Das Verwaltungsgericht der Region Emilia-Romagna wies mit einem Urteil die Berufung eines Unternehmens gegen die Gemeinde Forlì zurück, die die Aufhebung der Schließungsanordnung eines Spielsalons, der nicht den Entfernungsmessern entsprach, wegen Aussetzung beantragte.

Nachfolgend der Urteilstext:

„Der heutige Beschwerdeführer gibt an, dass er die Tätigkeit des Sammelns legitimer Glücksspiele durch eine Lizenz gemäß Art. verwaltet. 88 T.u.l.p.s. erhalten am 4. März 2013 vom Polizeipräsidium Forlì in der Halle von (...) in Forlì mit VLT-Geräten (Video Lottery Terminal) und zur Durchführung der Nebentätigkeit des Servierens von Speisen und Getränken mit AWP-Geräten (Amusement With Prices). die gleichen Räumlichkeiten).

In dieser Funktion wandte er sich mit gesonderten Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die kommunalen Maßnahmen zur Umsetzung des vermuteten L.R. 5/2013 (Art. 6, c. 2 bis) über die Schließung von Spielhallen innerhalb der 500-m-Grenze. von den sogenannten Orten empfindlich oder die Auflösung. G.C. N. 481/2017 zur Kartierung der Räume, die die Abstandsbeschränkungen nicht einhalten, und der Mitteilung vom 5. Juni 2018 über die Schließung oder den Umzug innerhalb von sechs Monaten.

Mit den Sätzen Nr. 772 und 773 von 2022 wurde die Aufhebung der Urteile wegen nachträglichem Verzicht erklärt.

Mit Beschluss vom 29. Februar 2020 leitete der Servicemanager vor diesem Hintergrund und nach Feststellung der Nichteinhaltung der oben genannten Schließungsanordnung das Verfahren zur Schließung des VLT-Spielraums ein.

Mit der Verordnung Nr. 1189 vom 21. Dezember 2022 ordnete die Gemeinde Forlì nach Ablauf der gesetzlichen Fristen die Schließung des oben genannten VLT-Spielraums an, was bereits die Unverletzlichkeit der oben genannten Bestimmungen zur Folge hatte, sowie die Schließung der Nebentätigkeit der Lebensmittelversorgung und -versorgung Getränke finden am selben Ort statt.

Mit der nachfolgenden Verordnung Nr. Mit Beschluss Nr. 61 vom 24. Januar 2023 hat die Gemeindeverwaltung die Schließung auf alle im betreffenden Spielzimmer vorhandenen oder auch im Schreiben genannten Geräte ausgedehnt. a), der Kunst. 110 co. 6 RD 773/31, unter Hinweis auf die allgemeinen Bestimmungen der Kunst. 6, Co. 2 bis, LR 5/2013.

Mit der Einleitungsbeschwerde (...) wandte er sich gegen die Verfügung Nr. 1189/2022 mit Begründungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

I) Machtüberschreitung aufgrund eines Verstoßes gegen den Beschluss des Gemeinderates von Forlì n. 481 vom 18 und das Prinzip der Quellenhierarchie. Machtüberschreitung aufgrund offensichtlicher Unlogik, Widersprüchlichkeit und Unangemessenheit sowie Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 12 der Verfassung und der in Art. 2017 der Verfassung genannte Grundsatz der Freiheit privater wirtschaftlicher Initiative. Art. 97 der Verfassung. Machtüberschreitung wegen Vertrauensverletzung: Die angefochtene Verordnung, unterzeichnet vom Gemeindeverwalter an der Spitze des Bau- und Wirtschaftsförderungsdienstes, verstößt gegen den Grundsatz der Quellenhierarchie, da ein Verwaltungsakt dies respektieren muss Bestimmungen eines ihm übergeordneten Gesetzes, etwa der Beschluss des Gemeinderats; das Vertrauen des Antragstellers in die Ausübung der Tätigkeit wäre erschüttert worden.

