Der Staatsrat wies mit zwei ähnlichen Urteilen die Berufung eines namhaften öffentlichen Glücksspielkonzessionärs gegen die Provinz Bozen auf Aufhebung des TAR-Urteils bezüglich des Entfernungsmessers zurück.

Der Staatsrat vertrat die Auffassung, dass „der Regulierungs- und Rechtsrahmen den Regionen ausdrücklich erlaubt, einzugreifen, indem sie Mindestabstände zu sensiblen Orten für die Ausübung von Aktivitäten im Zusammenhang mit rechtmäßigem Glücksspiel festlegen und auch andere als die im Gesetzesdekret 158 ​​von 2012 genannten Orte identifizieren.“ umgewandelt.

Die Identifizierung sensibler Orte muss im Rahmen der Unzumutbarkeit zwangsläufig in den Ermessensspielraum des Gesetzgebers fallen, dessen Beurteilungen beispielsweise durchaus mit der konkreten territorialen Beschaffenheit in Zusammenhang stehen könnten. Es ist kein Zufall, dass das betreffende Urteil des Verfassungsgerichts feststellte, dass die regionalen Auswahlmöglichkeiten in diesem Punkt sehr vielfältig seien und nur für einige Orte eine ständige Aufnahme in die Liste erfolgte, während spezifische Bewertungen einzelner Regionen keine Seltenheit seien (denken Sie an ...). Bus- oder Bahnhöfe).“

In diesem konkreten Fall dienen sie „öffentlichen Zwecken und sind psychiatrische Sozial- und Gesundheitseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder körperlichen Beschwerden“.

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