Das Landesverwaltungsgericht der Autonomen Sektion Bozen hat per Beschluss der gegen die Gemeinde Bozen und die Autonome Provinz Bozen eingelegten Berufung stattgegeben, in der die Aufhebung der rechtskräftigen Urkunde unter Vorbehalt der Aussetzung der Wirksamkeit beantragt wurde.
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