Der Staatsrat akzeptierte durch eine Entscheidung die Berufungen gegen ADM und MEF, die von verschiedenen Wettkonzessionärsunternehmen eingereicht wurden, die gegen die Entscheidung Berufung eingelegt hatten, mit der die TAR von Latium – Büro Rom – zusammengekommen war, und lehnten unter anderem die vorgeschlagenen Berufungen ab von demselben für die Aufhebung des Direktionsbestimmungsprot. N. 10337/RU vom 5. Januar 2023, mit dem die Zoll- und Monopolbehörde „die Annullierung in Notwehr gemäß Gesetz vom 7. August 1990, Nr. 241, Artikel 21 Nonies, des Directorial Determination Prot. N. 5721/RU vom 8. Januar 2022 und die den Konzessionären zugesandten Mitteilungen, in denen sie aufgefordert werden, die Beträge zu zahlen, die zur Finanzierung des Fonds für die Wiederbelebung des nationalen Sportsystems bestimmt sind und anhand der in der genannten Entscheidung des Direktors festgelegten Kriterien berechnet werden „sowie die Einzelbescheide, mit denen ihnen dieselbe Agentur die erneuten Beträge der zusätzlichen Beträge mitgeteilt hatte, die als Zahlung des Betrags von 0,5 Prozent der in der Kunst genannten Wetteinnahmen fällig sind. 217, des Gesetzesdekrets vom 19. Mai 2020, Nr. 34 (im Supplement Ord. n. 21 zum Gazz. Uff., 19. Mai 2020, n. 128), mit Änderungen durch Gesetz vom 17. Juli 2020, n. 77, umgewandelt. 19, das die dringenden Maßnahmen in Bezug auf Gesundheit, Unterstützung für Arbeit und Wirtschaft sowie sozialpolitische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notfall COVID-XNUMX enthält (sog. RELAUNCH DECREE).

„Insbesondere – so lesen wir im Urteil – ergab sich die schädliche Auswirkung für die klagenden Unternehmen aus der Tatsache, dass sie als steuerpflichtige Subjekte der indirekten Steuer mit einem Prozentsatz von 0,5 % auf die Gesamteinnahmen aus dem Wetteinzug für den Bezugszeitraum galten.“ , statt nur bis zu den Höchstgrenzen, die für die Finanzierung des Fonds für die Wiederbelebung des nationalen Sportsystems vorgesehen sind (40 Millionen Euro für das Jahr 2020 und 50 Millionen Euro für das Jahr 2021).

Daher ist es am besten, gleich zu Beginn klarzustellen, dass es bei dem Streit nicht um die Zahlung der für den Referenzzeitraum bis zum Erreichen der oben genannten Zuweisungsgrenzen fälligen Beträge geht, die zur Deckung der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Fonds erforderlich sind (alles Beträge, die bereits vollständig gezahlt wurden und deren Schulden die Konzessionäre nicht bestreiten), sondern die von ihnen zur Zahlung geforderten zusätzlichen Beträge, immer berechnet mit einem Prozentsatz von 0,5 % für den Bezugszeitraum, jedoch auf alle Gesamteinnahmen aus dem Inkasso der Einsätze, unabhängig davon, ob die Finanzierungsschwellen des Fonds bereits erreicht sind.

2. Die Berufungen waren mit mehreren Beschwerden über Gesetzesverstöße und Machtüberschreitungen befasst, darunter insbesondere: a) Verletzung der Grenzen, die das Gesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde für die Ausübung der Selbstverteidigungsbefugnisse gemäß Art . . 21-nonies des Gesetzes Nr. 241 von 1990); b) die Verletzung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens, da die Zoll- und Monopolbehörde (im Folgenden: die Behörde) mehr als zwei Jahre brauchte, um eine Auslegungspraxis aufzuheben, die sich bei der Auslegung der durch die „Art. 217, Absatz 2, Gesetzesdekret Nr. 34/2020; c) die Verletzung der in den Artikeln genannten Verfahrensgarantien. 7 und folgende des Gesetzes Nr. 241 von 1990; d) der Mangel an Recherche und Motivation; e) die fehlerhafte Auslegung der oben genannten Regel in der Kunst. 217, Absatz 2, Gesetzesdekret Nr. 34/2020, deren einziger erklärter Zweck nach Ansicht der klagenden Unternehmen darin bestehen würde, einen speziellen Sportsparfonds einzurichten und zu finanzieren und nicht, wie von der Verwaltung behauptet, auch eine weitere allgemeine Steuerabgabe einzuführen für nicht näher bezeichnete öffentliche Finanzbedürfnisse, die nicht mit der Finanzierung des oben genannten Fonds in Zusammenhang stehen; g) die fehlerhafte Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage des fälligen Beitrags, wie sie durch den angefochtenen Direktorialbeschluss vom 5. Januar 2023 vorgenommen wurde, da sie im Widerspruch zu der Steuerbemessungsgrundlage steht, die durch die im oben genannten Artikel genannte Rechtsgrundlage ermittelt wird. 217.

Die Berufungsinstanzen beantragten außerdem hilfsweise für den Fall der Nichtberücksichtigung der vorgebrachten Rügen eine Vorabentscheidung über die Auslegung gemäß Art. 267 AEUV oder die Vorlage der darin aufgeworfenen Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität an den Verfassungsgerichtshof.

