Im Jahr 2018 stellte der gesetzliche Vertreter eines Unternehmens einen Antrag gemäß den Artikeln des SUAP der Union der Gemeinden von Valdera. 69 und 80 Tulps, die auf die Eröffnung eines öffentlichen Vergnügungslokals in der Gemeinde Casciana Terme Lari abzielten, und SUAP selbst übermittelten umgehend eine Ablehnungsmitteilung gemäß Art. 10-bis LN 241 von 1990, unter Hinweis darauf, dass mit Beschluss Nr. Mit Beschluss Nr. 20 vom 26. November 2018 hatte der Rat der Valdera-Union die Verordnung zur Ausübung des rechtmäßigen Glücksspiels genehmigt, in der festgelegt wurde, dass zwischen den Aktivitäten von Spielhallen und Diskotheken/Tanzhallen ein Abstand von mindestens 500 Metern eingehalten werden muss.

Das durch den Anwalt vertretene Unternehmen focht die Ablehnung an Cino Benelli (auf dem Foto) legte Berufung beim Verwaltungsgericht der Toskana ein und der zuständige Richter lehnte die Berufung mit der Begründung ab: a) dass die Verwaltung den Manager des Spielzimmers, der zuvor die Genehmigung erhalten hatte, nicht hätte zwingen können , ihre Tätigkeit auf die Errichtung der Diskothek zu verlegen, da andernfalls das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Erstgenannten auf freie Ausübung seiner zuvor zugestimmten unternehmerischen Tätigkeit unangemessen beeinträchtigt würde; b) dass die Aufnahme von Diskotheken in die in der angefochtenen Verordnung genannte Liste sensibler Orte gerechtfertigt, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und angemessen war.
Das Unternehmen, erneut vertreten durch den Anwalt, legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein Benelli legte beim Staatsrat Berufung ein und führte folgende Berufungsgründe an:
1) Unzulässigkeit der Überschriften und Zwischenüberschriften des angefochtenen Urteils, das sich auf den ersten Berufungsgrund der ersten Instanz bezieht.
2) Unrechtmäßigkeit der Kapitel und Unterkapitel des angefochtenen Urteils, das sich auf den zweiten Rechtsbehelfsgrund ersten Grades bezieht.
Anschließend wiederholte er im Folgenden die in der vorherigen Urteilsebene formulierten Fragen und Ausnahmen.
Nach ihrem Erscheinen vor Gericht kam die Valdera Union zu dem Schluss, dass die Berufung unbegründet sei, und beantragte deren Zurückweisung.
Anschließend präzisierten die Parteien mit konkreten Schriftsätzen ihre jeweiligen Verteidigungsargumente weiter und in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2023 wurde der Fall zur Entscheidung gehalten.


Nach einer Gesamtprüfung der Feststellungen des Falles kommt die Kammer zu dem Schluss, „dass die Berufung begründet ist.“ Der erste Rechtsmittelgrund beanstandet die dem angefochtenen Urteil und der ursprünglich angefochtenen Ablehnungsmaßnahme zugrunde liegende Annahme, dass die in der Verordnung vorgesehenen Regelungen zur Ausübung des rechtmäßigen Glücksspiels in Bezug auf Entfernungen nicht nur für Wettzentren und dem Glücksspiel gewidmete Räume gelten würden , aber umgekehrt auch für CDs. sensible Orte, zu denen der betreffende Ort gehören sollte („Um dem Zweck der Verordnung nicht zu entgehen, muss die Einhaltung des Mindestabstands zwischen den oben genannten Orten auf Gegenseitigkeit beruhen und daher auch auf eine neue Aktivität zurückzuführen sein, die möglicherweise Themen zusammenfasst gefährdet, der behauptet, sich innerhalb der Pufferzone niederzulassen").
In Wirklichkeit, so schlussfolgert die Beschwerdeführerin, betreffe die Regelung das Abstandsverbot nur auf Spielhallen im Vergleich zu sensiblen Orten, nicht aber auch auf letztere im Vergleich zu ersteren.
Die Annahme verdient es, geteilt zu werden.
Die Kunst. 8, Absatz 4 der Verordnung – der Diskotheken zu sensiblen Orten zählt – sieht vor, dass „Gemäß Artikel 4, Absatz 3 der LR 57/2013, die folgenden anderen sensiblen Orte identifiziert werden, von denen aus Wettzentren und Spielplätze unterhalten werden müssen Entfernung von mindestens 500 Metern, gemessen auf der Grundlage des kürzesten Fußgängerwegs [...]“: Die Regel dient daher dazu, einen Hinderniszustand (eine Entfernung von mindestens 500 Metern) für die Erteilung einer Genehmigung für neue zu ermitteln Eröffnung eines Wettzentrums oder eines Spielzimmers, zu anderen kommerziellen Aktivitäten wurde jedoch nichts gesagt.
Da es sich um eine Bestimmung handelt, die eine schwerwiegende und unüberwindbare Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes (mit verfassungsrechtlicher und europaeinheitlicher Deckung) der Freiheit privater wirtschaftlicher Initiative darstellt, muss sie zwangsläufig als Ausnahmeregelung anerkannt werden, so dass sie nicht auf Einzelfälle anwendbar ist nicht unbedingt auf den wörtlichen Tenor des Gesetzes zurückzuführen.
Letzteres sieht offensichtlich nur eine Bedingung für die völlige Eröffnung von „Wettzentren und Spielräumen“ vor, sieht aber umgekehrt keine ähnlichen Beschränkungen für die Genehmigung neuer kommerzieller Aktivitäten (oder anderer Art) vor, die dem zuzuschreiben sind Kategorie der sogenannten. „sensible Orte“, an denen Spielräume (oder ähnliche Räume) bereits vor Ort rechtmäßig betrieben werden.
Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand bestätigt, dass sich die Region Toskana selbst im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Gesetz Nr. 57 von 2013 (später geändert durch Gesetz Nr. 85 von 2014 und Gesetz Nr. 4 von 2018) auf Art. 4, um (mit entsprechenden Ausschlussbedingungen) die Hypothesen einer „Neueröffnung“ von Wettzentren und Spielhallen zu regeln, ohne in Räumlichkeiten einzugreifen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vorhanden waren.
Das Vorstehende befasst sich mit den weiteren Fragen, die der Berufungskläger abgeleitet und bereits vom ersten Richter geprüft hat und die sich auf die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Regelungsrahmens auf den betreffenden Fall gemäß dem in Art. 5 vorgesehenen Ausschluss beziehen. 3, Absatz XNUMX der oben genannten Verordnung.
Gleiches gilt für die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund formulierten Einwände, die sich vor allem auf die Identifizierung der „Diskothek“ als „sensiblen Ort“ beziehen. In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen muss der Berufung daher stattgegeben werden, was die Annahme der vorgeschlagenen Berufung zur Folge hat.“

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