II) Gesetzesverstoß aufgrund von Artikelverstößen. 7 und 10 Liter. 241/1990. Machtüberschreitung aufgrund der Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens und der verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze der ordnungsgemäßen Durchführung und Unparteilichkeit des Verwaltungshandelns (Art. 97 der Verfassung). Überschreitung der Befugnisse aufgrund falscher Auslegung und Anwendung der der Bestimmung zugrunde liegenden regionalen Vorschriften. Machtüberschuss aufgrund offensichtlicher Widersprüchlichkeit und Irrationalität. Übermäßige Kraft aufgrund mangelnder Motivation. Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes: Die Bestimmung in „Teil hier“ wurde erlassen, ohne dass der Beschwerdeführerin zuvor eine Mitteilung über die Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 7 l. N. 241/1990, da diese Mitteilung nur den VLT-Raum betraf, ohne dass die Bar und die dort installierten AWPs erwähnt wurden, die nun geschlossen werden müssen; Die durch die hier diskutierte Schließungsmaßnahme selbst vorausgesetzte regionale Regelung und die daraus resultierenden kommunalen Maßnahmen betreffen nur die VLT-Spielhallen, nicht jedoch die gewerblichen Einrichtungen, in denen AWP-Geräte installiert sind, die anderen Regelungsgesetzen auf nationaler und regionaler Ebene unterliegen.

III) Rechtsverstoß wegen Verstoßes gegen die Kunst. 2 l. 241/1990. Rechtsverstoß wegen Verletzung der Kunst. 122 des Kodex II der Kommunalverordnung, genehmigt mit Ratsbeschluss Nr. 81 vom 20. Rechtsverstoß wegen Verletzung der Kunst. 4, Absatz 2009 bis, l. 1/2 – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Machtüberschreitung aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und der verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze der ordnungsgemäßen Durchführung und Unparteilichkeit des Verwaltungshandelns (Art. 241 der Verfassung). Übermäßige Macht aufgrund völliger mangelnder Untersuchung. Übermäßige Befugnisse aufgrund mangelnder Motivation: Die Verwaltung hätte die in der Mitteilung vom 1990. Februar 97 festgelegte 30-Tage-Frist für den Abschluss des Verfahrens umgangen, was das Vertrauen des Beschwerdeführers in einen positiven Ausgang begründete.

Der Beschwerdeführer beantragte außerdem, die Gemeinde Forlì zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verspätung im Sinne von Art. 2 zu verurteilen. 241 bis l. 1990/XNUMX.

Die Gemeinde Forlì erschien vor dem Gericht und beanstandete die Unbegründetheit aller in der Einleitungsbeschwerde vorgebrachten „ex adverso“-Gründe, da das vorherige Verfahren mit den oben genannten Urteilen dieses Verwaltungsgerichts Nr. 772 und 773 von 2022 sowie das Versäumnis, einen Umsiedlungsantrag einzureichen; Der beantragte Umbau von einem VLT-Spielraum zu einer Bar mit AWP-Geräten wäre aufgrund unterschiedlicher Anforderungen nicht möglich.

Mit der Berufung aus weiteren Gründen wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung Nr. 61/2023 Daraus werden artikulierte Beschwerden über Rechtsverstöße und Machtüberschreitungen in verschiedener Hinsicht abgeleitet, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Die von der Verwaltung ausgeübte Macht wäre auf Selbstschutz mit der Funktion der Amnestie oder Bestätigung der gemeldeten Mängel zurückzuführen mit dem einleitenden Appell zur Bestätigung seiner Gültigkeit; die Anordnung wäre in jedem Fall unbegründet und würde nicht dem erforderlichen Kreuzverhör vorausgehen.