3. Das regionale Verwaltungsgericht Latium prüfte und wies alle eingereichten Beschwerden zurück und begründete es auch damit, dass die Voraussetzungen für die Vorlage der Vorfragen an die höheren Gerichte nicht gegeben seien, erstattete jedoch die Verfahrenskosten.

4. Die beschwerdeführenden Unternehmen haben alle ursprünglichen Berufungsgründe der ersten Instanz erneut vorgetragen und sie als konkrete Rügen gegen die betroffenen Satzteile gemäß Art. 101, cpa, und widmet damit im Wesentlichen den gesamten ursprünglichen Streitgegenstand dem heutigen Wissensstand.

5. Die Zoll- und Monopolbehörde und das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen lehnten die Berufung ab und beharrten weiterhin auf der Legitimität ihrer Handlungen und der daraus resultierenden Notwendigkeit, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

6. Mit vorsorglicher Anordnung Nr. 3517/2023 hielt die Sektion die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils für gegeben, „wobei bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen auch das allgemeine öffentliche Interesse daran berücksichtigt wurde, dass die Inkassotätigkeit in einem Rahmen plausibler Sicherheit ausgeübt wird.“ , auch um unnötigen Verwaltungsaufwand im Falle von Rückerstattungen zu vermeiden und die Geschäftstätigkeit angesichts der enormen Höhe der beantragten Beträge und der Auswirkungen, die sie auf die Finanzberichte der beteiligten Unternehmen haben würden, zu schützen.

7. Der Fall wurde von den Parteien erörtert und dem Vorstand in der öffentlichen Anhörung am 5. Dezember 2023 zur Entscheidung vorgelegt. Am 19. Februar 2024 wurde schließlich in den Kammern entschieden und somit gemäß Art. 75, Absatz 2, cpa.

8. Zunächst müssen alle gegen dasselbe Urteil getrennt eingelegten Berufungen gemäß Art. 96 zusammengefasst werden. 1, Absatz XNUMX, cpa.

9. In der Sache ist die Kammer angesichts des Fehlens einer genauen Rangfolge der Beschwerden und des Vorliegens spezifischer Gründe der Verfahrensökonomie der Ansicht, dass der Beschwerdegrund nach dem Grundsatz der kürzesten Begründung logisch geprüft werden muss -Rechtspriorität unter Berufung auf den entsprechenden Grund ersten Grades, der, wenn er begründet wäre, zur Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte führen würde, wobei der Rechtsanspruch der klagenden Unternehmen bestmöglich befriedigt würde.

Nach Ansicht der Kammer geht es aus offensichtlichen Gründen, die mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Besteuerung zusammenhängen, vor allem darum, ob über die behauptete Nichtbeachtung der partizipatorischen Verfahrensgarantien und die Rüge des Nichtvorliegens der Voraussetzungen hinaus insbesondere zeitlicher Natur, zur „administrativen Selbstverteidigung“ führen kann, unabhängig davon, ob im Wesentlichen die Rechtsgrundlage vorliegt, aufgrund derer die Finanzverwaltung und in ihrem Namen der Staat nun die Zahlung der oben genannten zusätzlichen Beträge verlangen von den beschwerdeführenden Unternehmen.

Die dem entgegenstehenden Interpretationsthesen beruhen in der Tat auf der Unterscheidung zwischen der vom Generalstaatsanwalt des Staates vertretenen und der im angefochtenen Urteil akzeptierten Position, wonach die Höchstgrenze der Zuteilung nur den Teil des Entzugs betrifft Dabei handelt es sich nicht um den Höchstbetrag der Abgabe, der die Wirtschaftsteilnehmer des Sektors unterliegen würden, sondern um den von den klagenden Unternehmen befürworteten Betrag, nach dem die Begrenzung der Zuweisung des Fonds auch eine Rolle spielen würde Implizite Begrenzung der Abgabe aufgrund der teleologischen Verbindung, die durch die Notstandsverordnung mit der Abgabe geschaffen wird, um das spezifische Solidaritätsziel zu verfolgen, das darin besteht, dem Fonds nur die für seine Tätigkeit erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

10. Da die zugrunde liegende Frage kontrovers ist, ist die Kammer der Ansicht, dass die logisch-rechtliche Begründung, auf die der erste Richter die Zurückweisung der Berufungen stützte, nicht geteilt werden kann, sondern im Gegenteil davon auszugehen ist, dass zwischen den beiden Hermeneutiken zwischengeschaltet sind Diejenige, die sich nach dem Legalitätsprinzip an die Regulierungsvorschriften hält und der zugrunde liegenden Ratio legis entspricht, ist die von den klagenden Unternehmen vertretene These.

Insbesondere sind nach Ansicht des Gremiums die rechtlichen Überlegungen, die sich zunächst aus dem nationalen Regulierungssystem und dann auch aus dem euro-einheitlichen System auf der Grundlage der Grundsätze der Verträge in ihrer ständigen Auslegung ableiten lassen die Rechtsprechung des Gerichtshofs.

