Die Verbrauchsteuer-, Zoll- und Monopolbehörde stellte durch eine vom Generaldirektor Marcello Minenna unterzeichnete spezifische Verwaltungsvereinbarung fest, dass „ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Bestimmung das Layout der Rückseite des Sofortlotteriescheins mit der Bezeichnung …“ festgelegt wird.

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