Mit Urteil vom 6. Dezember 2023 wies der Staatsrat die Berufung eines Spielautomatenbetreibers gegen die Verordnung der Gemeinde Sassari zurück, die zeitliche Beschränkungen für den Betrieb von Spielautomaten vorsieht.

Für das CDS „werden die Maßnahmen durch eine angemessene Untersuchung und Motivation unterstützt, da sie auf der konkreten Gefahr einer Ausbreitung des Phänomens im Gemeindegebiet basieren; Sie stehen auch im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einem angemessenen Verhältnis, da sie eine stündliche Begrenzung vorsehen, die die Nutzung von Automaten täglich von 10,00 bis 13,00 Uhr und von 18,00 bis 23,00 Uhr bzw. bis 01,00 Uhr für Orte, die als Wettbüros genutzt werden, ermöglicht.

Darüber hinaus kann eine Gewerkschaftsverordnung zur Regelung der Öffnungszeiten von Spielhallen nicht als fehlerhaft angesehen werden Defizit aus Gründen der Untersuchung oder Motivation nur, damit die Zahl der Spielsüchtigen nicht absolut hoch ist, da vor allem die im betrachteten Zeitraum festgestellte Entwicklung berücksichtigt werden muss, die allein bei den für den Gesundheitsschutz zuständigen öffentlichen Stellen Besorgnis erregt und rechtfertigt die Annahme restriktiver Maßnahmen. Tatsächlich hat sich die Rechtsprechung seit langem auf den Grundsatz geeinigt, dass die Bereitstellung zeitlicher Beschränkungen ein geeignetes Instrument zur Bekämpfung des Phänomens der Spielsucht ist (siehe Staatsrat, Abschnitt V, 27. Juli 2023 Nr. 7345 und 26. August 2020 Nr . . 5225).

Die angefochtenen Verordnungen führen Maßnahmen ein, die zur Erfüllung dieses Zwecks geeignet und in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen, und regeln die Öffnungszeiten von Gewerbebetrieben, ohne entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine Trennung der AWP-Geräte vom nationalen Telematiknetz vorzuschreiben. Die Tatsache, dass sie während des Zeitraums, in dem die Geräte nicht funktionieren, keine Daten an das Netzwerk übermitteln, ist lediglich eine Folge der Nichtbenutzung der Geräte und stellt keine erzwungene Trennung dar, die in den Verordnungen weder vorgesehen noch vorgeschrieben ist.

Ebenso unbegründet ist die Rüge der Rechtswidrigkeit der unterschiedlichen Regelung der Öffnungszeiten zwischen den in der Kunst genannten sogenannten promiskuitiven Lokalen. 86 TULPS und die in Art. genannten Spielhallen. 88 desselben konsolidierten Gesetzes, da die unterschiedliche zeitliche Regelung durch die Vielfalt des Glücksspielangebots gerechtfertigt ist, das in Räumen mit gemischter Nutzung mit dem Angebot an anderen Waren und Dienstleistungen einhergeht und dieses ergänzt, ein Umstand, der einerseits eine Verringerung darstellt die wirtschaftlichen Auswirkungen der Beschränkung für den Betreiber, und andererseits erleichtert sie den Zugang zum Glücksspiel für diejenigen, die den Veranstaltungsort zu unterschiedlichen Zwecken betreten.

Die zeitliche Differenzierung ist daher verhältnismäßig und steht im Einklang mit den mit den Maßnahmen verfolgten Zielen der Bekämpfung der Spielsucht.

Die vorstehenden Überlegungen führen auch zur Zurückweisung der Rüge bezüglich des fehlenden Nachweises eines Zusammenhangs zwischen dem Glücksspielphänomen und der unterschiedlichen zeitlichen Regelung der Übungen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Verordnungen nicht auf einer Logik der Unterdrückung der Krankheit durch die Identifizierung und Beseitigung der Ursache basieren, sondern vielmehr auf der bloßen Vorbeugung und Eindämmung der Verbreitungsgefahr, die ein unreguliertes Glücksspielangebot mit sich bringen kann bestimmen.

Die angefochtenen Anordnungen wurden tatsächlich auf der Grundlage eines Berichts der ASL von Sassari über pathologisches Glücksspiel erlassen, der Daten über die Patienten enthielt, die vom Suchtdienst derselben ASL betreut wurden und in denen angegeben ist, dass in der ersten Jahreshälfte Im Jahr 2016 wurden allein in der Stadt Sassari n Personen behandelt, die an einer pathologischen Spielsucht litten. 41, aber dass der sogenannte potenzielle Konsument, bestehend aus Probanden, die von derselben Sucht betroffen, aber nicht behandelt wurden, gleich n war. 205 Benutzer mit negativen Auswirkungen auch auf ihre Familienmitglieder.

Daraus folgt, dass die betreffenden Maßnahmen auf einer angemessenen Untersuchung und Begründung beruhen, da sie auf der konkreten Gefahr einer Ausbreitung des Phänomens im Gemeindegebiet basieren; Sie stehen auch im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einem angemessenen Verhältnis, da sie eine stündliche Begrenzung vorsehen, die die Nutzung von Automaten täglich von 10,00 bis 13,00 Uhr und von 18,00 bis 23,00 Uhr bzw. bis 01,00 Uhr für Orte, die als Wettbüros genutzt werden, ermöglicht.

Wie bereits in diesem Abschnitt festgestellt, liegt es nicht in der Verantwortung der Verwaltung nachzuweisen, dass die Spielautomaten, die einer stündlichen Regulierung unterliegen, mehr oder weniger gefährlich sind als andere Glücksspieldienste, da es sich um einen wohlbekannten Umstand handelt, dass die Spielautomaten, deren Nutzung von der umstrittenen Regelung betroffen ist Das Gesetz konkurriert in einschneidendem Ausmaß, um die Ausbreitung und Verschlimmerung von Spielsucht zu verstärken (Cons. Stato, Abschnitt V, 19. Juli 2023, Nr. 7078).

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