Für Unternehmen, die im öffentlichen Glücksspielbereich tätig sind, gelten fünf Pflichten, die am 31. Januar auslaufen.

  • Sechsmonatige Frist zur Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäsche gemäß Gesetzesdekret vom 21. November 2007, Nr. 231 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen für das vorangegangene Semester.
  • Frist für die Zahlung der einheitlichen Steuer auf Pferderennenwetten, auf andere Wetten als Pferderennen und auf Wetten auf simulierte Ereignisse, die sich auf den Monat Dezember des Vorjahres beziehen, durch alle Händler, die zum Online-Einzug berechtigt sind (Art. 29, Absatz 12). bis des Gesetzesdekrets vom 29. Dezember 2011, Nr. 216, umgewandelt durch Gesetz vom 24. Februar 2012, Nr. 14).
  • Frist für die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Anti-Mafia-Gesetzgebung gemäß Gesetzesdekret Nr. 6 vom 2011. September 159 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.
  • Frist für die Zahlung der einheitlichen Steuer für alle Konzessionäre für den Fernbetrieb öffentlicher Spiele für Pferderennenwetten (Steuerkennzeichen 5103-5107), für Sportwetten mit festen Quoten und andere Wetten auf andere Ereignisse als Sportveranstaltungen und aus Pferderennen ( Steuerkennzeichen 5104-5108), für Wetten auf virtuelle Ereignisse (Steuerkennzeichen 5105-5109) und für direkte Interaktionswetten zwischen Spielern, d. h. Wettbörse, (Steuerkennzeichen 5352-5355), fällig für Dezember des Vorjahres.
  • Frist für die Zahlung der im Vorjahr auf Bank- oder Postgirokonten aufgelaufenen aktiven Zinsen, mit Steuernummer 5469, die ausschließlich der Verwahrung und Verwaltung der auf den Spielkonten der Spieler befindlichen Beträge gemäß Artikel 14 Absatz dienen 1 der unterzeichneten Vereinbarung.
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