Das Verwaltungsgericht der Region Trient hat per Beschluss die von der Eigentümerin eines Unternehmens gegen die Gemeinde Dimaro Folgarida (TN) und die Autonome Provinz Trient eingelegte Berufung angenommen, in der sie die Nichtigerklärung, vorbehaltlich der Aussetzung der Wirksamkeit, beantragte die Bestellung „n. 85/2023 der Gemeinde Dimaro Folgarida betreffend „Öffentliche Übung (...) Entfernung von Spielautomaten im Sinne von Art. 100, Absatz 6, Buchstabe. a) des RD 18. Juni 1931, n. 773, Anwendung von Artikeln. 5 und 14 der LP 13/2015„sowie alle vorherigen, im Voraus vereinbarten, Folge- und damit verbundenen Handlungen, einschließlich des Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde Dimaro Folgarida Nr. 20 zus. 3. Juni 2019, einschließlich aller Anlagen und des Vermerks vom 21. Juni 2016. 491566. September 9.3 prot. N. XNUMX/-XNUMX der Autonomen Provinz Trient, Dienst für Industrie, Handwerk, Handel und Zusammenarbeit“.

„Der heutige Berufungskläger – erläutern die Richter – hat mit der fraglichen Belastung die von der Gemeinde Dimaro Folgarida erlassene Anordnung zur Entfernung von Spielautomaten angefochten, die sich auf den Standort in der Nähe sensibler Orte des von Bar geleiteten öffentlichen Unternehmens bezieht (…).

2. Mit Präsidialdekret Nr. Mit Beschluss Nr. 83 vom 14. September 2023 lehnte der Präsident des Gerichts den von der Beschwerdeführerin gemäß Art. 56 vorgeschlagenen Antrag auf monokratische Sicherungsmaßnahmen ab. XNUMX Kabeljau. proc. adm., unter Hinweis auf die Begründung „die gegenteilige rechtswissenschaftliche Richtung in dieser Angelegenheit, die ebenfalls kürzlich von diesem Gericht angenommen wurde (siehe beispielsweise Sätze Nr. 50, 51, 52 und 53 des Urteils vom 13. April 2023 und Nr. 88 des Urteils vom 7. Juni 2023)";

3. Der Staatsrat mit Verordnungen Nr. 2809, Nr. 2400, Nr. 2129, n. 2467 und n. 3409 von 2023 setzte die Vollstreckbarkeit der oben genannten Urteile dieses Gerichts Nr. 50 aus. 51, nein. 52, Nr. 53, Nr. 88 und n. 2023 von 110, mit dem Beschwerden gegen Maßnahmen, die den im Epigraph genannten ähneln, abgelehnt wurden, d. h. die Entfernung von Spielautomaten im Sinne von Art. 6, Absatz 18, des Königlichen Erlasses vom 1931. Juni 773, Nr. XNUMX in Gemeinden der Provinz Trient. Der Berufungsrichter verwies auf die Begründetheit der Prüfung der Profile in Bezug auf die Fumus boni Iuris, in der Begründung hervorgehoben, dass „in der Regel irreparable Schäden» die sich aus solchen Maßnahmen ergeben.

4. In Erwägung dessen, dass, wie aus der betreffenden Berufung hervorgeht, die öffentliche Verhandlung für den 21. Dezember 2023 bereits angesetzt ist, um einige der gegen die oben genannten Urteile eingelegten Berufungen zu prüfen.

5. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Vorstand auch aus Gründen der Verfahrensökonomie der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckbarkeit der Verordnung Nr. 85/2023 der Gemeinde Dimaro Folgarida betreffend „Öffentliche Einrichtung (...), Entfernung von Spielautomaten im Sinne von Art. 100, Absatz 6, Buchstabe. a) des RD 18. Juni 1931, n. 773, Anwendung von Artikeln. 5 und 14 der LP 13/2015” mit dem alleinigen Zweck, bis zur Entscheidung des Berufungsverfahrens in Bezug auf die oben genannten Urteile die Fortführung der Glücksspieleinziehungsaktivitäten in der von der Berufungsklägerin verwalteten Spielhalle zu ermöglichen.

Angesichts des in der Begründung hervorgehobenen Rechtskonflikts bestehen die Voraussetzungen für einen Ausgleich der Kosten dieser Vorsorgephase zwischen allen etablierten Parteien.

PQM

Das regionale Verwaltungsgericht der Autonomen Region Trentino-Südtirol, Sitz von Trient, nimmt den vorgeschlagenen vorsorglichen Antrag zusammen mit der im Epigraph genannten Berufung innerhalb der in der Begründung angegebenen Fristen an und setzt den Beschluss daher aus NEIN. 85/2023 der Gemeinde Dimaro Folgarida betreffend „Öffentliche Übung (...), Entfernung von Spielautomaten im Sinne von Art. 100, Absatz 6, Buchstabe. a) des RD 18. Juni 1931, n. 773, Anwendung von Artikeln. 5 und 14 der LP 13/2015".

Zur Prüfung der Begründetheit ist für den 9. Mai 2024 eine öffentliche Anhörung angesetzt.

Es kompensiert die Kosten dieser Vorsorgephase zwischen allen etablierten Parteien.“

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