„Diese Bestimmung legt die Methoden zur Berechnung und Anwendung des Betrags von 0,5 Prozent der Einsätze auf Wetten fest, auf die in Artikel 217 Absatz 2 des Gesetzesdekrets vom 19. Mai 2020, Nr. 34. 2. Der vorgenannte Betrag beträgt …

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