Das regionale Verwaltungsgericht für Latium (Zweiter Abschnitt) hat durch ein Urteil die von der Inhaberin eines Handelsunternehmens gegen Roma Capitale eingelegte Berufung angenommen, in der sie die Aufhebung des Verwaltungsbeschlusses der Gemeinde von unter der Bedingung der Aussetzung der Wirksamkeit beantragte Rom Capital bezüglich des Verbots der Fortsetzung der Installation automatischer, halbautomatischer und elektronischer Geräte und Geräte, begann mit Kommunikationsschutz. CO14806 vom 31.01.2023 gemäß Art. 19 Absatz 3 des Gesetzes 241/1990 und nachfolgende Änderungen.

Nachfolgend der Wortlaut des Satzes: „Mit dieser Verfahrensinitiative wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entschlossenheit, mit der die beklagte Verwaltung ihre Weigerung zum Ausdruck gebracht hat, die von der Beschwerdeführerin begonnenen Installationstätigkeiten für Geräte, die für die Ausübung von Spielautomaten und anderen rechtmäßigen Spielen geeignet sind, fortzusetzen.“ inzwischen mit ausdrücklicher Mitteilung vom 31.1.2023 im Rahmen des Handelsgeschäfts zur Abgabe von Speisen und Getränken, einschließlich der vorgenannten Tätigkeiten von Spielautomaten und legalen Spielen, mittels notarieller Urkunde vom 17.11.2022 erworben.

Die von Roma Capitale abgelehnte Ablehnung basiert auf der Anwendung der Spielhallenordnung, die Roma Capitale mit Beschluss Nr. 31/2017, geändert durch den späteren Beschluss Nr. 92 vom 5.12.2019, in Bezug auf die kombinierten Bestimmungen von Artikel 6, lit .1 und 7, co.1, in Bezug auf den festgestellten tatsächlichen Umstand, dass das vom Beschwerdeführer erworbene Unternehmen im Vergleich zu einer Bildungseinrichtung (wie in der Bestimmung und in der Darstellung der Beschwerde besser identifiziert) in einiger Entfernung angesiedelt wäre (265 Meter) niedriger als der im oben genannten Art. 6 Abs. 1 festgelegte Grenzwert (500 Meter).

3. Zur Last fielen drei Berufungsgründe, die zusammenfassend die Rechtswidrigkeit der Bestimmung rügten:

– abgeleitet in Bezug auf die Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 31/2017, soweit diese die Einhaltung des Mindestabstands nicht nur bei der Eröffnung neuer Spielhallen, sondern auch erfordert im Falle eines Eigentümerwechsels des Unternehmens, in direktem Gegensatz zu Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 5/2013 für Latium, das den Gemeinden das Recht vorbehält, restriktivere Bestimmungen nur im Falle der Eröffnung neuer Glücksspiele einzuführen Räume. Die von Roma Capitale in diesem Punkt erlassene Verordnung sollte daher nicht angewendet werden, da sie gegen das Gesetz verstößt;

– soweit es die Entfernung zur Schule nicht korrekt ermittelt. In Wahrheit wird mit der Unterstützung voreingenommener technischer Fachkenntnisse argumentiert, dass die effektive Entfernung etwa 602 Meter betragen würde;

– soweit es das durch die regionale Gesetzgebung (sowie durch die von Roma Capitale erlassene Verordnung) verhängte Verbot auch im vorliegenden Fall anwendet, ohne zu erklären, warum die Schüler, die das Institut besuchen (Grundschulen, Grundschulen und weiterführende Schulen), aufgrund der Nähe zum von der Klägerin verwalteten Spielsalon tatsächlich der Gefahr einer Spielsucht ausgesetzt wäre.

4. Roma Capitale erschien am 27.6.2023 vor Gericht, um sich der Berufung auf der Grundlage der später in den Dokumenten eingereichten Verteidigungsargumente zu widersetzen.