Die Gemeindeverteidigung beanstandete in einer Stellungnahme auch aus weiteren Gründen die Unbegründetheit der Berufung und stellte zusammenfassend dar, dass die Verordnung 61/2023 nicht den Charakter einer Validierung, sondern vielmehr einer integrativen Reform habe und den Inhalt der Verordnung mit „ex nunc“-Wirkung erneuere bisherige Verordnung durch Ausweitung der Regelung auch auf AWP-Geräte geschlossen; die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Verwaltungstätigkeit wäre völlig nebensächlich zur Haupttätigkeit und würde daher ihrem Schicksal folgen; das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, die zur Schließung des Raumes führten, stünde nicht mehr in Frage (...).

In der Gemeinderatssitzung vom 22. März 2023 wurde mit Beschluss Nr. 164/2023 das vorsorgliche Zwischengesuch abgelehnt, „da das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, die zur Schließung des betreffenden Spielzimmers geführt haben, nicht mehr in Frage gestellt und geprüft werden kann.“ Auch für den Teil, in dem sich die Beschwerdeführerin auf die „Umstellung“ des VTL-Spielraums auf den Betrieb mit AWP-Geräten beruft, fehlt es an Anhaltspunkten für eine hinreichende Begründung des Anspruchs.

Mit der Verordnung Nr. Mit der Entscheidung Nr. 2253/2023 akzeptierte die Sektion IV des Staatsrates die vorsorgliche Berufung des Beschwerdeführers, die sich auf das Profil „periculum in mora“ beschränkte.

Kurz vor der Diskussion über die Begründetheit der Berufung reichten die Parteien Schriftsätze und Unterlagen ein.

Die Gemeindeverteidigung betonte insbesondere, dass sich die Schließung des betreffenden Spielsaals direkt aus dem Regionalgesetz Nr. 5 ergibt. 2013/831 und die daraus resultierende Kartierung von Sammelstellen, die die Entfernungsgrenzen zu sensiblen Orten nicht einhalten, die von der örtlichen Behörde gemäß der d.G.R. durchgeführt wurden. N. 2017/XNUMX wiederum setzt dasselbe regionale Gesetz um.

Die Verteidigung des Beschwerdeführers beantragte die Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 295 c.p.c. angesichts des Zusammenhangs mit einem anderen im Staatsrat anhängigen Urteil zwischen einem anderen Wirtschaftsteilnehmer und der Gemeinde Forlì bezüglich des Verbots von Spielhallen aufgrund der Entfernungsbeschränkungen zu sensiblen Orten, wo eine Überprüfung angeordnet wurde, um die Ausweisungswirkung auf dem Gemeindegebiet festzustellen .

Die Verwaltung lehnte den oben genannten Antrag ab, erkannte die Voraussetzungen nicht an und befasste sich nicht mit der Streitigkeit darüber, ob die Ausweisungswirkung der Sammlung legaler Glücksspiele nachgewiesen sei oder nicht.

In der öffentlichen Verhandlung am 20. Dezember 2023 wurde der Fall nach Anhörung der Verteidiger der Parteien zur Entscheidung gehalten.

RECHTS

1.-Die Legitimität der Verordnungen Nr. ist umstritten. 1189/2022 und 61/2023, mit denen die Gemeinde Forlì die Schließung des Spielsaals (...) anordnete, der von (...) dem heutigen Berufungskläger verwaltet wird.

Insbesondere ordnete die Verwaltung mit der ersten Verordnung die Schließung des VLT-Spielsalons an (Art. 110 Abs. 6 Buchstabe b) R.D. 773/1931) und die Nebentätigkeit des Servierens von Speisen und Getränken, während mit der Verordnung 61/2023 das Verbot auch auf AWP-Geräte (Buchstabe a) ausgeweitet wurde. 6 Kunst. 110 R.D. 773/1931).

Der Beschwerdeführer rügt komplexe Beschwerden sowohl formal-prozessualer Natur (einschließlich Verletzung des Kreuzverhörs und fehlender relativer Kompetenz) als auch im Zusammenhang mit dem wesentlichen Anspruch, die Tätigkeit des Sammelns rechtmäßiger Glücksspiele rechtmäßig ausüben zu können.

