Der Staatsrat bestätigte die Berufung der Gemeinde Spirano auf eine Reform der Aussprache des Brescia Tar bezüglich der Zeitfenster, die durch die kommunale Verordnung für den Verkauf von Scratch-and-Win-Gutscheinen und 10e festgelegt sindLotto.

Die beschwerdeführenden Verwaltungen fochten das Urteil des regionalen Verwaltungsgerichts Brescia an, mit dem das regionale Verwaltungsgericht der erstinstanzlichen Berufung von Herrn10 und lotto“ und zu „kratzen und gewinnen„, die Bestimmungen der von der Gemeinde Spirano genehmigten Verordnung zur Bekämpfung des Phänomens des pathologischen Glücksspiels, das sich aus Formen des rechtmäßigen Glücksspiels ergibt und die Einführung von Zeitfenstern (Art. 5) und das Verbot der Installation von Geräten vorsieht oder Verkaufsautomaten außerhalb von Betrieben (Art. 4 Abs. 4).

Die Beschwerdeführer hatten daher argumentiert, dass die Gemeinde das Angebot an Spielen, die im regionalen Gesetz als potenziell zwanghaft eingestuft wurden, unangemessen ausgeweitet habe.

3.3. In dem Klagegrund wurde auch darauf hingewiesen, dass die Betreiber der betreffenden Spiele nicht mit den Eigentümern kommerzieller Einrichtungen und öffentlicher Einrichtungen gleichgesetzt werden könnten, vorbehaltlich der Befugnis zur Begrenzung der Öffnungszeiten gemäß Art. 50, Absatz 7, Tuel, da es sich um andere als die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Einrichtungen handelt, die einem besonderen Vorbehalt des Staates und bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, die ihre Öffnungszeiten regeln (Art. 33 des Gesetzes Nr. 1293 von 1957 und Art. 72 des Präsidialdekrets 1074 von 1958).

3.4. Die Beschwerdeführer (in erster Instanz) hatten außerdem auf das Treuhandverhältnis und die Effizienzbeschränkungen des Glücksspielkonzessionärs hingewiesen lotto, auch im Hinblick auf die Einhaltung der Betriebszeiten und die Regelung im Konzessionsvertrag über Vertragsstrafen für den Fall einer unberechtigten Aussetzung sowie die Regelung im Leistungsverzeichnis über die Befugnis zum Widerruf der Konzession.

Der Klagegrund endete schließlich mit der Erwägung, dass im Hinblick auf Art. 4, Absatz 4 und 3.5. die Kunst. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung: „Alle zum Anwendungsbereich entwickelten Argumente lassen sich auch auf die oben genannten Regelungen übertragen“ (S. 24). Zu diesen Artikeln, die den Standort von Geräten und das Werbeverbot regeln, hatten die Beschwerdeführer keine konkreten Beschwerden vorgebracht; Nicht einmal in diesem Klagegrund wurden die Beschwerden im Zusammenhang mit der Untersuchung, der Motivation und den für den Machtüberschuss symptomatischen Zahlen angesprochen, auf deren Erwähnung sich die Rechtsmittelführer in der Überschrift des Absatzes beschränkt hatten.

Mit anderen Worten: Nach dem Prospekt der Beschwerdeführer würde sich die einleitende Berufung des Urteils nur auf die angebliche Nichtexistenz (in Bezug auf verschiedene Profile) der Regulierungsbefugnis der Gemeinden im Hinblick auf die Disziplin der „10 und lotto"Und von"kratzen und gewinnen„, da sie rechtlich als legale Glücksspieltätigkeiten eingestuft werden können, die zum Staatsmonopol gehören und im Rahmen einer Konzession oder jedenfalls ohne Genehmigung der öffentlichen Sicherheit verwaltet werden.

Aus dem zweiten Grund folgern die beschwerdeführenden Parteien nachrangig: Fehlerhaftigkeit des Urteils, wegen Verletzung von Art. 50, Absatz 7 des Tuel; Machtüberschuss aufgrund von Unvernünftigkeit und Unlogik, offensichtliche Ungerechtigkeit und mangelnde Motivation.