5. Mit Beschluss Nr. 4232/2023, veröffentlicht am 21.7.2023, ordnete das Gericht zur Entscheidung über den vorläufigen Antrag eine Überprüfung an, um die tatsächliche Entfernung zwischen der Praxis des Beschwerdeführers und der betreffenden Bildungseinrichtung festzustellen.

Der Verifizierungsbericht wurde am 13.10.2023 eingereicht.

6. In der öffentlichen Verhandlung am 25. Oktober 2023 wurde der Fall daher nach der rituellen Mitteilung über den Erlass einer vereinfachten Strafe gemäß Art. 60 StGB zur Entscheidung gehalten.

7. Die Berufung ist offensichtlich begründet, wonach im Folgenden und im Lichte des Rechtsgrundsatzes, den der Staatsrat im jüngsten Urteil vom 18.10.2023 in einem ähnlichen Fall festgestellt hat, Nr. 9071, wie unten erläutert.

Insbesondere ist nach Ansicht der Kammer der erste Berufungsgrund begründet, da er einen Konflikt mit Art. 7 Abs. 1 des Gemeindebeschlusses Nr. 31/2017 in der durch den nachfolgenden Beschluss Nr. 92/2019 geänderten Fassung enthält „Regulierung von Spielhallen und rechtmäßigen Spielen“, gemäß Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 5/2013 für Latium.

Die letztgenannte Bestimmung, zunächst geändert durch das Regionalgesetz Nr. 16/2022 und dann durch das Regionalgesetz 19/2022, legt in Absatz 1 unter anderem fest, dass die Eröffnung neuer Spielhallen unter der Bedingung zulässig ist, dass (Buchstabe a) sich in einer Entfernung von mindestens 250 Metern von Schulen aller Niveaus befinden. Co.1 bis ermächtigt die Gemeinden, „weitere Beschränkungen“ einzuführen, und im Falle eines Konflikts mit regionalen Rechtsvorschriften hat gemäß dem nachfolgenden Co.1 ter das restriktivere Recht Vorrang.

Nun sieht die von Roma Capitale verabschiedete Verordnung derzeit nicht nur restriktivere Bestimmungen vor, in denen sie (in Art. 6, Abs. 1) die Bedingung eines Abstands von mindestens 500 Metern beibehält (wobei stattdessen die Regel der Region gilt). Das im Jahr 2022 geänderte Gesetz reduziert sie auf 250, erweitert aber (vor allem) in Art. 7 Abs. 1 den Anwendungsbereich der Beschränkung (im Vergleich zum Regionalgesetz) und führt sie auch in der anderen Hypothese der „Änderung“ ein des Eigentums an der Tätigkeit“ (Umstand, der für den betreffenden Fall relevant ist).

Diese Regelung ist in der Tat anstößig und steht in direktem Gegensatz zu Art. 4 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 5/2013 für Latium, das die Bedingungen nur auf den Fall der „Eröffnung neuer Spielhallen“ beschränkt.

Zu diesem Thema hat der Staatsrat in seinem vorangegangenen Urteil hervorgehoben, dass es sich bei der Gesetzgebung, die restriktive Bestimmungen über den bei der Eröffnung neuer Spielhallen einzuhaltenden Mindestabstand einführt, um „eine Bestimmung handelt, die eine schwerwiegende Situation festlegt.“ und der unüberwindlichen Beschränkung der Freiheit privater wirtschaftlicher Initiative auf den allgemeinen Grundsatz (mit verfassungsrechtlicher und europaeinheitlicher Deckung) muss sie zwangsläufig als außergewöhnlicher Natur anerkannt werden und kann daher nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die nicht unbedingt dem wörtlichen Tenor des Gesetzes zuzuschreiben sind ".