2.- Zunächst ist der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aussetzung abzulehnen.

Auch wenn wir außer Acht lassen, dass die Aussetzung gemäß Art. 295 c.p.a. erfordert die Identität der Parteien in verwandten Verfahren (ex multis Staatsrat Sek. IV, 7. November 2022, Nr. 9728) Der tiefgreifende Unterschied im Gegenstand der beiden Urteile ist völlig aufschlussreich, da es im heutigen Urteil nicht um die sachliche Beurteilung des Fehlens geeigneter Ausweichbereiche geht, in die die Spielesammlungstätigkeit infolge der Anwendung von verlagert werden kann die Kunst. 6, Co. 2 bis, L.R 5/2013.

Wie weiter unten noch erläutert wird, war dies tatsächlich die Folge der Einstellung des Verfahrens, in dem die Beschwerdeführerin den G.C.-Beschluss angefochten hatte. 481/17 zur Kartierung der Sammelstellen, die den Abstand zu sensiblen Orten nicht einhalten, und der Folgevermerk vom 5. Juni 2018 über die Schließung (oder Verlegung) des Raums (T.A.R. Emilia – Romagna Bologna Satz Nr. 772 und 773 von 2022). Die Schließung des Spielzimmers ist aufgrund der Nähe zu sensiblen Orten zwischen den Parteien unanfechtbar geworden (...).

3.- In der Sache sind die Einleitungsbeschwerde und die weiteren Gründe unbegründet.

4.- Es ist sinnvoll, mit einer kurzen Rekonstruktion der regionalen Referenzgesetzgebung zur Bekämpfung, Prävention und Reduzierung des Risikos der Spielsuchtsucht zu beginnen.

Das Regionalgesetz vom 28. Oktober 2016, Nr. 18 führte die Absätze 2 und 2-bis in die Kunst ein. 6 von L.R 5/2013 in Ausübung seiner konkurrierenden Befugnisse im Bereich „Gesundheitsschutz“ (Const. Court Nr. 108/2017) und hat Entfernungsgrenzen für alle Spiel- und Wetträume, einschließlich der sogenannten, vorgeschrieben Ecken, von sensiblen Orten (Schulen aller Niveaus, Kultstätten, Sportanlagen, Wohn- oder Halbwohnstrukturen im Gesundheits- oder Sozial- und Gesundheitsbereich, Unterkünfte für geschützte Kategorien, Orte für Jugendtreffen und Oratorien).

Gemäß dem Beschluss des Regionalrats Nr. Gemäß Art. 831 vom 12. Juni 2017 sind die Gemeinden verpflichtet, mit der Kartierung von Sammelstellen fortzufahren, die die oben genannten Entfernungsgrenzen nicht einhalten, wie sie von der Gemeinde Forlì mit Genehmigung des G.C.-Beschlusses durchgeführt wird. N. 481/2017.

Mit diesen Beschlussakten genehmigt die Gemeindeverwaltung gemäß der oben genannten Verordnung Nr. 831/2017 die Kartierung sensibler Orte im Gemeindegebiet mit Angabe von del. G.C. 481/2017, was das Geschäft des Beschwerdeführers betrifft, die Nähe (innerhalb von 500 m) zu sensiblen Orten.

Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Verwaltungsakt, der nicht „abstrakte Entscheidungen mit schädlicher Wirkung nur zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsrechtsakte enthält“, sondern um einen Akt, der in verschiedene und autonome Entscheidungen unterteilt werden kann, die unabhängig voneinander schädlich für die Standpunkte jedes einzelnen sind Besitzer von Spiel- oder Wetthallen, in denen „Schlaganfall“ auftritt, die Verletzung der oben genannten Entfernungsgrenzen, die gemäß der oben genannten regionalen Gesetzgebung die Ausübung der Tätigkeit ausschließt, wenn nicht angesichts der vorgesehenen Möglichkeit einer Verlagerung (siehe T.A.R. Emilia- Romagna Bologna Abschnitt I, 2. November 2020 Nr. 704; Id. 23. Dezember 2020, Nr. 856).