11. Zunächst ist daher von den internen Regulierungsdaten auszugehen.

Wie oben erwähnt, betrifft der Streit zwischen den beschwerdeführenden Unternehmen und der staatlichen Finanzverwaltung die Berechnung der durch die Kunst eingeführten Steuer. 217, des Gesetzesdekrets vom 19. Mai 2020, Nr. 34 (im Supplement Ord. n. 21 zum Gazz. Uff., 19. Mai 2020, n. 128), mit Änderungen durch Gesetz vom 17. Juli 2020, n. 77, umgewandelt. 19, das die dringenden Maßnahmen in Bezug auf Gesundheit, Unterstützung für Arbeit und Wirtschaft sowie sozialpolitische Maßnahmen im Zusammenhang mit der epidemiologischen Notlage durch COVID-XNUMX enthält (sog. RELAUNCH DECREE).

In diesem Artikel hieß es insbesondere:

„1. Zur Bewältigung der Wirtschaftskrise der im Sportsektor tätigen Unternehmen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung und Bewältigung des epidemiologischen Notfalls COVID-19 verursacht wurde, werden die Mittel des „Fonds für die Wiederbelebung des nationalen Sportsystems“ wie definiert bereitgestellt gemäß Absatz 2 werden in den autonomen Haushalt des Präsidiums des Ministerrates überführt und dem Sportbüro für die Annahme der Unterstützung und Wiederaufnahme der Sportbewegung zugewiesen.

2. Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets und bis zum 31. Dezember 2021 ein Anteil in Höhe von 0,5 Prozent der gesamten Einnahmen aus Wetten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen aller Art, auch im virtuellen Format, die auf irgendeine Weise durchgeführt werden jedes Medium, sowohl online als auch über herkömmliche Kanäle, wie vierteljährlich von der vom Staat ernannten Stelle festgelegt, abzüglich des Anteils im Zusammenhang mit der einheitlichen Steuer gemäß Gesetzesdekret vom 23. Dezember 1998, Nr. 504, wird in den Staatshaushalt eingezahlt und verbleibt im Besitz der Staatskasse. Die Finanzierung des in Absatz 1 genannten Fonds wird innerhalb der Höchstgrenze von 40 Millionen Euro für das Jahr 2020 und 50 Millionen Euro für das Jahr 2021 festgelegt. Wenn in den Jahren 2020 und 2021 die Höhe der Einnahmen dem entsprechenden Prozentsatz entspricht Wenn die in diesem Absatz genannten Beträge niedriger sind als die im Fonds gemäß der vorherigen Periode registrierten Beträge, wird die in Artikel 1, Absatz 630 des Gesetzes Nr. 30 vom 2018. Dezember 145 genannte Quote entsprechend reduziert.

3. Durch ein Dekret der Delegierten Behörde für Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen, das innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekrets zu verabschieden ist, werden die Verwaltungskriterien des genannten Fonds festgelegt vorherigen Absätze.

Die Regelung trat am selben Tag wie ihre Veröffentlichung im Amtsblatt, also am 19. Mai 2020, in Kraft.

12. Anschließend ist auf die administrativen Vorkommnisse in der ersten Antragsphase zu achten.

Mit Auflösung Nr. Mit der Verordnung Nr. 307276/RU vom 8. September 2020 hatte die Zoll- und Monopolbehörde die Methoden zur Berechnung und Anwendung des Betrags von 0,5 Prozent für einzelne Wettarten sowie die Zahlungsbedingungen für die von den Konzessionären zu zahlenden Beträge festgelegt vierteljährlich und entspricht der Summe der monatlich für jede Spielart berechneten Beträge.

Insbesondere Kunst. 6 hatte vorgesehen, dass „wenn vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres die Höchstgrenze von 40 Millionen Euro für das Jahr 2020 bzw. 50 Millionen Euro für das Jahr 2021 erreicht wird, die Berechnung des Betrags auf den Monat beschränkt ist, in dem diese Grenze erreicht wird.“ erreicht ist und der monatliche Betrag im Verhältnis zum erfassten Überschuss neu berechnet wird.

Anschließend mit Rundschreiben Nr. Mit Beschluss Nr. 12 vom 12. März 2021 hatte die Agentur auf der Grundlage der im oben genannten Artikel 6 genannten Grenze die Methoden zur Berechnung der pro Wette fälligen monatlichen Beträge erläutert, die Rundung geregelt und das Kriterium für die „Bestimmung des Bezugsbetrags“ festgelegt auf den Monat, in dem die Jahresgrenze erreicht wird“, sowie das Verfahren, das bei „Erreichen der in Artikel 6 genannten Jahresgrenze, wenn es erforderlich ist, den berechneten Betrag zu integrieren oder zu reduzieren“ zu befolgen ist, und Bereitstellung die „von ADM für das zweite und dritte Quartal 2020 berechneten Gesamtbeträge“, um die oben genannte Höchstgrenze (bezogen auf 2020) von 40 Millionen Euro zu erreichen.

