zustimmung als stillschweigend erteilt, sofern keine ausdrücklichen Ablehnungsmaßnahmen vorliegen. Auf der offiziellen Webseite des ADM-Portals finden Sie ein Faksimile dieser Mitteilung sowie weitere Informationen. Hier ist der Link: https://lnkd.in/erApnFs9“, schließt ADM.

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