In der Verfahrensstruktur der Kunst. 6 des Regionalgesetzes Nr. 5/2013 kommt es nämlich bereits bei der konkreten Umsetzung der Kartierung der konkreten Entfernungen durch die Kommunen zu einer Beeinträchtigung des Interesses der Inhaber rechtmäßiger Wettannahmestellen an der Fortführung der Tätigkeit, was zu den anschließenden Schließungsmaßnahmen von führt die Aktivitäten, die völlig eingeschränkt, folgerichtig und ohne neue Interessenabwägung sind und tatsächlich bereits im Vorfeld in jeder Hinsicht vom regionalen Gesetzgeber durchgeführt werden (siehe erneut T.A.R. Emilia-Romagna Bologna Abschnitt I, 2. November 2020, Nr. 704).

5.- In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen muss erneut darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des mit den oben genannten Urteilen des betreffenden Gerichts für beendet erklärten Verfahrens keinerlei berechtigten Einspruchsanspruch bezüglich der Schließung des Unternehmens mehr hat als Ergebnis der sogenannten Entfernungsmesser, der in der Landesgesetzgebung und in den kommunalen Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist, und kann nicht behaupten, dieses System durch die angebliche faktische Unmöglichkeit einer Verlegung im Gemeindegebiet in Frage gestellt zu haben, da es sich eindeutig um Beschwerden handelt, die unter Strafe geltend gemacht werden mussten Verwirkung in den oben genannten Urteilen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen, die zur Schließung der VLT-Spielhalle geführt haben, kann daher, wie bereits im Sicherungsverfahren hervorgehoben, zwischen den Parteien nicht mehr in Frage gestellt werden.

6.- Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens können daher nur die neuen Gründe geprüft werden, die darauf abzielen, die rechtswidrige Ausweitung des Verbots auf die Nebentätigkeit des Servierens von Speisen und Getränken sowie auf in denselben Räumlichkeiten vorhandene AWP-Geräte zu bestreiten (...) .

7.- In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen verdienen die Rügen der relativen Inkompetenz, der Verletzung des verfahrensrechtlichen Kreuzverhörs und der angeblichen Nichteinbeziehung der Verwaltungstätigkeit in die Tätigkeitsverbotsmaßnahmen im Hinblick auf die einleitende Berufung keine Anerkennung.

7.1.- In Bezug auf die Identifizierung der in Betrieb befindlichen Spiel- und Wettbüros, die sich in einer Entfernung von weniger als 500 Metern befinden. durch die Kunst begründet. 6, Co. 2-bis, L.R. Gemäß der Verordnung Nr. 5/2013 beschränkt sich die Zuständigkeit des Gemeinderats auf die Erkundungshandlungen zur Kartierung dieser Sammelstellen und erstreckt sich nicht auf die Ergreifung individueller Maßnahmen zur Schließung der in verbotenen Bereichen gelegenen Räume, wobei Letzteres in die ausschließliche Verwaltungskompetenz des Gemeinderats fällt Manager gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Kunst. 107, co. 3, Brief. i), t.u.e.l. sowie die Kunst. 4 Gesetzesdekret 165/2001, für den Grundsatz der Trennung zwischen politischen Aktivitäten und Managementaktivitäten, die auch von verfassungsrechtlicher Bedeutung sind (ex multis Verfassungsgericht, 15. März 2022, Nr. 70). Alles in allem könnte sogar die Mapping-Tätigkeit – in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung, die von der Zuständigkeit abweicht – zu den in den oben genannten Vorschriften genannten Verantwortlichkeiten der Manager gezählt werden, da sie völlig eingeschränkt ist und lediglich die getroffenen Entscheidungen anerkennt vorgelagert durch den Landesgesetzgeber ohne Aufwand an administrativem oder technischem Ermessen, wie auch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach hervorgehoben hat.

