Mehr als zwanzig Jahre nach der Vergabe des ersten Schiedsspruchs – des Di-Majo-Schiedsspruchs von 2003 – warten die Betreiber aufgrund der Trägheit der zuständigen Verwaltungen immer noch auf die Zahlung der von den Schiedsgerichten festgesetzten Entschädigung

„A.GI.SCO. – Associazione Giochi Scommesse – hat eine Warnung an die Zoll- und Monopolbehörde (ADM), an das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährungssouveränität und Forsten (MASAF), an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (MEF) und nach Kenntnis der regionalen Staatsanwaltschaft gesendet Büro beim Rechnungshof“. Dies lesen wir in einer Mitteilung des Verbandes, der „eine Vergleichshypothese im Zusammenhang mit der Beilegung des laufenden Rechtsstreits mit den Konzessionären der Sammlung von Pferdewetten (und deren Abtretungsempfängern) und den Inhabern von Schiedssprüchen vorschlägt, die Folgendes vorsieht.“ Anerkennung von 100 % des durch die Schiedssprüche festgelegten Kapitals durch die Betreiber mit dem daraus resultierenden Verzicht dieser auf Zinsen und zwanzigjährige Neubewertungen der Kredite.

„Die gesendete Warnung – so heißt es weiter – rekonstruiert die Versäumnisse der Verwaltungen hinsichtlich des Versäumnisses, die nationalen Betreiber der Sammlung von Pferdewetten vor den grenzüberschreitenden zu schützen, und der Nichtanwendung der vorgesehenen „Schutzmaßnahmen“. denn durch das Gesetz zugunsten des Netzwerks existierten bereits die Bekanntmachungen von 2006, in denen über die lange Reihe von Urteilen und Vorschriften berichtet wurde, die im Laufe der Jahre zu diesem Thema ergangen sind; unterstreicht die Trägheit der Verwaltungen, die – trotz der erlassenen Verordnungen, der zahlreichen Schiedssprüche, der verschiedenen Gerichtsurteile und auch der zahlreichen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft – dazu geführt hat, dass der Kredit zugunsten der Agenturen seitdem immer noch verzinst und neu bewertet wird 2003; wurde an den Rechnungshof weitergeleitet, um angemessene Beurteilungen in Bezug auf die Hypothese einer Haftung für Unterlassungen seitens der Verwaltung und ihrer Beamten zu ermöglichen, die gerade auf das Versäumnis zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen zur Ausgestaltung der möglichen Verwaltungshaftung vorzubereiten/anzunehmen -Rechnungslegungsverantwortung der Direktoren“, schließt A.GI.SCO.

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