Das Element, das alle oben genannten Bestimmungen kennzeichnete und vereinte, war die implizite Bekräftigung des Grundsatzes der Parallelität zwischen der Höhe der Steuerabgabe und der Obergrenze für die Zuweisung des Sportsparfonds in dem Sinne, dass es sich um die maximale Obergrenze handelte, die für die Bereitstellung des Fonds vorgesehen war Die für den Betrieb erforderlichen Mittel, die für das Jahr 40 auf 2020 Millionen Euro und für das Jahr 50 auf 2021 Millionen Euro festgelegt wurden, dienten durch den Hauptmechanismus der proportionalen Neuparametrisierung des monatlich fälligen Betrags auch als implizite Begrenzung der Steuerabgabe .

Der Steueranspruch bezweckte somit nicht die Auszahlung des gesamten Kontingents in Höhe von 0,5 Prozent des Gesamtwetterlöses, sondern im Rahmen dieses Kontingents durch die monatliche Neuberechnung anteilig die Auszahlung erforderlich, um dem Fonds die erwartete Zuteilung zukommen zu lassen, mit der daraus resultierenden Möglichkeit, auch überschüssige Beträge zu verbuchen.

13. Abschließend ist zu berücksichtigen, was unmittelbar vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses Nr. 10337 geschah. 5/RU vom 2023. Januar 7, das „die Aufhebung zur Selbstverteidigung gemäß Gesetz vom 1990. August 241, Nr. 21, Artikel 5721 Nonies, des Directorial Determination Prot. N. 8/RU vom 2022. Januar XNUMX und der den Konzessionären zugesandten Mitteilungen, in denen sie aufgefordert werden, Zahlungen an den Fonds für die Wiederbelebung des nationalen Sportsystems zu leisten, die anhand der in der genannten Direktion festgelegten Kriterien berechnet werden Bestimmung".

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die richterliche Entscheidung, auf die Bezug genommen wird und die zur Selbstverteidigung aufgehoben werden sollte, tatsächlich ein anderes Ereignis betraf, das im Zusammenhang mit einem anderen Rechtsstreit stattfand, der ebenfalls zwischen bestimmten Personen entstand Betreiber in der Branche und der Agentur, und immer verbunden mit den Methoden zur Berechnung der betreffenden Abgabe, diesmal jedoch im spezifischen Sektor der sogenannten. Wettbörse, die damals mit dem oben genannten Beschluss Nr. 5721/RU vom 8. Januar 2022.

Nun, genau vor diesem Hintergrund begann die interpretative Neugestaltung der Agentur, die sich in der Situation befand, die neue Berechnungsdisziplin für die Wettbörse nach dem inzwischen entsprechend ungünstigen Verwaltungsurteil neu festlegen zu müssen, Anschließend beschloss es faktisch, die Rechtskonformität seines Vorgehens in Bezug auf die Methoden zur Berechnung der Abgabe gemäß Art. 217, Gesetzesdekret Nr. 34/2020.

Nach Gesprächen mit dem Staatlichen Hauptrechnungsamt und dem Rechnungshof – Zentrale Abteilung für die Kontrolle der Verwaltung staatlicher Verwaltungen – kam es dazu, dass die Agentur die oben genannte Steuergesetzgebung neu interpretierte und sie fortan genau umgekehrt anwendete Sinne im Vergleich zur Vergangenheit, d. h. in dem Sinne, dass die Höchstgrenze von 40 Millionen Euro für das Jahr 2020 und 50 Millionen Euro für das Jahr 2021 nicht so zu verstehen ist, dass sie sich auf „den Höchstbetrag der von den steuerpflichtigen Subjekten geschuldeten Beträge“ bezieht der Abgabe, sondern vielmehr auf den Teil der Abgabe, der zur Einspeisung in den „Fonds zur Wiederbelebung des nationalen Sportsystems“ bestimmt ist, mit der Folge, dass die Konzessionäre den Satz von 0,5 Prozent der Erhebung, berechnet nach, in voller Höhe zahlen müssen Die in Artikel 3 der neuen Bestimmung dargelegten Methoden erlauben daher nicht mehr eine Neuberechnung des fälligen monatlichen Betrags im Verhältnis zur Erreichung der erwarteten Zuteilungsgrenzen, wie dies stattdessen in der Kunst vorgesehen war. 6 der ursprünglichen Bestimmung n. 307276/RU vom 8. September 2020, eine Bestimmung, die mit der angefochtenen Entscheidung vom 5. Januar 2023 tatsächlich nicht mehr übernommen wurde.

14. Auf dieser Grundlage gibt es nach Ansicht der Kammer mehrere Elemente, sowohl textlicher als auch systematischer Natur, sodass keine Zweifel daran bestehen sollten, dass die einzig richtige Auslegung der in der Kunst enthaltenen Bestimmung vorliegt. 217, Gesetzesdekret Nr. 34/2020 ist diejenige, die die Finanzverwaltung bei der ersten Anwendung der Vorschrift befolgte, die dann von ihr aufgegeben und durch die hier angefochtene und angefochtene ersetzt wurde, um als nicht gesetzeskonform angesehen zu werden, da die erforderliche „ „Rechtsgrundlage“ des Steueranspruchs.

15. Die Kunst. 12 der Bestimmungen über das Recht im Allgemeinen (sog. Vorgesetze) mit der Überschrift „Auslegung des Gesetzes“ bestimmt: „Bei der Anwendung des Gesetzes kann ihm keine andere Bedeutung beigemessen werden, als die, die sich aus seiner konkreten Bedeutung ergibt.“ der Wörter nach ihrem Zusammenhang und nach der Absicht des Gesetzgebers.

