Das regionale Verwaltungsgericht für Latium (Vierte Sektion) hat durch ein Urteil die Berufung eines Unternehmens gegen die Kommunikationsbehörde angenommen, die die Aufhebung „der im Beschluss Nr. enthaltenen einstweiligen Verfügung“ beantragte. 19/23/CONS vom 8. Februar 2023 gegen das Unternehmen (...) wegen Verstoßes gegen die in Art. 9 des Gesetzesdekrets vom 12. Juli 2018, Nr. 87 umgewandelt mit Gesetz vom 9. August 2018, n. 96 (sog. Würdedekret); des Berichts der GdF, Referat Güter und Dienstleistungen vom 15. Juli 2022 prot. 219728 derzeit nicht bekannt; des AGCOM-Notizschutzes. 487112 vom 1. Juni 2022 derzeit nicht bekannt; des derzeit unbekannten Gutachtens der GdF; der Beschwerde Nr. 13/221DSDI-Prozess. 15/FDG mit Vorermittlungstätigkeit am 21. September 2022 prot. N. 271696, derzeit unbekannt".

Nachfolgend der Wortlaut des Satzes: „Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der im Beschluss Nr. 19/23/CONS vom 8. Februar 2023, erlassen gegen Sie wegen Verstoßes gegen die in der Kunst enthaltene Regulierungsbestimmung. 9 des Gesetzesdekrets vom 12. Juli 2018, Nr. 87 umgewandelt mit Gesetz vom 9. August 2018, n. 96 (sog. Würdedekret) zusammen mit den anderen im Epigraph aufgeführten Bestimmungen und beantragt deren Aufhebung aus folgenden Gründen:

1. Verstoß und falsche Anwendung von Art. 97 der Verfassung –– Verletzung und falsche Anwendung von Artikeln. 1, co. 2a; 3 und 7 L. 241/90 – Verletzung und falsche Anwendung von Art. 5 Verfahrensregelung zu Sanktionen, Anlage zum Beschluss Nr. 410/14/CONS, vom 29. Juli 2014, geändert durch Beschluss Nr. 437/22/CONS AGCOM – Verletzung und falsche Anwendung von Art. 16 L. 689/81. Machtüberschuss: absoluter Mangel an Ermittlungen; offensichtliche Illegitimität; offensichtliche Ungerechtigkeit; Mangel an tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.

2. Verstoß und falsche Anwendung von Art. 97 der Verfassung Verletzung und falsche Anwendung von Artikeln. 1 l. 241/1990. Verletzung und falsche Anwendung von Art. 9 DL 87/2018. Verstoß und falsche Anwendung der AGCOM-Resolution 132/19/CONS. Machtüberschuss: Absoluter Mangel an Ermittlungen, falsche Darstellung von Tatsachen; offensichtliche Ungerechtigkeit; offensichtliche Unlogik.

2. Die Kommunikationsbehörde erschien am 3. Juni 2023 mit einem Schriftsatz vor Gericht und forderte die vollständige Zurückweisung der Berufung.

3. In der mündlichen Verhandlung am 8. November 2023 wurde der Fall zur Entscheidung gehalten.

4. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr am 23. März 2023 der Beschluss Nr. zugestellt worden sei. 19/23/CONS vom 8. Februar 2023, das die Zahlungsanweisung über 50.000,00 Euro (fünfzigtausend/00 Euro) enthielt, die von (...) zu zahlen ist, wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Art. 9 Gesetzesdekret 12.7.2018 n. 87.

Beachten Sie das auf Seite Gemäß § 3 Abs. 13 des oben genannten Beschlusses wird auf die Beschwerde Nr. 22.DSDI, fortfahren. N. 15/FDG vom 21.09.2022, angeblich auch dem gleichen Beschwerdeführer mitgeteilt.

Er rügt jedoch die fehlende Mitteilung des oben genannten Rechtsstreits, die ihn daran gehindert habe, eine geringere Geldbuße zu zahlen, und bemängelt die daraus resultierende Rechtswidrigkeit der einstweiligen Verfügung.

Zur Stützung der vorgenannten Rechtswidrigkeit führte die Beschwerdeführerin an, dass sie während der Zugangsphase keinen Nachweis über die Bekanntgabe der streitigen Bestimmung erhalten habe. 

In Anbetracht der oben genannten Schlussfolgerungen beschränkte sich die Behörde auf die Behauptung, sie habe die umstrittene Bestimmung mitgeteilt, und legte dem Gericht einen Mitteilungsbericht vor, in dem der Beamte der Behörde angibt, das oben genannte Dokument per Einschreiben und E-Mail zusammen mit einer Postkarte mitgeteilt zu haben trägt den Wortlaut "Empfänger unbekannt".

Mit einer weiteren Begründung bestreitet die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Sanktionsmaßnahme und rügt deren Unlogik und mangelnde Aufklärung.

5. Die Berufung wird damit begründet, dass die Bestimmung zur Einleitung des Sanktionsverfahrens nicht mitgeteilt worden sei, da es der Behörde nicht gelungen sei, die Bekanntgabe der Beschwerde Nr. 13 nachzuweisen. 22.DSDI, fortfahren. N. 15/FDG vom 21.09.2022

5.1. In Bezug auf das Versäumnis, die Benachrichtigung per Einschreiben zu erhalten, beschränkte sich die Behörde darauf, eine Rücksendebestätigung einzureichen, die an die Adresse des Beschwerdeführers gesendet, aber nicht zugestellt wurde, da sie die Worte „Der Empfänger ist unbekannt". 

