„Das Gesetzesdekret Nr. tritt heute, am 4. April 2024, in Kraft. 41/2024, die in Umsetzung der Kunst. 15 des Delegationsgesetzes zur Steuerreform (L. n. 111/2023) enthält die neue Regulierung des Fern-(Online-)Glücksspiels, deren Durchführungsbestimmungen anschließend von der Zoll- und Monopolbehörde verabschiedet werden. Soweit es für die öffentliche Wirtschaft von Interesse ist, sieht die Regelung die Einrichtung eines Registers für die Eintragung der Gewerbebetriebe vor, die sie – gegen Zahlung eines jährlichen Betrags von 100 Euro und die Anbringung eines bestimmten Zeichens bzw Plakette außen – die Aktivität von Auflade-Verkaufsstellen (für Online-Glücksspiele). Darunter fallen ausdrücklich auch die öffentlichen Einrichtungen, die über die in den Artikeln genannte öffentliche Sicherheitslizenz verfügen. 86 und 88 der TULPS". Das schreibt er FIPE in einer Notiz.

„Die fragliche Tätigkeit – so heißt es weiter – besteht in der Erbringung von Dienstleistungen, die ausschließlich dem öffentlichen Online-Glücksspiel dienen und in der Unterstützung des Spielers bei der Eröffnung, Aufladung und Schließung des Spielkontos bestehen. In diesem Zusammenhang legen die Vorschriften fest, dass Kontoaufladungen ausschließlich auf Antrag des jeweiligen Inhabers (vorbehaltlich einer Identitätsprüfung) durchgeführt werden können und mit rückverfolgbaren Zahlungsinstrumenten erfolgen müssen, die Verwendung von Bargeld jedoch innerhalb der zulässigen Grenzen zulässig ist wöchentliche Gesamtsumme von 100 Euro begrenzen. Die Bestimmungen zu Spielen, die über ein physisches Netzwerk gesammelt werden (einschließlich derjenigen zu Spielautomaten, die in Betriebsstätten aufgestellt werden können), werden in einem späteren Gesetzesdekret enthalten sein.“

Nachfolgend finden Sie das Klarstellungsrundschreiben der FIPE nach der Veröffentlichung des Dekrets in Amtsblatt:

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