Wenn eine Streitigkeit nicht mit einer bestimmten Bestimmung entschieden werden kann, sind die Bestimmungen zu berücksichtigen, die ähnliche Fälle oder ähnliche Angelegenheiten regeln; bleibt der Fall weiterhin zweifelhaft, wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung des Staates entschieden.“

Daher sind die hermeneutischen Regeln, die der Dolmetscher anwenden muss, wie folgt:

a) die wörtliche Interpretation, die sich aus der tatsächlichen Bedeutung der Wörter ergibt;

b) die systematische Interpretation von Wörtern entsprechend ihrer Verbindung;

c) die Analogia iuris und die Analogia legis für ähnliche Fälle oder analoge Angelegenheiten;

d) wenn der Fall weiterhin zweifelhaft ist, die allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung des Staates.

16. Auf Textebene hat der Gesetzgeber klar seine Absicht zum Ausdruck gebracht, dringende Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Unterstützung für Arbeit und Wirtschaft sowie sozialpolitische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notfall COVID-19 einzuführen, mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Opfer auszugleichen bestimmten Wirtschaftsteilnehmern auferlegt, die einer neuen Form der indirekten Besteuerung unterliegen (in diesem Fall die Wettkonzessionäre), mit den höheren, allgemeinen und zwingenden Erfordernissen der wirtschaftlichen und sozialen Solidarität, die nicht so sehr für die allgemeine Unterstützung der Wirtschaft, sondern vielmehr unerlässlich sind Ziel ist es, bestimmte Wirtschaftszweige wieder in Gang zu bringen, die von den restriktiven Maßnahmen und der Schließung von Aktivitäten, die durch die Gesetzgebung zur Bekämpfung von COVID-19 verhängt wurden, stark betroffen sind, darunter auch diejenigen von Sport- und Amateurverbänden.

Im wahrsten Sinne des Wortes der erste Absatz des Zitats. Kunst. 217 sieht vor, dass die in Absatz 2 definierten Mittel in den autonomen Haushalt des Präsidiums des Ministerrates überführt und dem Sportamt für die Annahme von Maßnahmen zur Unterstützung und Wiederbelebung der Sportbewegung zugewiesen werden.

Noch auf textlicher Ebene ist die Überschrift des betreffenden Artikels mit der Überschrift „Satzung des „Fonds zur Wiederbelebung des nationalen Sportsystems““ zu berücksichtigen, die auch in diesem Fall einen gewissen funktionalen Zusammenhang zwischen dem Grund für den Rückzug herstellt und das verfolgte Ziel, d. h. nicht die Verfolgung allgemeiner und nicht näher bezeichneter Gründe des öffentlichen Interesses, sondern gerade das konkrete Ziel der Solidarität mit dem nationalen Sportsystem, für dessen Neubelebung die Einrichtung des Fonds verantwortlich ist.

Auch auf textlicher Ebene trifft es zu, dass der zweite Absatz derselben Kunst. 217 sieht vor, dass „(d) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets und bis zum 31. Dezember 2021 eine Quote in Höhe von 0,5 Prozent der gesamten Einnahmen aus Wetten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen aller Art … abzüglich der entsprechenden Quote gilt.“ auf die Einheitssteuer im Sinne des Gesetzesdekrets vom 23. Dezember 1998, Nr. 504, wird in den Staatshaushalt eingezahlt und verbleibt im Besitz der Staatskasse“, aber der Rat ist der Ansicht, dass dieser Ausdruck unbedingt im Zusammenhang mit den im ersten Absatz enthaltenen Bestimmungen und mit der Gesamtbedeutung der eingeführten Notfallmaßnahmen korreliert und gelesen werden muss wie oben dargelegt, mit der Folge, dass die Auslegung, nach der die Höchstgrenze der Zuweisung nur den Teil der Entnahme betrifft, der zur Speisung des Fonds bestimmt ist, weder haltbar noch akzeptabel ist, nicht aber auch das Maximum Höhe der Abgabe, der die Wirtschaftsteilnehmer des Sektors unterliegen, da es sich bei den im ersten Absatz genannten Mitteln, um den Fonds mit den für seine Tätigkeit erforderlichen Mitteln auszustatten, genau um diejenigen und nur um diejenigen handelt, die nach den beschriebenen Methoden gefunden werden Absatz 2 desselben Artikels. 217, und dass die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Solidaritätszwecke nur solche sind, die die Annahme von Maßnahmen zur Unterstützung und Wiederbelebung der Sportbewegung betreffen, und nicht andere Bedürfnisse, die das Finanzministerium mit der Formel ebenfalls als „homologe Zwecke“ geltend gemacht hat jedoch nicht näher spezifiziert.

