Sechs Jahre nach der Einreichung der Berufungen entschied das Landesverwaltungsgericht über die Berufungen verschiedener Glücksspielanbieter gegen die Glücksspielverordnung, die gegen die Gewerkschaftsverordnung von 2017 verabschiedet wurde, mit der neue Regelungen in dieser Angelegenheit eingeführt wurden.

Die TAR wies die Berufungen mit der Begründung zurück, dass „die angefochtenen Bestimmungen ein notwendiges Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Sicherheit, dem Schutz der Gesundheit und dem Interesse an der Wirtschaftstätigkeit darstellen, wohingegen die Mehrzahl der Beschwerden der Berufungskläger das Ergebnis rein subjektiver Erwägungen des TAR sind.“ Gerade in dem Moment, in dem die mit den angefochtenen Rechtsakten gewählten Methoden zum Schutz der gegensätzlichen Interessen den besten Beweis für das zwischen ihnen gewahrte Gleichgewicht darstellen, da die wirtschaftliche Tätigkeit nicht völlig verboten, sondern vielmehr nicht unangemessen war zum Schutz der öffentlichen Gesundheit begrenzt; im Übrigen nach der gleichen Bestimmung der angeführten Kunst. Gemäß Artikel 41 der Verfassung darf die Unternehmerfreiheit nicht im Widerspruch zum gesellschaftlichen Nutzen ausgeübt werden oder die Sicherheit, Freiheit und Menschenwürde beeinträchtigen.

Die zahlreichen Rügen sind daher unbegründet, da sie sich alle auf das Missverhältnis der Maßnahmen stützen, die konkret sowohl auf der Legitimitäts- als auch auf der verfassungsrechtlichen Ebene des Schutzes des Rechts auf öffentliche Gesundheit angemessen sind.

Darüber hinaus macht das Inkrafttreten spezifischer regionaler Rechtsvorschriften im Jahr 2020 die heutige Anfechtung praktisch uninteressant, wie die Tatsache zeigt, dass keines der beschwerdeführenden Unternehmen sechs Jahre lang verfahrensrechtliche Tätigkeiten ausgeübt hat, und eines davon (aber es könnten noch viel mehr sein). ) ist ebenfalls gescheitert.“

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