Aufgrund zahlreicher Anfragen, die bei der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), der deutschen Glücksspielaufsichtsbehörde, bezüglich der Bewertung der Änderung des Gesetzes zum Schutz nationaler Glücksspielunternehmen (Gesetz Nr. 55) durch die maltesische Regierung eingegangen sind, erklärt die GGL Folgendes:

Wir sind aus Meinung, dass dieses Gesetz es dürfte nicht mit den europäischen Anforderungen an die Anerkennung von Entscheidungen (Verordnung (EU) 1215/2002) vereinbar sein.

Die abschließende Beurteilung dieser Angelegenheit liegt jedoch nicht in der Verantwortung des GGL. Wir haben die Bundesländer über unsere Einschätzung informiert und stehen ansonsten in Kontakt mit den zuständigen Behörden.

Zum jetzigen Zeitpunkt sehen wir keinen Anlass, weiterzumachen, da das Bundesjustizministerium in dieser Angelegenheit bereits Kontakt mit der Europäischen Kommission aufgenommen hat. Wir gehen daher davon aus, dass das Verfahren entsprechend eingeleitet wird.

Der Schutzschirm Maltas bezieht sich ausschließlich auf zivilrechtliche Ansprüche von Spielern, für deren Durchsetzung GGL nicht zuständig ist.

Inwieweit ist ein Glücksspielanbieter auf „Gesetz Nr. 55“ in zivilrechtlichen Fällen kann sich auch auf die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit auswirken, es bleibt eine Einzelfallfrage.

Über das Gesetz Nr. 55

Das neue Gesetz sieht vor, dass nur maltesische Gerichte Urteile gegen maltesische Glücksspielunternehmen durchsetzen können. Das Gesetz könnte eine Reaktion auf den starken Anstieg der Zahl erfolgreicher Schadensersatzansprüche von Spielern gegen maltesische Glücksspielunternehmen sein, die illegale Verluste geltend machen, da das angebotene Glücksspiel in ihrem Heimatland nicht legal war.

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