17. Auf systematischer und allgemeiner Ebene ist daher der Rechtsgrundsatz zu etablieren, nach dem, auch wenn der Gesetzgeber sich nicht wörtlicher Ausdrücke bedient hat, um den Begriff, als den die Zuteilungsgrenze des Fonds fungiert, auch verbal zu erläutern, zu etablieren Es ist jedoch klar und unwiderlegbar, dass der oben genannte Grundsatz auf der Grundlage der intentio legis abgeleitet werden kann, wie aus dem Epigraph hervorgeht, das dem Gesetzesdekret den Titel gibt; der angestrebten ratio iuris, wie auch aus der Überschrift des Gesetzesartikels deutlich wird; und des notwendigen Zusammenhangs zwischen den in den Absätzen XNUMX und XNUMX enthaltenen Bestimmungen, die nicht isoliert und atomistisch voneinander gelesen und ausgelegt werden können, sondern vielmehr eine koordinierte Lektüre nach den Grundsätzen der Rechtslogik erfordern.

18. Anschließend muss noch eine weitere Überlegung angestellt werden.

Die Notwendigkeit, den Sportsektor und insbesondere die Welt der dort tätigen kleinen Sport- und Amateurvereine neu zu beleben, war für den Staat ein so großes Bedürfnis, dass er ihn im letzten Teil des zweiten Absatzes des Zitats dazu veranlasste, Folgendes einzuführen: 217, die Bestimmung, dass „Wenn in den Jahren 2020 und 2021 die Höhe der Einnahmen, die dem in diesem Absatz genannten Prozentsatz entspricht, niedriger ist als die im Fonds gemäß der vorherigen Periode registrierten Beträge, die in dem Artikel genannte Quote.“ wird entsprechend reduziert 1, Absatz 630 des Gesetzes vom 30. Dezember 2018, n. 145“.

Dieses Ereignis ist, wie bereits weitgehend geklärt wurde, im vorliegenden Fall nicht eingetreten, sondern gerade deshalb Anlass für die heutige Kontroverse, weil die Zuteilungsschwellen des Fonds weitgehend erreicht wurden.

Die Berücksichtigung der oben genannten Eventualität ist jedoch hilfreich, um auf exegetischer Ebene auf der Grundlage kontrafaktischer logischer Überlegungen zu verstehen, was genau passiert wäre, wenn dies eingetreten wäre.

Nun, auf der Grundlage der oben genannten ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes wäre es dazu gekommen, dass der Staat die vorgesehenen Zuteilungsgrenzen integriert und die entsprechende Reduzierung der Quote gemäß Artikel 1 Absatz 630 des Gesetzes vom 30. Dezember 2018 vorgenommen hätte. N. 145.

Auch vor diesem Hintergrund gibt es daher keinen Grund, den Grund dafür, die staatlichen Konzessionäre einem Beitragsaufwand für den Solidaritätsbedarf zu unterwerfen (dies muss wiederholt werden, nicht von ihnen bestritten werden, innerhalb der Grenzen, die zur Erreichung der Zuteilungsschwellen des Fonds erforderlich sind), höher als zu sehen derjenige, den der Staat selbst erleiden würde, wenn die oben genannten Schwellenwerte nicht erreicht würden, da in diesem Fall durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung sicher ist, dass die entsprechende Reduzierung der in Artikel 1 Absatz 630 des Gesetzes genannten Quote erfolgt 30. Dezember 2018, Nr. 145 würde nur so lange in Betrieb sein, bis die Schwellenwerte erreicht sind, und nicht darüber hinaus.

Dies bestätigt weiter, dass die einzig mögliche Auslegung der in der Kunst enthaltenen Regelungsbestimmung. 217, Gesetzesdekret Nr. 34/2020 im Zusammenhang zwischen Absatz XNUMX und XNUMX ist ausschließlich das, was auf dem Grundsatz der Parallelität zwischen der Entnahme und der Zuweisung des Fonds beruht, was als endgültige Konsequenz zur Folge hat, dass die Grenze für die Zuweisung von Der Fonds stellt aufgrund der vom Gesetzgeber angestrebten teleologischen Verbindung auch die notwendige implizite Begrenzung des Entzugs dar.

19. Aus den soeben dargelegten Überlegungen ergibt sich, dass die vollständige und zufriedenstellende Anerkennung der mit den heutigen Beschwerden vorgebrachten Rechtsbegründung an sich nicht notwendig wäre, sondern aufgrund der fehlenden Relevanzvermutung, der Prüfung des Auslegungsgegenstands, sogar rezessiv werden würde Vorfragen (verfassungsrechtlicher und europäischer Art), die von den beschwerdeführenden Unternehmen korrekt vorgelegt wurden, nur hilfsweise, d. h. in dem Fall, in dem die Kammer zu einer gegenteiligen Entscheidung gelangt war.

Darüber hinaus tritt vor dem Hintergrund dieser aufgeworfenen Fragen die Konsequenz des sogenannten allgemeinen „Erhaltungsgrundsatzes“, der das Rechtssystem durchdringt, deutlich hervor, wonach der Richter verpflichtet ist, zwischen zwei möglichen plausiblen Interpretationen diejenige zu bevorzugen, die vorliegt führt zu der Aussage, dass die angewandte Regel immun gegen Fehler im Vergleich zu denjenigen ist, die Profile der Unvereinbarkeit mit anderen Werten des Rechtssystems darstellen können.

