Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 wies die TAR Venedig die Berufung eines Betreibers auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Bassano del Grappa zurück, mit der stündliche Beschränkungen für den Betrieb von Spielautomaten eingeführt wurden. Die Kammer „stellt fest, dass die Verletzung des Art. offensichtlich nicht vorliegt. 41 der Verfassung, da die vom Bürgermeister von Bassano del Grappa erlassenen Verordnungen, wie bereits oben hervorgehoben, ihre Rechtsgrundlage in der Kunst finden. 50, Absatz 7 des Tuel, eine vom Verfassungsgericht als verfassungsrechtlich legitim anerkannte Regel in dem Teil, in dem sie dem Bürgermeister die Befugnis zuschreibt, in die Regulierung des legalen Glücksspiels zum Schutz der öffentlichen Gesundheit einzugreifen, ist mit der in Einklang zu bringen sozioökonomisches Wohlergehen der Bürger (ja vs. Urteil Nr. 220/14 des Verfassungsgerichts). Noch weniger sollte man davon ausgehen, dass die Kunst. 3 des Gesetzesdekrets 223/2006, das sogenannte „Save Italy Decree“, führte zur Aufhebung wegen Unvereinbarkeit mit der Kunst. 50, Absatz 7, des Tuel: In diesem Punkt wird darauf hingewiesen, dass dieser dem Bürgermeister aufgrund der besonderen Bedürfnisse der verwalteten Gemeinschaft eine Interventionsbefugnis zuweist, die nicht allgemein durch die abstrakte Verordnung befriedigt werden kann Gegenstand der Liberalisierung kommerzieller Aktivitäten und kann gerade aus diesem Grund zu differenzierten Disziplinen auf dem Staatsgebiet führen. Schließlich besteht nicht einmal ein hypothetischer Konflikt mit den oben genannten Verordnungen der Europäischen Union, und zwar selbst dann, wenn die in Art. 50, Absatz 7, der Tuel wird von den Prüfern nach unterschiedlichen Methoden ausgeübt, letztere sind in jedem Fall verpflichtet, die bewerteten objektiven Elemente bekannt zu geben, und zwar durch eine Motivation, die die zu befriedigenden Bedürfnisse angemessen berücksichtigt und in jedem Fall unterliegt der Kontrolle des Verwaltungsrichters hinsichtlich seiner Angemessenheit und Kongruenz.“

„Dieses Gericht hatte wiederholt Gelegenheit, die Befugnis der Kommunen anzuerkennen, in die Regulierung des legalen Glücksspiels einzugreifen. Im Einzelnen wird nun die rechtswissenschaftliche Ausrichtung gefestigt, die zuletzt in den Urteilen des Gerichtshofs Nr. 1317/2022 und n. 759/2023, in dem „Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsrechtsprechung den Gemeindeverwaltungen (und in diesem Fall dem Bürgermeister auf der Grundlage von Art. 50, Absatz 7 des Tuel) nun eindeutig die Befugnis zuerkannt hat, die Öffnungszeiten von Spielhallen zu regeln oder diese zu schließen Geräte während der Öffnungszeiten der Unternehmen, in denen sie installiert sind (ex multis Consiglio di Stato, Abschnitt Abschnitt V, 28. März 2018, Nr. 1933; ID., 22. Oktober 2015, Nr. 4861; ID., 1. August 2015 , Nr. 3778); Insbesondere wurde hervorgehoben, dass aus dem zusammengesetzten und komplexen Rechtsrahmen, der die Angelegenheit regelt, nicht nur und nicht so sehr die Legitimation hervorgeht, sondern das Bestehen einer tatsächlichen Verpflichtung seitens der Gemeindeverwaltung, restriktive Eingriffe in die Stadt umzusetzen Die Regulierung von Glücksspielaktivitäten basiert einerseits auf dem Gesundheitsschutz, der für Bürger, die Spieler und damit Kunden von Spielhallen sind, ernsthaft gefährdet werden kann, und andererseits auf dem in der Kunst angeführten Vorsorgeprinzip. 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dessen Anwendungsbereich sich auch auf die Verbraucherpolitik, das europäische Lebensmittelrecht sowie die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen erstreckt. (Siehe hierzu das Urteil des Staatsrates, Abschnitt III, 1. Juli 2019, Nr. 4509). Und auch im Hinblick auf den vermuteten Verstoß gegen das Regionalgesetz Nr. 38/2019 „Die regionale Verordnung hat diesen regulatorischen Bezugsrahmen nicht geändert, sondern lediglich Leitlinien diktiert und Mindestbeschränkungen festgelegt, die im gesamten Gebiet anzuwenden sind, um die regulatorische Intervention im Zusammenhang mit der zumindest minimalen Koordinierung des Spiels effizienter zu gestalten.“ Betriebszeiten in den verschiedenen Gemeindegebieten.

Wenn also einerseits die unmittelbare Wirksamkeit regionaler Regelungen im örtlichen Kontext ausgeschlossen werden muss, erkennt die Rechtsprechung eher eine Pflicht als ein Recht der Gemeinde an, einzugreifen, um die Arbeitszeiten, in denen dies möglich ist, wirksam zu regeln rechtmäßiges Spielen mit Unterhaltungsgeräten im Sinne von Art. 110, Absatz 6 des TULPS, der den Schutz der Gesundheit der Bürger mit dem Recht verbindet, eine rechtmäßige unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Unter diesem Gesichtspunkt der Abwägung der gegensätzlichen Interessen ist einerseits keine Bindungswirkung des DGR 2600/2019 zu erkennen, da es sich um eine (Gesundheits-)Angelegenheit handelt, in der die Gesetzgebungskompetenz der Region konkurrenzfähig ist Versäumnis, einen Teil des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen gemäß Artikel umzusetzen. 1 Absatz 936 des Gesetzes Nr. 208/2015 (sogenanntes „Stabilitätsgesetz für das Jahr 2016“) der Vereinbarung der Einheitskonferenz gemäß Artikel 8 des Gesetzesdekrets vom 28. August 1997, Nr. 28 (was dazu führte ) bedeutet, dass, wie im vorliegenden Fall geschehen, die von der Region vorgelegten Hinweise nur unter dem Gesichtspunkt – auch und vor allem der Koordinierung – die Ausübung der kommunalen Befugnis zur Begrenzung der Betriebsstunden der Spielgeräte leiten können . (siehe in diesem Sinne Staatsrat, Abschnitt V, 20. Oktober 2020, Nr. 6331)“ (siehe Urteil TAR Veneto Nr. 759/2023)“.

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