Das Verwaltungsgericht von Rom hat die Berufung eines Spielsalons gegen die Anordnung der Schließung für einen Zeitraum von 10 Tagen abgelehnt, weil einem Minderjährigen unter 18 Jahren der Zutritt gestattet wurde.

Das Argument des Beschwerdeführers stützte sich auf die Verantwortung des zum Zeitpunkt der Inspektion anwesenden Arbeitnehmers und nicht auf die Verantwortung des Konzessionsinhabers.

Das Gremium stellte Folgendes fest:

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 24, Absatz 21, des Gesetzesdekrets 98/2011 „Der Inhaber der gewerblichen Einrichtung, des Veranstaltungsortes oder jedenfalls der Spielangebotsstelle, die Minderjährigen unter achtzehn Jahren die Teilnahme an öffentlichen Spielen ermöglicht, wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von fünftausend Euro bis zwanzigtausend Euro bestraft. Unabhängig von der finanziellen Verwaltungssanktion und auch im Falle einer Minderung derselben wird der in diesem Absatz vorgesehene Verstoß mit der Schließung des Gewerbebetriebes, der Räumlichkeiten oder jedenfalls der Spielangebotsstelle von zehn bis zehn Jahren geahndet dreißig Tage".

Daraus folgt, dass, was auch immer das Thema war „Zurechenbar", der Beschwerdeführer hatte in diesem Fall die genaue Verpflichtung, die Einreise des Minderjährigen zu überwachen und zu verhindern Ihn zu identifizieren, bevor er das Wettbüro betritt, und die Aktivität auf eigene Verantwortung so zu organisieren, dass ihm auch nur ein einziges Mal der Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen ausschließlich eine Spielaktivität mit Geldgewinnen stattfindet, verwehrt wird, die an sich gefährlich ist und bei hohem Risiko für Spielsucht – Kontrolle der Menschen, die an den Spielen teilnehmen.

Gleiches gilt für die Berufungsbegründung, mit der das Unternehmen unter Berufung auf Art. 7 von ln 241/90, in dem es heißt: „Liegen keine Hinderungsgründe vor, die sich aus besonderen Erfordernissen der Verfahrensgeschwindigkeit ergeben, wird die Einleitung des Verfahrens selbst in der in Artikel 8 vorgesehenen Weise den Subjekten mitgeteilt, gegenüber denen die Schlussbestimmung unmittelbare Wirkung entfalten soll an diejenigen, die per Gesetz eingreifen müssen”, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der folgenden Kunst. 21 Okties, Absatz 2 Satz XNUMX, wonach „Die Verwaltungsmaßnahme kann in keinem Fall wegen Nichtmitteilung des Verfahrensbeginns aufgehoben werden, wenn die Verwaltung vor Gericht nachweist, dass der Inhalt der Maßnahme nicht von dem tatsächlich erlassenen abweichen konnte".

Tatsächlich kommt ihr in diesem Zusammenhang eine entscheidende Bedeutung zu, da im konkreten Fall angesichts des Schutzinteresses, das die Verwaltung (das der Minderjährigen) vertreten hat, die Sanktion der Schließung – im Übrigen in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestmaß verhängt – stellt angesichts des hauptsächlich beanstandeten Verstoßes eine notwendige Handlung dar, so dass klar ist, dass der Inhalt der angefochtenen Bestimmung auch dann nicht anders hätte sein können, wenn nach der Übermittlung der fraglichen Mitteilung an die betroffene Partei eine verfahrensrechtliche Maßnahme getroffen worden wäre Es wurde ein widersprüchliches Ritual eingeführt.

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