Es ist bekannt, dass der besagte Grundsatz im Laufe der Jahre mehrmals vom Richter angeführt wurde (in diesem Zusammenhang ist der im Satz Nr. 356 von 1996 verkündete Kanon berühmt, der dann ab Satz Nr. 147 von 2008 und mit dem erfolgreichen Ausdruck „Grundsätzlich werden Gesetze nicht für verfassungsrechtlich unrechtmäßig erklärt – oder eine Bestimmung kann nicht als verfassungsrechtlich unrechtmäßig angesehen werden –, weil es möglich ist, ihnen verfassungswidrige Auslegungen zu geben – und ein Richter beschließt, sie zu geben –, sondern weil.“ Es ist unmöglich, verfassungsrechtliche Auslegungen vorzunehmen.“

Derselbe Grundsatz spiegelt sich, wenn auch in geringerer Häufigkeit, auch in der Rechtsprechung des EuGH wider (EU-Gerichtshof, Große Kammer, 8.11.2016, Nr. 554, Erwägungsgründe 58 und 59). Rahmenbeschlüsse gemäß Artikel 58 Absatz 34 Buchstabe b EU können keine unmittelbare Wirkung haben, ihr verbindlicher Charakter bringt jedoch eine Verpflichtung nationaler Behörden, insbesondere nationaler Richter, mit sich, das Gesetz im Einklang mit dem Gesetz auszulegen. national (siehe Urteil). Urteil vom 2. September 5, Lopes Da Silva Jorge, C-2012/42, EU:C:11:2012, Rn. 517 und die dort zitierte Rechtsprechung). 53 Der nationale Richter, der mit der Auslegung des innerstaatlichen Rechts betraut ist, muss daher bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich den Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses berücksichtigen, um das angestrebte Ergebnis zu erreichen. Diese Verpflichtung zur konformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags inhärent, da sie es den nationalen Richtern ermöglicht, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts bei der Lösung der ihnen vorgelegten Streitigkeiten sicherzustellen (siehe Urteil vom 59. September 5, Lopes Da Silva Jorge, C-2012/42, EU:C:11:2012, Rn. 517 und dort zitierte Rechtsprechung).“

Unter diesem Gesichtspunkt, wenn auch nicht zum Zwecke der Vorabentscheidung, ist es daher angebracht, einige abschließende Überlegungen zum Grad der Integration unseres Rechtssystems in das europäische System im Lichte der Grundsätze des Vertrags anzustellen, wie sie mit a ausgelegt werden konsolidierte exegetische Ausrichtung durch den Gerichtshof als Beweis für den inzwischen erreichten Reifegrad, die Klarheit und die Angemessenheit der vom europäischen Richter entwickelten Auslegungsgrundsätze im Glücksspiel- und Wettbereich, sodass jeder nationale Richter sie sofort anwenden kann, Kenntnis des Standpunkts des Gerichts zu dieser Angelegenheit.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind alle Maßnahmen, die die Ausübung der durch die Artikel 49 und 56 AEUV garantierten Freiheiten verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen, als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit anzusehen (Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, Rn. 45 und die dort zitierte Rechtsprechung; Urteil vom 20. Dezember 2017, Nr. 322, Rn. 35).

Anders als im Fall des Urteils vom 22. Januar 2015, aber ähnlich wie im Fall des Urteils vom 20. Dezember 2017, wurden den Konzessionären auch im hier behandelten Fall durch die nationale Gesetzgebung keine neuen Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit auferlegt ( (z. B. Vertragsverlängerungen), sondern führte vielmehr eine neue Steuerdisziplin ein, wenn auch in diesem konkreten Fall auf einen Zeitraum von zwei Jahren (Jahre 2020-2021) beschränkt.

Obwohl die Besteuerungsfrage in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, besagt eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser diese Zuständigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere den im Vertrag über die Arbeitsweise der Mitgliedstaaten garantierten Grundfreiheiten ausüben muss Europäische Union (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Ungarn und andere, C-98/14, Rn. 34).

Auch in Ermangelung einer spezifischen europäischen Regelung aus abgeleiteter Quelle gelten die Bestimmungen des Vertrags, die sowohl die Niederlassungsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu selbständigen Tätigkeiten und deren Ausübung gemäß Artikel 49) als auch die Dienstleistungsfreiheit schützen ( Art. 56), der unter anderem die freie Ausübung der Geschäftstätigkeit impliziert, da eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit hervorgehoben wird.

Um festzustellen, wann diese europäischen Freiheiten verletzt werden, ist zunächst zu prüfen, ob die nationale Maßnahme zu einer Einschränkung der genannten Freiheiten geführt hat. Zweitens muss, wenn die Beschränkung tatsächlich besteht, festgestellt werden, ob sie sowohl im Lichte sowohl der im Vertrag ausdrücklich zugelassenen spezifischen Grenzen als auch der allgemeinen Grenze durch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ gerechtfertigt werden kann, die je nach Fall unterschiedlich ausgestaltet sind Referenzsektor.