Das i leitet sich daraus abUngültigkeit der Zustellung des streitigen Dokuments, das somit offenbar seinen Zweck nicht erfüllt hat, da es dem Empfänger in keiner Weise bekannt ist, auch nicht auf rein formaler Ebene, wie dies bei einem vollständig eingeschriebenen Brief der Fall ist Lagerung"Tatsächlich ist es, wie die Rechtsprechung in Bezug auf Fälle mit ähnlichem Inhalt feststellt (Cass. Civ., Abschnitt I, Beschluss vom 27. Januar 2022, Nr. 2530), im Hinblick auf Mitteilungen gemäß 143 cpc nicht ausreichend Für die positive Beurteilung der Nichterreichbarkeit des Benachrichtigungsempfängers ist das bloße Nichtauffinden des Namens des Benachrichtigungsempfängers auf den Sprechanlagen oder gar auf den Postfächern weiterhin eine Gegenleistung erforderlich, die mindestens darin bestehen muss die Sammlung spezifischer Informationen durch den Gerichtsvollzieher vor Ort über den Empfänger des Dokuments durch die befragten Bewohner.

Eine konkrete Untersuchung der Anwendung der üblichen Sorgfaltspflichten durch den Anmelder ist daher erforderlich, um eine ordnungsgemäß durchgeführte Anzeige gemäß Art. 143 StGB, da die Voraussetzungen, die dieses Verfahren legitimieren, nicht allein in der subjektiven Tatsache der Unkenntnis über den Wohnsitz, den Aufenthaltsort oder den Aufenthaltsort des Empfängers des Dokuments liegen, sondern dass diese Unkenntnis auch objektiv unbedenklich sein muss, d. h. dass dies nicht der Fall sein kann können durch die Untersuchungen, die die übliche Sorgfalt erfordert, überwunden werden (siehe hierzu Staatsrat, III, 10. Juli 2013, Nr. 3712)“ (siehe TAR Sicilia, Catania, Nr. 981 von 2023).

Allerdings beschränkte sich der Postbeamte in diesem Fall auf die Anbringung der Worte „Adresse unbekannt„Ohne die Durchführung der oben genannten Ermittlungstätigkeiten kann die Mitteilung der oben genannten Bestimmung an die sanktionierte Person nicht als wirksam angesehen werden.

5.2. Darüber hinaus wurde kein Nachweis einer Kommunikation mit Bezug auf die Benachrichtigung per Einschreiben erbracht. Tatsächlich hat die Behörde weder die entsprechende zertifizierte E-Mail-Datei (.xml) noch ein anderes geeignetes Dokument zum Nachweis der Zustellung des Pakets und seines Inhalts hinterlegt und sich auf die Unmöglichkeit berufen, die zertifizierte E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers zu benachrichtigen, was auf das Versäumnis seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sei ebenso der Verpflichtung nachzukommen, sich eine für Dritte bekannte PEC-Adresse zur Verfügung zu stellen.

Der Vorstand ist jedoch der Ansicht, dass die behauptete Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtung, die im Übrigen nur die Mitteilung an das Unternehmensregister und nicht an das INIPEC-Register betreffen würde, die Behörde nicht von der Verpflichtung befreien kann, die Streitigkeitsbestimmung auf andere Weise zu melden.

Im Ergebnis liegt ein Verstoß gegen die im Gesetz allgemein verankerte Pflicht zur Mitteilung der Einleitung der Sanktionsmaßnahme vor. 241/90 (Art. 1, Abs. 2 bis und 7) und insbesondere hinsichtlich des Verfahrens de quo, aus der Kunst. 5 Verfahrensregelung zu Sanktionen, Anlage zum Beschluss Nr. 410/14/CONS, vom 29. Juli 2014, geändert durch Beschluss Nr. 437/22/CONS von AGCOM, mit der daraus resultierenden Unrechtmäßigkeit der belasteten Bestimmung.

Der Berufung muss daher stattgegeben werden, wobei der Grund, der sich auf die Unlogik der Bestimmung selbst bezieht, weiterhin berücksichtigt wird, da sie der sanktionierten Person nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

6. Die Kosten folgen der Niederlage und werden gemäß den Bestimmungen gezahlt.

PQM

Das regionale Verwaltungsgericht für Latium (Vierter Abschnitt) entscheidet über die Berufung, wie im vorgeschlagenen Epigraph, akzeptiert sie und hebt folglich die angefochtene Bestimmung innerhalb der in der Begründung festgelegten Grenzen auf.

Verurteilt die Regulierungsbehörde für Kommunikation, die Kosten des Rechtsstreits zugunsten des Beschwerdeführers zu tragen, der insgesamt 2.500,00 Euro zuzüglich etwaiger Rechtsbeihilfen zahlen wird.“

Vorherige ArtikelGames, Gualzetti (National Anti-Usury Council): „Prävention und Behandlung von Spielsüchtigen, ein Bündnis ist erforderlich“. Torrigiani (Berater der Anti-Mafia-Kommission): „Legalität des gesamten Systems sicherstellen“
Nächster ArtikelMalta, SiGMA Europe 2023 startet heute: viele neue Funktionen erwartet