Angesichts der Tatsache, dass die in Art. 4, Abs. 1 genannte regionale Verordnung Einschränkungen für die einzige Hypothese der „Eröffnung neuer Spielhallen“ einführt, gilt die in Art. 7, Abs. 1 der Resolution Roma Capitale genannte Bestimmung Nr. 31/2017, geändert durch Beschluss Nr. 92/2019, ist unrechtmäßig und kann daher aufgrund eines Konflikts mit der höheren Regulierungsquelle nicht angewendet werden (Regionalgesetz Nr. 5/2013, Art. 4, Co. 1). , in dem Teil, in dem es die Beschränkungen auch auf bestehende Spielhallen ausdehnt (d. h. im Falle eines Eigentümerwechsels des Unternehmens).

Darüber hinaus ist gemäß dem vom Staatsrat festgelegten Grundsatz die Ausweitung der Anwendung der in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 31/2017 genannten bedingten Bestimmungen auf den anderen Fall der Eigentumsübertragung an der Unternehmen finden nicht nur in der genannten regionalen Quelle keinen Rückhalt, sondern stellen auch objektiv eine übermäßige Einschränkung der freien wirtschaftlichen Initiative des Privatmanns fest, die (außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen) auch in laufende Geschäftsjahre eingreift und deren Möglichkeiten einschränkt Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (es ist klar, dass der Inhaber der Spielhalle einen erheblichen Teil des Handelswertes des Betriebes verlieren würde, wenn durch den Verkauf des Betriebes die zuvor regelmäßig ausgeübte legale Spieltätigkeit nicht mehr möglich wäre muss der neue Käufer praktizieren).

Und dann muss die Möglichkeit, dass Art. 4, co.1 bis lrn5/2013 den Gemeinden vorgibt, „weitere Beschränkungen festzulegen“, im Sinne einer ausgewogenen Abwägung zwischen gegensätzlichen Interessen interpretiert werden (Bekämpfung der Spielsucht durch on einerseits, der Schutz der Freiheit der wirtschaftlichen Initiative andererseits) in dem Sinne, dass die „weiteren Beschränkungen“ „weitere Bedingungen“ darstellen, die durch kommunale Verordnung eingeführt werden können, und zwar in dem (einzigen) Fall, der durch das Landesgesetz (das) vorgesehen ist Eröffnung neuer Spielräume).

Nachdem wir die Stichhaltigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes geklärt haben, weisen wir der Vollständigkeit halber jedoch darauf hin, dass die weiteren Rügen der Rechtsmittelführerin unbegründet sind.

Was die tatsächliche Entfernung (zweiter Grund) betrifft, so wurde im Prüfbericht klargestellt, dass die tatsächliche Entfernung zwischen der gewerblichen Einrichtung und der Schule 273 Meter beträgt.

In Bezug auf die Motivationsbeschwerde (dritter Grund) ist im Lichte der Bestimmungen in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 31/2013 (sowie Art. 4 Abs. 1 Nr. 5/2013) die Öffentlichkeit Die Verwaltung schließt jede konkrete Beurteilung der Eignung des Abstands aus, eine potenzielle Gefährdung der psychischen Gesundheit der Studierenden hervorzurufen und umgekehrt das Risiko einer Spielsucht zu erhöhen oder nicht.

8. Für das Vorstehende gilt: Der Berufung muss entsprechend der Begründung stattgegeben werden und es ist daher erforderlich, die Aufhebung der im Protokoll CO/61194/2023 vom 24.04.2023 genannten Roma-Capital-Bestimmung anzuordnen.

Dennoch können die Rechtskosten erstattet werden, auch im Zusammenhang mit der Überprüfung (zahlbar durch gesondertes Dekret auf Antrag des Prüfers), unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angelegenheit, des Ereignisses der oben genannten Entscheidung des Staatsrates usw insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Unbegründetheit des von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Berufungsgrundes im Hinblick auf die Bestimmung der tatsächlichen Entfernung zur Schule.

PQM

Das regionale Verwaltungsgericht für Latium (Zweiter Abschnitt) entscheidet endgültig über die Berufung, wie im vorgeschlagenen Epigraph, nimmt sie gemäß der Begründung an und hebt infolgedessen die im CO-Protokoll /61194/genannte Bestimmung von Roma Capitale auf. 2023 vom 24.04.2023″.

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