Minoccheri (Astro) – Glücksspielunternehmen: Wann ist eine Stempelsteuer auf mehrwertsteuerbefreite Rechnungen und Quittungen anzuwenden?

(Jamma) In Anbetracht der Mehrwertsteuerbefreiung, die für das Sammeln von Wild nach Art. 10 co.1 n.7) des Präsidialdekrets 633/1972 und der jüngsten Erhöhung der Stempelsteuer halten wir es für angebracht, noch einmal eine Bilanz der Bestimmungen über die Stempelsteuer zu ziehen.

Nach den Bestimmungen der Kunst. 13 des dem Präsidialerlass 642/72 beigefügten Tarifs – erklärte Marco Minoccheri, Steuerberater von Astro – die Steuermarke von 2,00 Euro (Betrag wurde am 26. Juni erhöht) muss auf Rechnungen, Notizen, Konten und ähnlichen Dokumenten angebracht werden, die Lastschriften tragen oder Gutschriften, auch wenn sie nicht unterzeichnet sind, aber auch durch Dritte gesendet oder erhalten wurden; vom Gläubiger oder von anderen in seinem Namen ausgestellte Quittungen oder Quittungen über die vollständige oder teilweise Freigabe einer Zahlungsverpflichtung, wenn das Dokument einen Betrag von mehr als 77,47 Euro ausweist.

Bei der Ausstellung der Rechnung muss nicht nur geprüft werden, ob sie der Mehrwertsteuer unterliegt oder nicht, sondern auch die Stempelsteuer, die häufig auf das Dokument erhoben werden muss.

In diesem Zusammenhang sind Rechnungen und andere satzungsgemäße Dokumente vollständig von der Anwendung der Stempelsteuer befreit. 13 und 14 des Tarifs über die Zahlung von Entgelten für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze. Ebenfalls ausgenommen sind Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Warenausfuhr ausgestellt wurden, Proforma-Rechnungen, in Kopien erstellte Rechnungen für die Durchführung der Warenausfuhr.

Daher unterliegen nicht der Stempelsteuer:

• Umsatzsteuerpflichtige Transaktionen

• Interne Reverse-Charge-Operationen

• Transaktionen mit auf besondere Weise gezahlter Mehrwertsteuer (z. B. Verlagswesen)

• Gemeinschaftslieferungen von Gegenständen

• Exporte

• Internationale Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Warenexport

Beträgt das Dokument dagegen einen Betrag von mehr als 77,47 Euro, wird eine Stempelgebühr von 2,00 Euro erhoben

• Transaktionen ausgenommen Art.10

• Von Art.15 ausgeschlossene Transaktionen

• Transaktionen im Zusammenhang mit internationalen Verträgen und Vereinbarungen gemäß Artikel 72

• Übermittlungen an gewöhnliche Exporteure gemäss Art. 8 Bst. C)

• Rechnungen ausgestellt von Mindeststeuerpflichtigen gemäß Art.1 c.100 L.244/2007

• Internationale Dienstleistungen, die sich nicht auf Waren für den Export beziehen, gemäß Artikel 9.

Transaktionen außerhalb des Mehrwertsteuerbereichs von Art. 2, 3, 4, 8, 7-bis, 7-ter, 7-quater, 7-quinquies, 7-sexies, 7-septies unterliegen normalerweise der Stempelsteuer, außer in ausdrücklichen Ausnahmefällen ( z.B. Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter).

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