Il Regionales Verwaltungsgericht für Sizilien, freistehender Abschnitt von Catania, bestätigte die Bereitstellung von Aussetzung der Wett- und Glücksspiellizenz für 30 Tage organisiert von Polizeipräsidium Enna gegenüber einer öffentlichen Einrichtung, bei der die Anwesenheit eines Totem wodurch es möglich war um Geld spielen.

Am 8. Juli 2020 stellten die Mitarbeiter des Polizeipräsidiums von Enna fest, dass es auf dem Gelände einen PC-Gaming-Point gab, der den Kunden freien und unkontrollierten Zugang zum Internet ermöglicht hätte; Zum Zeitpunkt des Zugriffs wurde das Gerät von einem Kunden zum Spielen von Online-Poker verwendet, indem er über die Eingabe von Zugangsschlüsseln, Benutzercode und Passwort Zugang zu einer elektronischen Plattform erhielt. Dem Eigentümer des Geländes wurde daher vorgeworfen, unter Verstoß gegen die Kunst ein Gerät verwendet zu haben, das zumindest indirekt zum Spielen bestimmt war. 110, Absatz 9, Buchstabe f-quater, des T.U.L.P.S.; Das Personal des Polizeipräsidiums unternahm außerdem Schritte zur Beschlagnahmung des Geräts gemäß Art. 13, zweiter Absatz, des Gesetzes Nr. 689/1981. Am 21. September 2020 erließ der Polizeikommissar von Enna das angefochtene Dekret und ordnete die Aussetzung der Lizenz für die öffentliche Sicherheit für dreißig Tage an.

Gegen diese Bestimmung wurde Berufung eingelegt, da sie aufgrund folgender Feststellungen rechtswidrig war.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem in den Artikeln dargelegten Regelungsrahmen. 8-13 des T.U.L.P.S. ist klar, dass polizeiliche Genehmigungen Ermessensentscheidungen sind und erteilt werden Intuitu Personae; Die Verwaltung erklärte im angefochtenen Rechtsakt, dass die Maßnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses ergriffen worden sei, es sei jedoch keine Abwägung vorgenommen worden und die Verwaltung habe keine konkrete Beurteilung hinsichtlich der Notwendigkeit abgegeben, die Lizenz zum Schutz des öffentlichen Interesses auszusetzen. Nach der Rekonstruktion des Deduktors befindet sich dieser in keinem der in den Artikeln vorgesehenen Zustände. 9, 10 und 11 des T.U.L.P.S., weder den Polizeititel missbraucht, noch gegen die spielerechtlichen Bestimmungen oder die Bestimmungen der Lizenz verstoßen hat. Derzeit kann die Verwaltung ihre Befugnisse nicht willkürlich ausüben, indem sie den konkreten Fall, die gesetzlichen Bestimmungen und das von ihr geltend gemachte Interesse außer Acht lässt und das notwendige Gleichgewicht zwischen privaten Interessen und dem Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung vorgibt. Die angefochtene Bestimmung enthalte, so die Klägerin, in allgemeiner Form geäußerte Beurteilungen, ohne jegliche Präzisierung hinsichtlich der vom Betroffenen zu beachtenden Anforderungen und des Inhalts des Ausdrucks „Rechtsmissbrauch“. Für den Betroffenen beschränkte sich die Verwaltung darauf, den Inhalt der von den Inspektoren durchgeführten Beurteilung umzusetzen, und berücksichtigte die Erklärungen des Betroffenen nicht. Es wurde festgestellt, dass auch der in Art. genannte Verstoß vorliegt. 110, Absatz 9, Buchstabe f-quater, ohne zu berücksichtigen, dass, wie von der Beschwerdeführerin erklärt und von anderen Betreibern bestätigt, Der Kunde hatte den Personalcomputer willkürlich entsperrt, indem sie sich auf eigene Initiative mit der Online-Plattform verbinden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch ein Kunstverstoß vor. 3, erster Absatz, des Gesetzes Nr. 689/1981, da dem Beschwerdeführer keine Fahrlässigkeit oder Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden kann. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die angefochtene Entscheidung daher nach einer unvollständigen Untersuchung ergangen ist; Es wurde schließlich festgestellt, dass die Kunst. 110, Absatz 9, Buchstabe f-quater, setzt voraus, dass Geräte installiert oder zur Verfügung gestellt wurden, die nicht den in den Absätzen 6 und 7 genannten Merkmalen entsprechen, während sich der Betroffene auf die Installation eines einfachen PC-Bookers beschränkt hatte, was geschehen war vom Kunden manipuliert wurden.

Die TAR, mit Urteil vom 3. Januar 2023, abgelehnt die Berufung des Betreibers mit der Begründung: „Der Betreiber muss die Unveränderlichkeit und Sicherheit des Geräts gewährleisten, auch in Bezug auf das Verarbeitungssystem, an das das Gerät angeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat dies nicht getan und ist daher schuldhaft. Die Verantwortung liegt beim Beschwerdeführer, da er gemäß Art. 110, Absatz 9, Buchstabe f-quater, hätte in jedem Fall die Unveränderlichkeit der Vorrichtung gewährleisten müssen (gesetzlich vorgesehene Garantiestellung).

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