7.2.- Die Verwaltungstätigkeit gemäß derselben s.c.i.a. Die von der Beschwerdeführerin am 6. März 2013 vorgelegte Beschwerde ist nebensächlich zur Haupttätigkeit der VLT-Spielhalle, so dass sie nach dem bekannten Grundsatz „accessorium sequitur Principal“ dasselbe Schicksal erleiden muss, unbeschadet der Möglichkeit der Vorlage eine neue s.c.i.a. sofern die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Aufgrund dieses akzessorischen Zusammenhangs kann die entkräftende Wirkung des Versäumnisses, die Einleitung des Verfahrens mitzuteilen, ausgeschlossen werden (da die Verwaltung tatsächlich nichts in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit vertreten hat), da kein nützlicher Mitwirkungsbeitrag in einem prognostischen Schlüssel nützlich gewesen wäre, im Lichte des Grundsatzes der „Instrumentalität der Formen“, auf den sich Art. 21. Okt., Co. 2, L.241/90 (ex multis Staatsrat, Sek. IV, 22. September 2014, Nr. 4740) sowie die Interpretation partizipatorischer Institutionen aus inhaltlicher Sicht (ex plurimis Staatsrat, Sek. IV, 12. Oktober 2016, Nr. 4213).

7.3.- Auch die im dritten Einspruchsgrund genannte Rüge einer Verletzung der Frist für den Abschluss des Verfahrens ist völlig unbegründet, da dieser Verstoß nach völlig unbestrittener Rechtsprechung nicht zur Aufhebung der Bestimmung führt. aber möglicherweise auf die Haftung der „Proceeding Administration“ex multis TEER. Latium, Rom, sek. III, 26. Januar 2023, Nr. 1391). Im vorliegenden Fall konnte die gerügte Verzögerung jedoch bei dem klagenden Unternehmen kein Vertrauen in die Möglichkeit schaffen, die Schließung des Betriebs zu vermeiden, die – wie mehrfach hervorgehoben – aufgrund der … unvermeidbar war und ist regionaler Regulierungsrahmen.

8.- Was die zusätzlichen Gründe betrifft, Art. 6, co. 2 bis, L.R. 5/2013 und der d.G.R. Implementierungsnr. Die Verordnung Nr. 831/2017 sieht eine klare Ausweitung der Abstandsbegrenzung auf alle Spielhallen aller Art und Art vor (auch solche, die bereits in Betrieb sind), also nicht nur auf die in der Kunst genannten VLT-Hallen. 110, Co. 6, Brief. b) RD 773/1931, aber auch für die im Schreiben genannten AWPs. a) des gleichen Absatzes, weshalb das Verbot „ex lege“ für alle gilt und – wie vielfach hervorgehoben wird – den Gemeinden keinen Ermessensspielraum lässt (ex multis TEER. Abschnitt Emilia Romagna Bologna I, 2. November 2020, Nr. 704).

9.- Mit der Verordnung Nr. 61/2023 beschränkte sich die Verwaltung lediglich darauf, den Inhalt des Verbots zu integrieren, wiederum in strikter Umsetzung der oben genannten Bestimmung aus Absatz 2bis der Kunst. 6 Regionalrecht 5/2023, wie erwähnt, mit einem bewusst allumfassenden Inhalt zum erklärten Zweck der Bekämpfung der Spielsucht.

10.- Angesichts der vorstehenden Argumente sind die einleitende Beschwerde und die zusätzlichen Gründe unbegründet und müssen zurückgewiesen werden.

Angesichts der Komplexität der untersuchten Sachverhalte gibt es durchaus Gründe, eine Prozesskostenvergütung anzuordnen.

PQM

Das Verwaltungsgericht der Region Emilia-Romagna Bologna (Erster Abschnitt) entscheidet endgültig über die Berufung und die im Epigraph vorgeschlagenen zusätzlichen Gründe und weist sie zurück.

Auslagen erstattet“.

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