Für den Staatsrat „zeigt die Analyse der Begründung des angefochtenen Urteils, dass sich der Richter erster Instanz auf Argumente und Erwägungen konzentriert hat, die weder implizit noch explizit in den von den Beschwerdeführern formulierten Beschwerden enthalten sind (in erster Instanz), deren Umfang der oben angegebene ist; Auf der Grundlage dieser Argumente und Erwägungen gelangte das regionale Verwaltungsgericht Brescia zu der Entscheidung, dem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung (im oben genannten Sinne) teilweise stattzugeben.

Die Entscheidung, die Kommunalverordnung teilweise aufzuheben, weist daher den Mangel der Ultrapetition auf, da der erstinstanzliche Richter der Entscheidung, den Antrag auf Aufhebung teilweise anzunehmen, Beschwerden zugrunde gelegt hat, die von den Beschwerdeführern nicht ausdrücklich formuliert oder deduktiv abgeleitet wurden von den gemeldeten Mängeln.

Mit der verfahrenseinleitenden Berufung beanstandeten die Berufungskläger (teilweise hier) die Legitimität der angefochtenen Verordnung und leitet daraus das Fehlen der Regulierungsbefugnis der Gemeinde hinsichtlich der Regulierung der betreffenden Spiele ab („kratzen und gewinnen";"10 und lotto„), aufgrund der Besonderheit der für das Spiel vorgesehenen rechtlichen Konzessionsregelung“10 und lotto” und in jedem Fall auf die Nichtunterordnung der Ausübung dieser legalen Glücksspielaktivitäten an die Genehmigung der öffentlichen Sicherheit sowie unter Berücksichtigung des Nichtvorhandenseins der Bedingungen für die Ausübung der genannten Spiele in Bezug auf die genannten Spiele kommunale Regulierungsbefugnis gemäß Art. 50, Absatz 7, des Tuel

Der erstinstanzliche Richter vertrat zwar die Auffassung, dass die Gemeinde berechtigt sei, die Regulierungsbefugnis auch in Bezug auf die betreffenden Spiele auszuüben, vertrat jedoch die Auffassung (ungeachtet der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerden), dass die Regulierungsbefugnis nicht korrekt ausgeübt worden sei und fehlerhaft sei Profil des Untersuchungs- und Motivationsdefizits in Bezug auf das Versäumnis, die Auswirkungen der auf regulatorischer Ebene vorgesehenen stündlichen Beschränkungen auf die Einnahmen aus der Verwaltung der Spiele zu bewerten und einen unzulässigen Eingriff der Gemeinde in die Befugnis des Managers zur Organisation der Außenräume der Spiele darzustellen sein Geschäft.

Allerdings finden, wie oben hervorgehoben, die vom Richter erster Instanz festgestellten und der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Legitimitätsmängel (teilweise Annahme der Berufung) in den Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerparteien keine ausdrückliche oder stillschweigende Bestätigung ( im ersten Rechtszug) und liegt außerhalb des Umfangs der dem Verwaltungsrichter übertragenen Befugnisse, die durch den oben genannten Grundsatz der Übereinstimmung zwischen beantragt und ausgesprochen werden.

Es trifft sicherlich zu, dass in den Gründen, die in der das Urteil einleitenden Berufungsklage aufgeführt sind, auf einige Zahlen von Machtüberschüssen Bezug genommen wird (wie oben berichtet), doch die damit verbundenen Rügen wurden von den Berufungsklägerparteien bei der Darlegung der Begründung in nicht explizit dargelegt um zumindest einen Beweisgrundsatz bereitzustellen, der zur Identifizierung der Thesen nützlich ist, die zur Stützung der letzten Frage unterstützt werden. Abschließend ist aus den oben genannten Gründen das Urteil, mit dem der Richter erster Instanz aufgehoben wurde, „mit begrenzter Wirkung auf 10 e Lotto und für die Rubbelkarte gelten in Bezug auf das vor Gericht geltend gemachte Interesse die Bestimmungen der Verordnung, die die Einführung von Zeitfenstern (Art. 5) und das Verbot der Aufstellung von Geräten oder Verkaufsautomaten außerhalb der Einrichtungen vorsehen (Art. 4 Absatz 4)”; Folglich muss der Berufung stattgegeben werden und in Abänderung des angefochtenen Urteils die erstinstanzliche Berufung zurückgewiesen werden.

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