Das regionale Verwaltungsgericht Latium, Abteilung Rom, hat der Berufung eines Tabakhändlers gegen das Gesetz stattgegeben, mit dem Roma Capitale ein Verbot der Fortsetzung der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb der sechs Spielautomaten im Geschäft ausgesprochen hatte.

Die Belastung wurde n. anvertraut. 2 Berufungsgründe, mit denen die Rechtswidrigkeit der Bestimmung gerügt wird:

-Verletzung von Artikeln. 6 und 14 der „Verordnung über legitime Spielhallen“ und Machtüberschuss in allen symptomatischen Zahlen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die regionale Gesetzgebung für Fälle gilt, in denen es um die „Eröffnung neuer“ Spielhallen geht, und nicht auch für solche, die bereits geöffnet und zugelassen sind, wie in den vorliegenden Fall

- hilfsweise: Verletzung der Kunst. 4 des Latium-Regionalgesetzes Nr. 5 vom 5. August 2013 und Machtüberschuss in allen symptomatischen Zahlen, da die Regulierungsbestimmung nicht auf ein konkretes Instrument zur Bekämpfung der Spielsucht reagiert.

Die TAR erinnerte an einen Satz des Staatsrates, dass „ betonte, dass es sich bei dem Gesetz, das restriktive Bestimmungen über den bei der Eröffnung neuer Spielhallen einzuhaltenden Mindestabstand einführt, um „eine Bestimmung handelt, die eine schwerwiegende und unüberwindbare Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes (mit verfassungsrechtlicher und europäisch einheitlicher Deckung) darstellt“ Da die Freiheit der wirtschaftlichen Initiative privat ist, muss sie zwangsläufig als außergewöhnlicher Natur anerkannt werden und kann daher nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die nicht unbedingt dem wörtlichen Tenor des Gesetzes zuzuschreiben sind.

Angesichts der Tatsache, dass die in Art. 4, Abs. 1 genannte regionale Verordnung Einschränkungen für die einzige Hypothese der „Eröffnung neuer Spielhallen“ einführt, gilt die in Art. 7, Abs. 1 der Resolution Roma Capitale genannte Bestimmung Das Gesetz Nr. 31/2017 ist rechtswidrig und kann daher aufgrund eines Konflikts mit der übergeordneten Regulierungsquelle (Regionalgesetz Nr. 5/2013, Art. 4, Abs. 1) in dem Teil, in dem es die Beschränkungen erweitert, nicht angewendet werden auch auf bestehende Spielhallen (z. B. bei einem Eigentümerwechsel des Betriebes).

Darüber hinaus ist gemäß dem vom Staatsrat festgelegten Grundsatz die Ausweitung der Anwendung der in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 31/2017 genannten bedingten Bestimmungen auf den anderen Fall der Eigentumsübertragung an der Unternehmen finden nicht nur in der genannten regionalen Quelle keinen Rückhalt, sondern stellen auch objektiv eine übermäßige Einschränkung der freien wirtschaftlichen Initiative des Privatmanns fest, die (außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen) auch in laufende Geschäftsjahre eingreift und deren Möglichkeiten einschränkt Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (es ist klar, dass der Inhaber der Spielhalle einen erheblichen Teil des Handelswertes des Betriebes verlieren würde, wenn durch den Verkauf des Betriebes die zuvor regelmäßig ausgeübte legale Spieltätigkeit nicht mehr möglich wäre vom neuen Käufer praktiziert)“

Daher lässt sich das Prinzip des ausgesprochenen Rechts in der Annahme zusammenfassen, dass „Die Möglichkeit, dass Art.4, Co.1 bis LRN5/2013 den Gemeinden vorgibt, „weitere Beschränkungen festzulegen“, muss im Sinne einer ausgewogenen Abwägung zwischen gegensätzlichen Interessen (Bekämpfung der Spielsucht einerseits, der Schutz der Freiheit der wirtschaftlichen Initiative vor einem anderen), in dem Sinne, dass die „weiteren Beschränkungen“ „weitere Bedingungen“ darstellen, die durch kommunale Verordnung eingeführt werden können, und zwar in dem (einzigen) durch das Landesgesetz vorgesehenen Fall (der Eröffnung neuer Kinos). Spiel)".

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Unbegründetheit beruht im Wesentlichen auf einer fehlerhaften inhaltlichen Beschreibung des geltend gemachten Kunstgegenstandes. 11 bis des Gesetzes vom 5. August 2013 n. 5, der stattdessen vorsieht, dass „die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) nicht für öffentliche und gewerbliche Einrichtungen sowie Spielhallen gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehen (unbeschadet der Einhaltung dieser Bestimmungen). Gemäß den einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften ist die Eröffnung neuer Spielhallen zum Schutz bestimmter Gruppen besonders gefährdeter Personen und zur Verhinderung von GAP-Phänomenen zulässig, sofern: a) sie sich in einem Umkreis von mindestens 250 Metern um sensible Bereiche befinden, (z. B. Schulen aller Niveaus, Jugendzentren oder andere Einrichtungen, die hauptsächlich von jungen Menschen besucht werden, Seniorenzentren, Wohn- oder Halbwohnstrukturen, die im Gesundheits- oder Sozialbereich tätig sind, oder Gotteshäuser;") und ausschließlich die Einschränkungen der genannten zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b).“

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