Wenn schließlich die oben genannten zwingenden Gründe vorliegen, muss beurteilt werden, ob die nationalen Rechtsvorschriften, die die europäischen Freiheiten beeinträchtigen, die folgenden anderen allgemeinen europäischen Grundsätze respektieren: i) Grundsatz der Gleichbehandlung, der verbietet, dass die nationale Ausnahmeregelung zu einer Diskriminierung zwischen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften führt Situationen; ii) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der erfordert, dass die nationale Maßnahme im engeren Sinne angemessen, geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf den Schutz des nationalen öffentlichen Interesses ist, um festzustellen, ob die Opferung des europäischen öffentlichen Interesses konkret gerechtfertigt ist; iii) der Grundsatz des privaten Vertrauens, der durch Rechtsvorschriften beeinträchtigt wird, die möglicherweise rückwirkend gelten oder konsolidierte Positionen gefährden; iv) Grundsatz der Transparenz und Grundsatz des Wettbewerbs auf dem Markt, wenn eine begrenzte Auswahl privater Unternehmen erforderlich ist, die diese Tätigkeit ausüben können (Staatsrat, Abschnitt IV, Verordnung Nr. 1071 vom 31. Januar 2023).

Im vorliegenden Fall besteht, wie soeben klargestellt wurde, zwar keine Notwendigkeit, auf den ersten Aspekt näher einzugehen, da den Rechtsmitteln stattgegeben werden muss, so dass per Definition keine Verletzung der durch den Vertrag garantierten Freiheiten vorhersehbar ist, dies ist jedoch der Fall nützlich, um die Orientierung des Gerichtshofs am Begriff eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses nachzuvollziehen.

Die Regulierung von Glücksspielen und Wetten ist einer der Bereiche, in denen erhebliche moralische, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen.

Mangels einer diesbezüglichen Harmonisierung auf Unionsebene verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl des Niveaus des Verbraucherschutzes und der sozialen Ordnung, das sie für am geeignetsten halten (Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16). , Rn. 39 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Glücksspielpolitik festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau festzulegen.

Die von ihnen auferlegten Beschränkungen müssen jedoch die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Voraussetzungen erfüllen, insbesondere was ihre Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses und ihre Verhältnismäßigkeit betrifft (Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C- 322/16, Rn. 40 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Solange sie dieser letztgenannten Anforderung genügen, können daher etwaige Beschränkungen der Glücksspielaktivitäten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, wie etwa den Verbraucherschutz und die Verhinderung von Betrug und der Anstiftung der Bürger zu übermäßigen Ausgaben. im Zusammenhang mit Glücksspielen (Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, Rn. 48 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).

Die soeben dargelegten Überlegungen präzisieren und stärken daher die interpretative Schlussfolgerung der im Gesetzesdekret Nr. 34/2020, die bereits auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts erreicht worden war, d die notwendigen Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Stützung und Wiederbelebung der Wirtschaft und, soweit Art. 217 des Sportsektors kann die Zweckbindung der Abgabe im Hinblick auf die Stabilität des Systems nur durch das Vorliegen schwerwiegender und schwerwiegender zwingender Bedürfnisse des Allgemeininteresses gestützt werden, die nicht auf den allgemeinen „steuerlichen Grund“ reduziert werden können '.

Würde nämlich der Grundsatz der Angleichung bzw. Entsprechung zwischen der Höhe der Zwangsabgabe und der Höchstgrenze der Zuteilung verneint, die daher (auch) als (implizite) Begrenzung der Abgabe selbst zu verstehen sei, wäre die praktische Auswirkung, dass Es würde sich um die Finanzierung öffentlicher Ausgaben im Allgemeinen handeln, da aus dem Gesetz keine weiteren oder anderen konkreten zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses hervorgehen, die verfolgt werden sollen.

Zu diesem Zweck könnten sie darüber hinaus niemals die nicht näher bezeichneten „homologen Zwecke“ nachholen, die auch die Steuerverteidigung in ihren Verteidigungsschriften vorschlägt, sowohl weil sie nicht wörtlich im Gesetz vorgesehen sind, als auch weil sie höchstens das Ergebnis sind einer „spontanen“ Bestimmung und einer bloßen Tatsache des Staates zugunsten von Sport- und Amateurverbänden, d Der Gesetzgeber (nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt die Ermittlung der mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften tatsächlich verfolgten Ziele weiterhin in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts: In diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, Rn. 35).

20. Letztendlich müssen die Berufungen in der vorgeschlagenen und dann im Epigraph zusammengefügten Form aufgrund der oben dargelegten umfassenden und völlig zufriedenstellenden Erwägungen (die es uns ermöglichen, die Prüfung der weiteren artikulierten Beschwerden zu ignorieren) und in Ergänzung der angefochtenen Argumente angenommen werden Satz: Folglich müssen die Berufungen der ersten Instanz angenommen und die angefochtenen Rechtsakte für nichtig erklärt werden.

21. Die Kosten der doppelten Urteilsebene können unter Berücksichtigung der teilweisen Neuheit und Komplexität der untersuchten Fragen ausgeglichen werden.

PQM

Der zuständige Staatsrat (Siebter Abschnitt), der wie im vorgeschlagenen Epigraph endgültig über die Berufungen entscheidet, fasst sie zusammen und nimmt sie an und nimmt folglich in Form einer Reform des angefochtenen Urteils die Berufungen der ersten Instanz an und hebt die angefochtenen Urteile auf Handlungen.

Auslagen erstattet“.

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